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Verzinsung von Erstattungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Beitragsbescheide

OVG Koblenz6 A 11636/06 OVG14.03.2007unveröffentlicht

AO § 233 a; KAG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verzinsung von Erstattungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Beitragsbescheide; Anliegerbeiträge; Rechtshängigkeitszinsen; Verzinsung; Entwässerungsbeiträge; Erschließungsbeiträge; Straßenbaubeiträge; kommunale Gebühren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde wegen ungerechtfertigter Beitragsbescheide ist erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Verzinsung eines Erstattungsbetrages für einen Zeitraum vor der Rechtshängigkeit seiner Klage gegen mittlerweile rechtskräftig aufgehobene Bescheide der Bekl., mit denen er zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen herangezogen worden war.

Nachdem die Bekl. mit Bescheiden vom 28. September 2005 die auf den zu erstattenden Betrag entfallenden Rechtshängigkeitszinsen unter Zugrundelegung eines Verzinsungszeitraumes vom 3. Juli 2003 bis zum 3. Oktober 2005 auf insgesamt 627,75 € festgesetzt hatte, legte der Kl. hiergegen Widerspruch ein und trug vor, es liege für den Zeitraum seit der Beitragszahlung bis zum 2. Juli 2003, dem Tag vor der Rechtshängigkeit seiner Klage, ein darüber hinausgehender Zinsschaden vor, der ihm in entsprechender Anwendung des § 233 a der Abgabenordnung - AO - erstattet werden müsse.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, für den vom Kl. geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Anwendungsbereich der vom Kl. angeführten Bestimmung des § 233 a AO beschränke sich auf die dort genannten Steuern, nämlich Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Die Vorschrift habe erkennbar abschließenden Charakter; ihre entsprechende Anwendung auf sämtliche Kommunalabgaben sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, was auch mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang stehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Kl. bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß die Zinsbescheide der Bekl. vom 28. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2006 rechtmäßig sind und den Kl. daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird, kann der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Das Berufungsvorbringen, der Kl. habe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 233 a AO einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten weiteren Zinsen, gibt Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu den Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gehört nach § 37 Abs. 1 AO auch der Erstattungsanspruch. Er wird gemäß § 236 AO für die Zeit der Rechtshängigkeit unter den dort näher geregelten Voraussetzungen verzinst. Eine weitergehende Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Kommunalabgaben ergibt sich - mit Ausnahme der Gewerbesteuer - nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233 a AO.

Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift auf eine andere Regelungsmaterie bedeutet, daß die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, daß den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestands gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird; unsachgemäße Gleichsetzungen sind also zu vermeiden, von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261). Der Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom 24. Februar 1982 (6 A 286/80, AS 17, 223 [227 f.]) ausgesprochen, daß es dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit widersprechen würde, wenn generell die Anwendung jeder von § 3 Abs. 1 KAG in Bezug genommenen Einzelbestimmung der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Leitgedanken des jeweiligen kommunalen Abgabenrechts stünde, jeweils also geprüft werden müßte, ob die betreffende Vorschrift nach ihrem Regelungsgehalt überhaupt zu der jeweiligen Abgabenart "paßt". Eine Begrenzung des Geltungsbereichs der verwiesenen Normen kommt - wie es in diesem Urteil weiter heißt - nur dann in Betracht, wenn ihre Anwendung zu auch für den Rechtsunterworfenen von vornherein erkennbaren, offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin mit dem kommunalen Abgabenrecht unvereinbaren Ergebnissen führen würde oder wenn hierdurch gegen höherrangige Rechtsgrundsätze verstoßen würde. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird (vgl. auch 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; 6 A 10430/04, NVwZ-RR 2004, 782, ESOVGRP), gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Bestimmung des § 233 a AO offensichtlich wesentlichen Grundsätzen des kommunalen Beitragsrechts widerspricht. Mit ihrer Anwendung verbundene sinnwidrige Ergebnisse könnten nur durch eine sehr restriktive Übernahme einzelner Regelungselemente vermieden werden, weil die Vorschrift ein spezielles gesetzgeberisches Anliegen umsetzt, das im kommunalen Beitragsrecht nicht von Bedeutung ist. Unter solchen Umständen würde § 233 a AO nicht "entsprechend" angewendet, sondern nach Zerlegung in seine Bestandteile und Aussortieren beitragsrechtlich sinnwidriger Elemente gleichsam neu zusammengesetzt.

§ 233 a Abs. 1 Satz 1 AO ordnet eine Verzinsung des Unterschiedsbetrages an, zu dem die endgültige Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer gegenüber einer zuvor erfolgten oder unterlassenen Veranlagung führt, wobei der Zinslauf frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Regelung normiert mithin eine Verzinsung der Abgabe vor ihrer Fälligkeit (Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 233 a Rn 1 m.w.N.). Mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen (und Steuererstattungen) wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 11/2157 S. 194). Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen Liquiditätsvorteile, die durch die spätere Steuerfestsetzung entstehen, für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden (BFH, IV R 5/05, BStBl II 2006, 881, juris). Die Karenzzeit von 15 Monaten wurde an der längstmöglichen allgemeinen Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen ausgerichtet (BTDrucks. 11/2157 S. 195). Für eine solche Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen, die einzelne Abgabenschuldner durch eine Beitragsfestsetzung haben könnten, die im Einzelfall erst später als 15 Monate nach Entstehung der Abgabenpflicht erfolgt, besteht im Beitragsrecht, das durch die Differenzierung zwischen sachlicher und die Fälligkeit auslösender persönlicher Beitragspflicht gekennzeichnet ist, keine Veranlassung. Auch die Karenzzeit von 15 Monaten macht im Beitragsrecht keinen Sinn. Vor allem aber ist dem Beitragsrecht eine Verzinsung vor Fälligkeit der Beitragsschuld fremd.

Aber auch wenn man - wogegen manches spricht - solche "Nachzahlungszinsen" von der entsprechenden Anwendung ausnähme und diese nur auf die Erstattungszinsen des § 233 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AO erstreckte, ergäben sich Ungereimtheiten. Zwar bestimmt § 233 a Abs. 3 Satz 3 AO, daß nur der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist und diese Verzinsung frühestens mit dem Tag der Zahlung beginnt. Gleichwohl ist auch im Erstattungsfall die Karenzfrist des § 233 a Abs. 2 AO mit der Folge zu beachten, daß Erstattungszinsen erst für die Zeit nach Ablauf der Karenzfrist bis zur Abgabenfestsetzung anfallen (vgl. BVerwG, 11 C 15/99, NVwZ-RR 2000, 817; VGH BW, 2 S 544/99, juris; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 233 a Rn 46; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 03/2005, § 233 a, Rn 58). Eine den Interessen des Beitragspflichtigen, der den zunächst zu hoch festgesetzten, später aber ermäßigten Beitrag mit dessen Fälligkeit beglichen hat, gerecht werdende, vernünftige und nachvollziehbare Einschränkung stellt dies nicht dar.

Eine entsprechende Anwendung des § 233 a AO auf Beitragserstattungsansprüche wäre nur sinnvoll, wenn sie auf § 233 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AO beschränkt bliebe, die Karenzfrist also ausgeblendet würde. Sie bezöge sich damit lediglich auf einen modifizierten Teilbereich der gesetzlichen Regelung unter Wegfall der Vorfälligkeitszinsen und der Karenzfrist bei Erstattungszinsen. Durch eine solche selektive entsprechende Anwendung würde das gesetzgeberische Anliegen, einerseits Liquiditätsvorteile infolge später Steuerfestsetzungen durch Zinsen vor Fälligkeit der Abgabe abzuschöpfen und - gleichsam als Kehrseite - den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners, der einen Liquiditätsnachteil erlitten hat, ebenfalls zu verzinsen, mißachtet (vgl. BTDrucks. 11/2157 S. 194). Im Ergebnis würde statt dessen eine neue Regelung zu Gunsten des Abgabenschuldners geschaffen, nicht aber die Bestimmung des § 233 a AO entsprechend angewendet.

Ungeachtet dessen wird dem gesetzgeberischen Zweck des § 233 a AO, (auch) sich mit der Steuerfestsetzung als überhöht herausstellende Vorauszahlungen zu verzinsen, im Kommunalabgabenrecht durch die für einmalige Beiträge geltende Bestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 4 KAG Rechnung getragen, die erst zum 1. Januar 1996 eingeführt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Verweis auf § 233 a AO sei ein Redaktionsversehen, nachvollziehbar (gegen eine entsprechende Anwendung im Ergebnis auch Lauenroth/Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2003, § 12 Rz. 231; vgl. auch Rheindorf, Kommunalabgabenrecht für Rheinland-Pfalz in: Praxis der Kommunalverwaltung E 4a, Stand 08/2006, § 3 Rz. 34).

Soweit der Kl. seinen weitergehenden Zinsanspruch auf eine Amtspflichtverletzung stützt, muß sein Begehren ebenfalls erfolglos bleiben. Obwohl der Senat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - grundsätzlich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, gilt dies nicht für Amtshaftungsansprüche. Denn den Verwaltungsgerichten ist eine Entscheidung über den auf Amtspflichtverletzung gestützten Klagegrund nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG verwehrt (vgl. hierzu BVerwG, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358; BVerwG, 7 B 5.93, NJW 1993, 2255).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anliegerbeiträge sind gemäß den Bescheiden der Gemeinde zu zahlen; wenn die Bescheide später durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, sind die Beiträge zu erstatten. Fraglich ist, in welchem Umfang auch Zinsen zu zahlen sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger war, wie sich später herausstellte, zu Unrecht zu einmaligen Entwässerungsbeiträge herangezogen worden. Er verlangte Verzinsung seines Erstattungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 233 a AO. Die Gemeinde wollte Zinsen erst ab Rechtshängigkeit der Klage zahlen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 14. März 2007 gab das OVG Koblenz der Gemeinde recht und meinte, die Vorschrift des § 233 a AO betreffe nur die dort genannten Steuern. Eine entsprechende Anwendung im kommunalen Abgabenrecht müsse ausscheiden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nachvollziehbar, daß der Verweis auf § 233 a AO im kommunalen Abgabenrecht ein Redaktionsversehen darstelle.