Verzug des Mieters bei Mietzinszahlungen durch Scheck
§ 535, 248 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Begleicht der Mieter den fälligen Mietzins durch Hingabe eines Schecks, so ist der Mietzins bis zum Erfüllungsversuch durch den Vermieter gestundet.
2. Präsentiert der Vermieter diesen Scheck der Bank zum Zwe cke der Einlösung und ist zu diesem Zeitpunkt das Konto des Mieters bereits gesperrt, so kommt der Mieter zu diesem Zeit punkt in Zahlungsverzug.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Mieter einer Wohnung. Die April- und Maimiete 1986 beg lichen sie durch Hingabe von Schecks. Als der Vermieter diese Schecks zur Einlösung der Bank der Bekl. präsentierte, war das Konto der Bekl. be reits gesperrt. Daraufhin kündigten die Kl. das Mietverhältnis fristlos mit dem Schreiben vom 1.9.1986 wegen Zahlungsverzuges. Das AG hat der Räu mungsklage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Bekl. mit Recht zur Räumung und Herausgabe verurteilt, denn die Kündigung vom 1. September hat das Mietverhältnis be endet. Den Bekl. steht daher ein Recht zum Besitz der Wohnung nicht mehr zu. Der Kl. zu 1. kann die Herausgabe der Wohnung als Eigentümer gemäß § 985 BGB, der Kl. zu 2. als Vermieter gemäß § 556 Abs. 1 des BGB verlan gen.
Die Begründetheit der Kündigung folgt aus § 554 Abs. 1 Nr. 1 des BGB, wo nach der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi gungsfrist kündigen kann, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist. Ein nicht unerheblicher Teil des Mietzin ses ist gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 des BGB gegeben, wenn der Rückstand den Mietzins für einen Monat übersteigt. Die Bekl. waren bei Zugang der Kündigung unstreitig mit der Entrichtung der Mieten für April und Mai 1986 im Rückstand.
Entgegen ihrer Auffassung waren sie aber auch mit diesen Mietzinsen im Verzug.
Der Umstand, daß die Bekl. den Mietzins per Scheck "bezahlen" wollten, schließt den Verzug nicht aus.
Das zwar nicht schon wegen der Behauptung der Kl., sie hätten die Entri chung des Mietzinses per Scheck stets gerügt. Denn dieses Vorbringen ist, weil unsubstantiiert, rechtlich unerheblich.
Die Hingabe der Schecks führte aber lediglich dazu, daß der Mietzins bis zum Erfüllungsversuch durch den Vermieter - also den Kl. zu 2. - gestundet war (vgl. RGRK, BGB, 12. Aufl., Rz. 11 zu § 364, Münchener Komm., BGB, 2. Aufl. Rz. 13 zu § 364). Diese Stundung bewirkte jedoch nicht, daß nach Hin gabe der Schecks nunmehr Verzug mit der Entrichtung des Mietzinses nur noch durch Mahnung gemäß § 284 Abs. 1 des BGB eintreten konnte. Denn nach den §§ 3 und 4 des Mietvertrages war die Fälligkeit des Mietzinses ka lendermäßig bestimmt, so daß es zum Eintritt des Verzuges einer Mahnung nicht bedurfte. Diese Vereinbarung wurde durch die Scheckhingabe und annahme nur dahin verändert, daß der Mietzins mindestens dann von der Bekl. ohne Aufforderung zur Leistung zu entrichten war, wenn sie von einem fehlgeschlagenen Versuch, die Schecks einzulösen, Kenntnis erlangt hatten oder hätten erlangen müssen.
Denn durch die Annahme der Schecks hatte der Kl. zu 2. den Bekl. nicht mehr an Rechtsposition eingeräumt als diese grundsätzlich nach dem Miet vertrag hatten. Die Risiken der Begleichung der Mietzinsen traf - abgesehen von der Stundung - daher die Bekl.
Diese waren deshalb verpflichtet, nachdem sie die Sperrung ihres Kontos im Juni 1986 hinzunehmen hatten, zu überprüfen, ob und gegebenenfalls welche Schecks für welche Mieten der Kl. zu 2. noch nicht präsentiert hatte.
Gerade die den Bekl. bekannte Gepflogenheit des Vermieters, die Schecks häufig binnen der Vorlagefrist des § 29 Abs. 1 des SchG nicht vorzulegen, sondern mehrere Schecks zu sammeln, um sie dann gemeinsam zu präsen tieren, hätte die Bekl. zu solchen Überprüfungen veranlassen müssen.
Das gilt umsomehr, als die Bekl. wußten, daß z.B. der Scheck für die Juni miete 1986 nicht mehr eingelöst worden war, was zur Begleichung dieser Miete per Bareinzahlung geführt hatte.
Die Bekl. hätten die Überprüfung, ob Schecks im Juni 1986 noch nicht prä sentiert worden waren, mindestens bis Ende Juli 1986 durchführen können.
Entsprechend der oben angesprochenen mietvertraglichen Fälligkeitsrege lung hätten die Bekl. mithin den Mietzins für April und Mai 1986 spätestens am 3. Werktag des August 1986 gezahlt haben müssen.
Infolgedessen befanden sie sich mit der Begleichung jener Mietzinsen bei Zugang der Kündigung im September 1986 im Verzug.