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Verzug mit der Abgabe der Zustimmung zur Erhöhungserklärung

LG Berlin67 T 89/1912.09.2019GE 2020, 121

BGB § 558; ZPO §§ 91a Abs. 2, 567 ff.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter gerät mit dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug mit der Abgabe der Zustimmung zur Erhöhungserklärung. Einer Mahnung des Vermieters bedarf es nicht.

2. Erhebt der Vermieter nach dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist Klage auf Zustimmung, scheidet eine Anwendung des § 93 ZPO im Falle des Anerkenntnisses aus, da der Mieter durch seine vorgerichtliche Untätigkeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Bekl. haben die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, da sie in der Hauptsache unterlegen wären. Die im Rahmen des § 91a ZPO anzuwendenden Grundsätze des § 93 ZPO rechtfertigen keine den Bekl. günstigere Beurteilung, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Ausreichend ist dafür Verzug (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 67 T 9/18, NZM 2018, 951, beckonline Tz. 8). Dieser lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor.

Die Bekl. befanden sich mit Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BGB bereits vorgerichtlich in Verzug mit der Abgabe der Zustimmungserklärung (vgl. AG Schöneberg, Urt. v. 12. Juni 2017 - 16 C 50/17, GE 2017, 837, beckonline Tz. 8; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 558b Rz. 10). Einer zusätzlichen Mahnung bedurfte es zur Inverzugsetzung nicht. Auf die nachfolgenden Schreiben der Kl. und ihrer Hausverwaltung kommt es deshalb nicht mehr an, da die Kl. darin von ihrem ursprünglichen Erhöhungsverlangen keinen Abstand genommen hat. Sie waren nicht geeignet, den einmal begründeten Verzug vor Klageerhebung wieder entfallen zu lassen.

Die Entscheidungen zu den Kosten und zum Streitwert, der nach dem erstinstanzlichen Kosteninteresse zu bemessen war, beruht auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 ZPO. Gründe, gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang einer Mieterhöhungserklärung zugestimmt, gerät er mit Ablauf dieser Überlegensfrist in Verzug. Erhebt der Vermieter dann Klage auf Zustimmung, scheidet eine Anwendung des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach der Kläger die Prozesskosten trägt, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, im Falle des Anerkenntnisses aus, da der Mieter durch seine Untätigkeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der klagende Vermieter, der den beklagten Mietern eine Mieterhöhung hatte zukommen lassen, auf welche die Beklagten nicht reagierten, erhob nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung, woraufhin die Beklagten den Anspruch anerkannten. Nach Erklärung der Hauptsacherledigung ging es nur noch darum, wer die Kosten zu tragen hatte. Das AG legte sie dem Kläger auf, dessen Beschwerde Erfolg hatte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben und in der Hauptsache unterlegen wären. Mit Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB befanden sich die Beklagten bei Klageerhebung bereits vorgerichtlich in Verzug mit der Abgabe der Zustimmungserklärung. Einer zusätzlichen Mahnung bedurfte es zur Inverzugsetzung nicht.