Verzug
BGB §§ 286, 284, 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verzug; Verzugsschaden; Zinsen; Rückgabe; Mietsache; verspätet; Anwaltskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietobjekts in Verzug, umfaßt der Schadensersatzanspruch des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufwendungen, die ihm dadurch entstanden sind, daß er seinerseits von dem Erwerber der Mietsache gerichtlich deren Herausgabe in Anspruch genommen worden ist, weil er dazu nicht rechtzeitig in der Lage war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB für eine demnach nicht verjährte Schadensersatzverpflichtung der Bekl. sind gegeben. Diese ist mit ihrer Rückgabeverpflichtung hinsichtlich des Mietgrundstücks in Verzug geraten. Das Mietverhältnis der Parteien endete unstreitig am 31.12.1994. Die Rückgabe ist jedoch, wie bereits ausgeführt, erst am 31.5.1995 erfolgt.
Auch die Einwendungen der Bekl. gegen die Höhe der Klageforderung sind ausnahmslos nicht gerechtfertigt.
Als erstattungsfähiger Verzugsschaden des Kl. ist zunächst der Betrag von 15.000 DM zu qualifizieren, den er aufgrund des gerichtlichen Vergleichs v. 17.11.1995 an die Grundstückserwerberin B. gezahlt hat, der gegenüber er sich im notariellen Vertrag v. 11.10.1994 zur Übergabe am 31.12.1994 verpflichtet hatte, zu der er infolge der verspäteten Rückgabe durch die Bekl. nicht in der Lage war. Ohne Erfolg beruft sich die Bekl. darauf, die dem damaligen Rechtsstreit zugrunde liegende, gegen den Kl. gerichtete Klage sei unbegründet gewesen. Zwar ist davon auszugehen, daß die Sache im Sinne des Regreßgerichts richtig entschieden worden wäre, wenn die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs davon abhängt, wie das Gericht den früheren Prozeß entschieden hätte (so z. B. BGHZ 36, 144 und 51, 34 sowie BGH NJW 1996, 49). Der Zurechnungszusammenhang entfällt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich oder eine Abfindungsvereinbarung schließt, ohne seine Rechtsposition leichtfertig aufzugeben (BGHZ 101, 219; BGH NJW-RR 1992, 1197; BGH NJW 1993, 1141 und 1589; Palandt-Heinrichs, 56. Aufl., vor § 249 BGB Rn. 82). Dies war vorliegend vor allem deswegen der Fall, weil der Vergleich v. 17.11.1995 ausweislich der Sitzungsniederschrift "auf dringendes Anraten des Gerichts" geschlossen worden ist, so daß der Kl. mit einer Verurteilung zur Zahlung von mindestens 15.000 DM rechnen mußte, falls er nicht auf den gerichtlichen Vorschlag einging.
Der dem Kl. von der Bekl. zu ersetzende Verzugsschaden umfaßt auch die ihm im Vorprozeß entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 4.410,25 DM, die zutreffend nach dem damaligen Gegenstandswert von 36.600 DM und nicht nach der Vergleichssumme von 15.000 DM errechnet worden sind. ...
Schließlich ist auch der vom Kl. geltend gemachte Zinsschaden in Höhe von 6.894,46 DM erstattungsfähig. Nach dem notariellen Kaufvertrag v. 11.10.1994 war der von der Grundstückserwerberin B. zu zahlende Restkaufpreis von 150.000 DM am 31.12.1994 unter der Voraussetzung fällig, daß das in Rede stehende Grundstück geräumt war und übergeben werden konnte.
Diese Möglichkeit war indes, wie bereits ausgeführt, nicht vor dem 31.5.1995 gegeben und hatte unstreitig zur Folge, daß der Restkaufpreis erst am 26.4.1995 gezahlt worden ist.