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Verzögerte Instandsetzung der Gasversorgung und Prozesskosten

LG Berlin65 T 66/1909.09.2019GE 2019, 1511

BGB § 535; ZPO § 91a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verzögert sich die Wiederherstellung der Gasversorgung für Heizung, Warmwasser und Küchenherd über die veranschlagte und dem Mieter bekannt gegebene Zeit (zwei bis drei Wochen), ohne dass dies mitgeteilt wird, hat der Vermieter Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben und nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. sind Mieter einer Wohnung der Verfügungsbekl. ist Vermieterin. Die Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen beträgt 574,83 € monatlich. Am 6. Mai 2019 wurde die Gasversorgung der Wohnung infolge einer Leckage unterbrochen. In der Wohnung wird mit Gas geheizt, Warmwasser bereitet und gekocht. Mit eMail vom 8. Mai 2019 wandten sich die Verfügungskl. an die Bekl. und setzten dieser eine Frist bis zum 15. Mai 2019, um die Gasversorgung wiederherzustellen. Die Verfügungsbekl. wies mit eMail vom 9. Mai 2019 auf ihre zuvor bereits versandten Informationen an die Mieter hin, wonach die Versorgung im ganzen Gebäude unterbrochen war und vermutlich erst in 2-3 Wochen wiederhergestellt werden könne. Die Verfügungsbekl. hat den Verfügungskl. elektrische Kochplatten zur Verfügung gestellt und im Bereich des Dachbodens eine provisorische Dusche eingerichtet. Mit Telefax vom 13. Mai 2019 beantragten die Verfügungskl. der Bekl. durch einstweilige Verfügung aufzugeben, die Gasversorgung für die Heizung, Herd sowie Warmwasser in der Wohnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 3. Juni 2019 vollständig wiederherzustellen. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2019 anberaumt. Tatsächlich wurde die Versorgung der Wohnung am 13. Juni 2019 vollständig wiederhergestellt. Die Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Aus den Gründen des AG Neukölln, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 17 C 124/19 -

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht hat gemäß § 91 ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere der in der Hauptsache zu erwartende Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Hiernach hat die Verfügungsbekl. die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Den Kl. stand zum Zeitpunkt der Erledigung sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund zur Seite.

Den Verfügungskl. stand gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Gewährung des mangelfreien Mietgebrauchs zu, wozu auch die Versorgung der Wohnung mit Gas gehörte. Dies stellt auch die Verfügungsbekl. nicht in Abrede.

Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Entgegen der Annahme der Verfügungsbekl. im Schriftsatz vom 14. Juni 2019 ist insoweit Verzug der Bekl. weder notwendige noch hinreichende Bedingung. Der Verfügungsgrund besteht vielmehr in der besonderen Eilbedürftigkeit der Maßnahme. Besondere Eilbedürftigkeit liegt im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Gasversorgung der Wohnung zum Zwecke der Warmwasserbereitung auch außerhalb der Heizperiode vor. Darüber hinaus liegt aber Verzug auch vor. Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein Leistungsverlangen nach Fälligkeit voraus. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung des mangelfreien Mietgebrauchs war fällig, ferner haben die Verfügungskl. diesen eingefordert und damit gemahnt.

Darüber hinaus muss allerdings für die Annahme eines Verfügungsgrundes auch die objektiv begründete Besorgnis bestehen, dass die Verfügungsbekl. nicht ihrerseits alles Mögliche unternimmt, um die Leistung sicherzustellen. Das war hier der Fall. Die Verfügungsbekl. selbst hatte mit eMail vom 9. Mai 2019 mitgeteilt, dass im Hinblick auf dem Umfang der erforderlichen Arbeiten die Gasversorgung vermutlich erst in 2-3 Wochen wiederhergestellt werden könne. Darauf durften sich die Verfügungskl. verlassen. Tatsächlich wurde die Versorgung aber erst mehr als einen Monat nach Abfassung der eMail wiederhergestellt. Eine Information der Verfügungsbekl. an die Verfügungskl., die ausnahmsweise trotz Ablauf der zuvor selbst für angemessen erachteten Frist die Verfolgung des Anspruchs in einem Rechtsbeugungsverfahren als nicht geboten ansehen ließe, liegt nicht vor. Insbesondere hat die Verfügungsbekl. den Verfügungskl. einen verbindlichen Termin für die Wiederherstellung der Versorgung nicht mitgeteilt. Noch im Schriftsatz vom 27. Mai 2019 machte die Verfügungsbekl. geltend, die Fertigstellung sei für das Ende der 23. oder Anfang der 24. Kalenderwoche geplant, soweit man dies bei einer solchen Maßnahme sagen könne.

Ob die Verfügungsbekl. objektiv alles Mögliche unternommen hat, um die Wiederherstellung der Versorgung der Wohnung schnellstmöglich zu realisieren, kann dahinstehen. Insbesondere kann offenbleiben, ob durch den Einsatz von mehr oder anderen Handwerkern eine schnellere Wiederherstellung möglich gewesen wäre.

Aus den Gründen des LG

Das Beschwerdegericht folgt nach eigener Prüfung der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Die gefundene Kostenentscheidung entsprach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen:

Insbesondere bestand bei Anhängigmachung des Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund, weil die Versorgung des Gebäudes mit Gas bereits drei Wochen lang unterbrochen war. Damit konnte in der Wohnung der Antragsteller weder die Heizung betrieben noch warmes Wasser bereitet und auch der (Gas-) Herd nicht benutzt werden. Auch wenn der Ausfall der Heizung jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Mai 2019 mit dem bevorstehenden Sommer kaum (noch) einen Verfügungsgrund darstellte, so stellt die Versorgung mit Warmwasser nach den üblichen Lebensverhältnissen auch in der warmen Jahreszeit ein grundlegendes Bedürfnis für die Mieter, insbesondere für die Körperhygiene dar. Nichts anderes gilt für die Gasversorgung, soweit in der Wohnung mit Gas gekocht wird. Soweit der Vermieter dieses schuldet - wie hier (Verfügungsanspruch) -, kann sich aus einer längeren und weiterhin nicht absehbar langen Unterbrechung der Versorgung der Verfügungsgrund ergeben. So lag der Fall hier. Die Antragsteller konnten nicht davon ausgehen, dass die erforderlichen Arbeiten in der angekündigten Zeit von voraussichtlich 2-3 Wochen ausgeführt würden. Bis zum Ende der angekündigten Frist waren für die Antragsteller lediglich provisorische Maßnahmen erkennbar, um ein Kochen mit elektrischen Kochplatten zu ermöglichen, und die Installation einer Dusche im Hausaufgang. Es handelt sich insoweit lediglich um Notmaßnahmen, die einem vertragsgemäßen Zustand bei Weitem nicht entsprachen. Auch wenn die Antragsgegnerin die eigentliche Schadensbeseitigung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in die Wege geleitet haben mag, wurden die Arbeiten nicht in dem angekündigten Zeitraum durchgeführt, und eine Wiederherstellung der Gasversorgung war für die Antragsteller in absehbarer und ihnen zumutbarer Zeit nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Antragstellerin alles in ihrer Macht Stehende unternommen hatte, um eine zügige Behebung des erheblichen Schadens zu veranlassen. Soweit sich die ursprüngliche Zeitangabe erledigt hatte, hätte sie durch entsprechende und rechtzeitige Information der Antragsteller darüber, wie lange die Arbeiten für sie noch dauern werden, dem hier gestellten Antrag der Antragsteller vorbeugen können. Derartige Informationen enthält die vorgelegte eMail vom 17. Mai 2019 nicht. Selbst die eMail vom 24.5.2019, nachdem bereits der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung beim Gericht eingegangen war, ließ für die Antragstellerin nicht erkennen, in welchem zeitlichen Rahmen sie mit einer Wiederherstellung rechnen könnten.

Da sich der Verfügungsgrund erst nach Anbringung beim Gericht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag erledigt hat und der Anspruch erfüllt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verzögert sich die Wiederherstellung der Gasversorgung für Heizung, Warmwasser und Küchenherd über die vom Vermieter veranschlagte und dem Mieter bekanntgegebene Zeit von zwei bis drei Wochen deutlich, ohne dass dies mitgeteilt wird, hat der Vermieter Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben und hat nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem als Folge einer Leckage die Gasversorgung für Heizung, Warmwasserbereitung und Kochen unterbrochen werden musste, kündigte die Vermieterin eine Reparatur an der Gasversorgungsleitung im Haus an, die etwa zwei bis drei Wochen dauern sollte, und stellte zwischenzeitlich elektrische Kochplatten und eine provisorische Dusche im Dachboden zur Verfügung. Nachdem sich die Wiederherstellung der Gasversorgung verzögerte, beantragten die Mieterinnen eine einstweilige Verfügung, über die nach mündlicher Verhandlung entschieden werden sollte. Einen Tag nach dem Termin war die Leitung repariert; auf die übereinstimmende Erledigungserklärung legte das Amtsgericht der Vermieterin die Kosten auf. Die sofortige Beschwerde war erfolglos.

Die Entscheidungen

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht meinte, es komme nicht darauf an, ob die Vermieterin mit der Reparatur in Verzug gewesen sei. Der Verfügungsgrund habe darin bestanden, dass die Mieterinnen eine begründete Besorgnis haben konnten, dass die Vermieterin nicht alles Mögliche zur Erfüllung ihrer Pflichten unternehmen würden. Die selbst gesetzte Frist sei weit überschritten worden, ohne dass die Mieterinnen informiert worden seien. Das Landgericht Berlin bestätigte die Kostenentscheidung, weil bei Beantragung die Versorgung des Gebäudes mit Gas schon drei Wochen lang unterbrochen war.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob die Entscheidungen zutreffend sind, kann wegen der widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt nicht beurteilt werden. Nach den Gründen des Amtsgerichts, das allerdings von einem „Rechtsbeugungsverfahren“ spricht und die Entscheidung fälschlicherweise auf § 91 ZPO (statt auf § 91a ZPO) stützt, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13. Mai 2019 bei Gericht eingegangen, also noch vor Ablauf der von den Klägerinnen selbst gesetzten Frist. In den Gründen des Landgerichts ist dagegen von einer Antragstellung am 23. Mai 2019 die Rede, was drei Wochen nach Unterbrechung der Versorgung der Fall gewesen sein sollte (nach Angaben des Amtsgerichts wurde die Gasversorgung am 6. Mai 2019 unterbrochen: 6 + 21 = 27). Immerhin: Möglichst ausführliche Informationen für die Mieter bei Einschränkungen in der Energieversorgung und bei Verzögerungen der Reparaturarbeiten sind allemal empfehlenswert.