Verzug bei der Zustimmung zum barrierefreien Umbau
BGB § 554
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erteilt der Vermieter seine Zustimmung zum vom Mieter beabsichtigten barrierefreien Badumbau zunächst nicht, sondern verweist nach Mahnung zunächst auf ein noch einzuholendes Angebot für die Rückbaukosten, gerät er mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit der Klage haben die Kl. als Mieter der Bekl. deren Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Badezimmers verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Bekl. dem Umbau bei Leistung einer Rückbausicherheit durch die Kl. von 7.000 € zustimmt, übereinstimmend Hauptsachenerledigung erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das AG hat den Bekl. die Kosten auferlegt und den Kl. auch vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Den Kl. steht aus Verzug ein Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Die Kl. waren nach § 554 BGB berechtigt, von der Bekl. die Zustimmung zu einem barrierefreien Bad zu verlangen.
Sie haben die Bekl. erstmals am 20.9.2022 und in der Folge unter Vorlage des Kostenvoranschlags der Installationsfirma um Zustimmung zu dem Umbau gebeten, ohne dass die Bekl. darauf reagiert hat. Auf das Schreiben des Mieterbundes vom 12.2.2023 reagierte die Bekl. trotz einer Fristsetzung zur Beantwortung von 10 Tagen ebenfalls nicht. Erst auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kl. vom 20.3.2023 erfolgte erstmals eine Reaktion durch einen Dritten, nämlich einem Vertreter der Hausverwaltung mit dem Hinweis, dass ein Angebot zum Rückbau des Badezimmers anzufordern sei. Eine verlässliche, zumindest grundsätzliche Zustimmung zu einem barrierefreien Umbau ist dem nicht zu entnehmen.
Hiernach ist die Bekl. spätestens mit der reaktionslos gebliebenen Aufforderung durch den Mieterbund in Verzug geraten.
Dem steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit für einen Rückbau noch offen war und die Kl. hierzu keinen Vorschlag unterbreitet hatten. Denn dazu waren sie nicht verpflichtet. Es war Sache der Bekl., dem berechtigten Verlangen der Kl. grundsätzlich zuzustimmen und möglicherweise von einer Sicherheit für einen späteren Rückbau abhängig zu machen. Stattdessen hat die Bekl. auf das berechtigte Verlangen der Kl. über Monate überhaupt nicht reagiert bzw. diese hingehalten, obwohl ihr klar sein musste, dass bei anzunehmender Pflegebedürftigkeit der Kl. zu 1 den Kl. die Zeit davonlief.
Die Bekl. hat somit die vorgerichtlichen Kosten den Kl. zu erstatten.
Soweit es um die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits geht, entspricht es nach den obigen Ausführungen billigem Ermessen, diese der Bekl. aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erteilt der Vermieter seine Zustimmung zum vom Mieter beabsichtigten barrierefreien Badumbau zunächst nicht, sondern verweist nach Mahnung zunächst auf ein noch einzuholendes Angebot für die Rückbaukosten, gerät er mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (Mieter) hatten von der Beklagten Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Badezimmers verlangt, worauf diese zunächst gar nicht reagierte und erst später nach einem Anwaltsschreiben ein Angebot auf Rückbaukosten für erforderlich hielt. Im Laufe des Rechtsstreits haben sich die Parteien auf Zustimmung dahingehend geeinigt, dass die Kläger einer Rückbausicherheit von 7.000 € für einen späteren Rückbau zustimmen. Die Parteien haben übereinstimmend Hauptsachenerledigung erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das AG hat den Beklagten die Kosten auferlegt und den Klägern auch vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger haben berechtigterweise von der Beklagten die Zustimmung zu einem barrierefreien Bad verlangt. Die Beklagte sei mit der Zustimmung in Verzug geraten, weil sie reichlich verspätet und nicht einmal nach der ersten Mahnung reagiert habe. Dem stehe nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit für einen Rückbau noch offen war und die Kläger hierzu keinen Vorschlag unterbreitet hatten. Denn dazu seien sie nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe dem berechtigten Umbauverlangen zunächst grundsätzlich zustimmen müssen und von einer Sicherheit für einen späteren Rückbau abhängig machen dürfen. Stattdessen habe die Beklagte über Monate überhaupt nicht reagiert bzw. die Kläger hingehalten, obwohl wegen der Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu 1) den Klägern die Zeit davonlief. Somit seien den Klägern auch die vorgerichtlichen Kosten zu erstatten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der über § 554 BGB als Regelfall bestehende Anspruch des Mieters auf Erlaubnis des Vermieters zum barrierefreien Umbau seiner Wohnung wird angesichts zunehmender Alterung der Bevölkerung immer häufiger gestellt werden. Die Entscheidung gibt Anlass für den Hinweis, solche Anfragen zügig zu behandeln.