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Verzichtserklärung des Eigentümers

BGHV ZR 302/9429.03.1996ZOV 1996, 269

VZOG § 1 a Abs. 2; ZGB § 310

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verzichtserklärung des Eigentümers; Verlust des Eigentums des Verzichtenden

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) § 1 a Abs. 2 VZOG bewirkt nicht den Rechtsverlust des Eigentümers, der zur Zeit der DDR eine Verzichtserklärung abgegeben hat, sondern setzt voraus, daß die Erklärung nach dem damaligen Recht bereits zur Aufgabe des Eigentums geführt hat.

b) Nach § 310 ZGB trat der Verlust des Eigentums des Verzichtenden bereits mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung, nicht erst mit der Eintragung des Verzichts (des Volkseigentums) in das Grundbuch ein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vater der Kl. war Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H. Mit Schreiben vom 18. Februar 1977 und zu Protokoll des Rates der Stadt H. vom 29. März 1977 verzichtete er auf das Eigentum. Der Verzicht wurde vom Rat der Stadt am 23. März 1977 mit Wirkung zum 1. April 1977 genehmigt, im Grundbuch aber nicht vollzogen. Am 5. April 1977 wurde die Einsetzung des VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des Grundstücks angeordnet. Gegenwärtige Nutzerin ist die Bekl., die aus dem volkseigenen Betrieb hervorgegangen ist. Die Kl., die ihren 1980 verstorbenen Vater beerbt haben, wurden am 17. Juli 1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Sie haben beantragt, die Bekl. zur Herausgabe des Grundstücks, zur Rechnungslegung über dessen Verwaltung und zur Auszahlung eines sich daraus ergebenden Überschusses zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben.

Mit der Revision strebt die Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Während des Revisionsverfahrens hat der Oberfinanzpräsident durch Bescheid vom 1. März 1995 das streitige Grundstück der Bekl. zugeordnet. Die Kl. hat er zuvor gehört. Diese haben gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat Erfolg. I. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten hat der Senat nicht zu prüfen. Sie ist in erster Instanz nicht gerügt worden. II. Erfolg hat die Revision allerdings nicht bereits deshalb, weil mit dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 1. März 1995 das Rechtsschutzinteresse der Kl. an der Weiterverfolgung der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche entfallen wäre.

1. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob, worauf der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1995 (V ZR 39/94, WM 1995, 1726) abgestellt hat, die im Vermögenszuordnungsverfahren getroffene Entscheidung zwischen den Parteien Bindungswirkung entfalten konnte (§ 2 Abs. 3 VZOG). Die Kl. sind nicht Zuordnungsberechtigte und auch nicht als Erwerber volkseigenen Vermögens nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG beteiligt worden. Ob die in dem Vermögenszuordnungsbescheid herangezogene Vorschrift des § 1 a Abs. 2 VZOG, wonach von Bürgern nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 ZGB mit staatlicher Genehmigung aufgegebenes Grundeigentum Vermögen im Sinne des Zuordnungsrechtes darstellt, zu einer Bindung in dem hier streitigen Punkte, ob nämlich ein wirksamer Verzicht überhaupt erfolgt war, führen könnte, ist zumindest zweifelhaft. Die Bestimmung bewirkt keinen Eigentumsverlust, der nach dem Recht der DDR nicht bereits eingetreten wäre. Sie setzt vielmehr einen danach wirksamen Verzicht voraus und löst lediglich die Zuordnungsfähigkeit von der nach § 310 Abs. 2 ZGB zur Entstehung von Volkseigentum erforderlich gewesenen Eintragung des Verzichts in das Grundbuch. Zugleich ordnet sie an, daß Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf das Eigentum "rückgängig gemacht werden kann", auch von einem Zuordnungsbescheid unberührt bleiben. Zu ihnen zählt die Gesetzesbegründung die Vorschriften des Privatrechts und führt als Beispiel die "Anfechtung" an (BR-Drucks. 227/92, S. 283). Könnte gleichwohl der Bescheid vom 1. März 1995 in der Vorfrage, ob ein Eigentumsverlust des Erblassers durch Verzicht eingetreten war, für die Kl. bindend sein, so wäre diese Bindung doch durch die erhobene Anfechtungsklage aufgeschoben (§ 80 Abs. 1 VwGO).

2. Allerdings ist der Senat in der Entscheidung vom 14. Juli 1995 (vorstehend zu 1) davon ausgegangen, daß mit der Suspension der Bindungswirkung das Rechtsschutzinteresse an der Klage vor den Zivilgerichten nicht ohne weiteres wieder auflebt. Er hat dazu auf die strukturellen Abkürzungen des Streitverfahrens vor den Verwaltungsgerichten in Zuordnungssachen (Wegfall der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, § 6 Abs. 1 VZOG; Konzentration bei Streitigkeiten über Entscheidungen des "Präsidenten der Treuhandanstalt" beim Verwaltungsgericht Berlin, § 6 Abs. 2 VZOG) hingewiesen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Er gilt aber nicht ausnahmslos. Im Streitfall kann, wie sich aus Abschn. III (s. sogleich) ergibt, im Revisionsverfahren eine Endentscheidung getroffen werden. Der strukturelle Beschleunigungsvorteil des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann sich damit nicht auswirken.

III. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein wirksamer Eigentumsverzicht habe nach § 310 ZGB auch die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch vorausgesetzt. Zweck der Vorschrift sei es nämlich gewesen, das Entstehen herrenloser Grundstücke zu verhindern. Da die Eintragung unterblieben sei, habe der Erblasser das Eigentum an dem Grundstück nicht verloren gehabt. Die Kl. könnten daher als Erbinnen ihre Ansprüche hierauf stützen.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Nach dem ab 1. Januar 1976 in der DDR gültig gewesenen, gemäß Art. 233 § 2 EGBGB weiterhin maßgeblichen § 310 ZGB hat der Vater der Kl. wirksam auf das Eigentum verzichtet.

a) Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift unterschieden, insoweit § 928 BGB folgend, zwischen dem Eigentumsverzicht (Abs. 1) und der Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (Abs. 2). Die Aufgabe des Eigentums erfolgte nach § 310 Abs. 1 ZGB durch (formbedürftige) Verzichtserklärung des Eigentümers und staatliche Genehmigung des Verzichts. Nach § 310 Abs. 2 Satz 1 ZGB entstand mit der Genehmigung und der Eintragung des Verzichts in das Grundbuch Volkseigentum. Mithin war nicht die Aufgabe des Eigentums, sondern lediglich die Entstehung des Volkseigentums von einer Dokumentation im Grundbuch abhängig gemacht (zu der in dieser Frage unklaren Literatur aus der DDR-Zeit vgl. Kollektivkommentar zum ZGB, 1985, § 310 Anm. 1; Erläuterungen zum ZGB, herausgegeben vom Ministerrat der DDR, 1975, S. 182; Klinkert/Oehler/Rohde, Eigentumsverzicht und Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, Grundriß Zivilrecht, Heft 2, 1977, S. 101 f.; Rohde u.a., Bodenrecht, 1976, S. 566 bezeichnen zwar die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch als Voraussetzung seiner Wirksamkeit, übernehmen damit aber nur wortgleich die in Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 437 - also noch für § 928 BGB - vertretene Ansicht).

b) Dies wurde auch dem Gesetzeszweck gerecht. In der DDR kam der Aufgabe von Grundeigentum eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Aufgrund der staatlichen Wohnungspolitik, vor allem der nicht kostendeckenden Mieten, die insbesondere Mehrfamilienhausgrundstücke zu einer Belastung für die Eigentümer werden ließen, verzichteten diese vielfach auf ihr Grundeigentum. Der Staat war indessen daran interessiert, daß die Eigentümer ihren Verpflichtungen - insbesondere aus bestehenden Mietverträgen - weiterhin nachkamen. Dem diente die durch §§ 2 und 12 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963, GBl II, S. 159 (GVO 1963) eingeführte und von § 310 ZGB übernommene generelle Genehmigungspflicht für den Eigentumsverzicht an Grundstücken. Mit ihr war sichergestellt, daß der Eigentümer sein Grundstück nicht ohne Billigung des Staates aufgeben konnte, wie dies nach § 928 Abs. 1 BGB noch möglich gewesen war. Einen weitergehenden Zweck verfolgte auch § 310 ZGB nicht. In dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Genehmigungsverfahren war zu prüfen, ob der erklärte Verzicht "den Grundsätzen des sozialistischen Aufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft ergebenden Pflichten nicht widersprach" (§ 5 GVO 1963). Gegenstand dieser Prüfung hatte auch zu sein, ob ein Interesse an der Übernahme des Grundstücks in das Volkseigentum bestand. War dies zu verneinen, konnte der Entstehung herrenloser Flächen durch Versagung der Genehmigung vorgebeugt werden. Ein Bedürfnis dafür, den Verzichtenden bis zur Entstehung des Volkseigentums an seiner Eigentümerstellung festzuhalten, bestand mithin nicht.

c) Die Gesetzesgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 310 des vom Mi-nisterrat der DDR am 20. September 1974 vorgelegten Entwurfs eines Zi-vilgesetzbuches (Volkskammer Drucks. Nr. 49, 6. Wahlperiode) hatte den Verzicht auf das Grundeigentum von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht wie das spätere Gesetz. Er hatte dem Verzicht aber un-mittelbar die Wirkung beigemessen, Volkseigentum zu begründen. § 310 ZGB hat sich von dieser, das Entstehen herrenloser Flächen bereits mit den Mitteln des Zivilrechts ausschließenden Konzeption abgewandt und auf das Modell des § 928 BGB insoweit zurückgegriffen, als er das Er löschen des Eigentums des bisher Berechtigten und die Entstehung von Eigentum in der Hand des Staates (nach dem Recht der DDR als Volks-eigentum) rechtlich trennte. Allerdings hat er die auf die freie Verfügungsbefugnis über das Eigentum (§ 903 BGB) zurückgehende Lösung des § 928 BGB, wonach die Erklärung des Verzichts und dessen Eintragung in das Grundbuch zum Erlöschen des Eigentums führten, durch das Instrument der staatlichen Genehmigung des Verzichts ersetzt. Damit hatte er sich zugleich dafür entschieden, einer unerwünschten Entstehung herrenlosen Bodens mit staatlichen Mitteln, nicht dagegen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Zivilrechts, entgegenzuwirken.

d) Gegenteiliges ergibt sich, anders als die Kl. meinen, auch nicht aus § 2 Abs. 2 der Anordnung zur Grundstücksverkehrverordnung vom 23. Januar 1978, GBl I 79. Danach war der Rat des Kreises verpflichtet, den bisherigen Eigentümer von der Eintragung des Verzichts in das Grundbuch zu benachrichtigen. Diese Vorschrift griff die in § 1 Abs. 2 GVO vorgesehene Eintragungsnachricht des Liegenschaftsdienstes auf, die auch dann zu erfolgen hatte, wenn der Eintragung, wie etwa im Erbfalle, lediglich deklaratorische Bedeutung zukam. Der Anordnung zur Grundstücksverkehrsverordnung läßt sich mithin kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Wirkung des Verzichts, abweichend von Wortlaut und Zweck des § 310 ZGB, von der Dokumentation im Grundbuch abhängig gewesen wäre. Gleiches gilt im Ergebnis für die von den Kl. zum Vergleich herangezogene Vorschrift des § 311 ZGB. Danach erloschen eingetragene Rechte am Grundstück mit der Eintragung des Rechtsverzichts in das Grundbuch. Dieser Weg wurde für den aus der Sicht der DDR gewichtiger erschienenen und deshalb staatsnah ausgestalteten Eigentumsverzicht nicht gewählt.