Verzichtsklausel bezüglich Erfüllungsanspruch
§ 536 BGB, § 535 BGB, § 11 Nr. 15 b AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verzichtsklausel bezüglich Erfüllungsanspruch; Vermieterpflichten; Formularvertrag; Verzichtsklausel; Erfüllungsanspruch, Verzicht; Besichtigungsklausel; Ausschluß von Hauptpflichten; Wohnungsbesichtigung; Mängel der Mietsache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Verzicht des Mieters auf den Erfüllungsanspruch des § 536 BGB ist jedenfalls dann unwirksam, wenn keine Besichtigung der Wohnung und kein Aushandeln der Klausel stattgefunden hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben auch einen Erfüllungsanspruch auf Beseitigung der Mängel der Mietwohnung nach § 536 BGB. Zwar kann dieser Anspruch ausgeschlossen werden, auch stillschweigend, wenn es sich um eine individuell ausgehandelte Besichtigungsklausel handelt (Sternel, Mietrecht, Rdnr. II 46, 530). Eine solche individuell ausgehandelte Klausel liegt jedoch nicht vor, da die Parteien lediglich formularmäßig den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bestätigt haben, was nach § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam ist. Zwar ist die Besichtigungsklausel im Mietvertrag mit Maschinenschrift geschrieben, was jedoch ihre Geltung als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ausschließt. Jedenfalls hat der Bekl. in seiner persönlichen Anhörung im Haupttermin selbst angegeben, daß über einzelne Fragen oder Punkte aus dem Mietvertrag nicht gesprochen worden sei und daß er nur kurze Zeit in der Wohnung zur Unterzeichnung des Mietvertrages gewesen sei. Auch soll eine Wohnungsbesichtigung nicht stattgefunden haben. Unter diesen Umständen ist es zumindest nach § 242 BGB dem Bekl. verwehrt, sich auf den Ausschluß seiner gesetzlichen Hauptpflicht nach § 535 BGB zu berufen.