Verzichtserklärung
VermG § 2 a Abs. 1, 3, 4; VwVfGBbg §§ 48, 49
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Verzichtserklärung; Miterbin; Erbengemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verzichtserklärung einer Miterbin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ersetzt auch dann nicht die gem. § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG notwendige Verzichtserklärung gegenüber der Behörde, wenn sie später von den übrigen Miterben im Widerspruchsverfahren eingereicht wird. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides. Dort wurde in Pkt. 2 des Tenors die bereits bestandskräftige Restitution an eine Erbengemeinschaft, zu der auch die Rechtsvorgängerin der Kl. gehörte, nunmehr auf die Beigeladenen beschränkt.
Ehemaliger Eigentümer der betroffenen Grundstücke in F., (...), damals eingetragen im Grundbuch von F., (...)., M.straße, war R. P. Dieser verstarb 1960 und wurde von seinen Kindern J. P., E. P., F. K. und G. M. zu je 1⁄4 beerbt. Alleinerbin des J. P. (verstorben 1972) war seine Ehefrau E. P. - Frau E. P. -, die Rechtsvorgängerin der Kl. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. sind jeweils Erben der Frau F. K. (verstorben 1965), der Frau E. P. (verstorben 1979) und der Frau G. M. (verstorben 1976).
Für die o. g. Grundstücke wurde 1982 eine Pflegschaft angeordnet und ein Verwaltervertrag mit dem VEB KWV F. geschlossen. Im Laufe dieser Verwaltung wurden die Flächen mit beträchtlichen Aufbauhypotheken belastet und schließlich wegen Überschuldung nach dem Baulandgesetz in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt.
Im August 1990 meldeten allein die Beigeladenen zu 1. und 3. vermögensrechtliche Ansprüche u. a. für die Grundstücke M.straße an. Unter dem 24. September 1990 begehrte Frau E. P. nach ihrem verstorbenen Ehemann J. P. die Restitution eines hier nicht streitigen Grundstückes in der R.straße.
Mit zwei notariell beglaubigten Erklärungen vom 11. Februar 1991 verzichtete Frau E. P. zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowohl auf ihren Erbanteil an dem Grundstück in der M.straße als auch an dem Grundstück in der R.straße. Diese Verzichtserklärungen wurden damals nicht zum vermögensrechtlichen Verfahren gereicht.
Die beabsichtigte Entscheidung wurde Frau E. P. am 29. September 1995 zugestellt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 übertrug der Bekl. die streitigen Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach R. P. zurück. Aus den Gründen war ersichtlich, daß der Bekl. auch Frau E. P. als Miterbin und Berechtigte ansah. Dagegen legte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen Widerspruch ein. Zur Begründung wurden erstmalig die o. g. Verzichtserklärungen vom 12. Februar 1991 unter Berufung darauf eingereicht, daß eine Restitution nur noch an die Beigeladenen, nicht an Frau E. P., in Betracht komme. Dieser Widerspruch wurde im Mai 1996 zurückgenommen.
Nach entsprechendem Grundbuchersuchen des Bekl. wurden dann die Beigeladenen und Frau E. P. am 16. August 1996 als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft ins Grundbuch - Blatt (...) - eingetragen. Gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts F. vom 14. November 1997 wurde am 23. April 1998 Frau E. F. W. als Alleinerbin nach Frau E. P. und als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Ende 1998 und Anfang 1999 wandten sich die Beigeladenen zu 1. und 2. an den Bekl. mit dem Begehren, das Grundbuch entsprechend der Verzichtserklärung der Frau E. P. berichtigen zu lassen.
Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. März 1999 hob der Bekl. mit Bescheid vom 22. Juli 1999 die Berechtigtenstellung der Frau E. P. auf. Der Bekl. meinte, daß der Ausgangsbescheid vom 20. Oktober 1995 rechtswidrig sei, da er die Rückübertragung an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft nach R. P. verfügt habe. Denn aufgrund der Verzichtserklärung der Frau E. P. sei den Beigeladenen der entsprechende Erbanteil zugewachsen. Gegen den am 24. oder 30. August 1999 zugestellten Bescheid legten die Kl. am 8. September 1999 Widerspruch ein und machten geltend, § 2 a Abs. 3 des Vermögensgesetzes - VermG - sei nicht anwendbar. Dies wies der I. Widerspruchsausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2000 - den Kl. am 24. August 2000 zugestellt - als unbegründet zurück. Es wurde ausgeführt, daß § 2 a Abs. 3 VermG anwendbar sei, dies bedinge die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Restitution. Die Erklärungsfrist von sechs Wochen sei eingehalten, da den Kl. der Ausgangsbescheid erst am 24. Oktober 1995 bekanntgegeben, die Verzichtserklärungen aber bereits am 2. November 1995 eingereicht worden seien. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg - VwVfG Bbg - könne erst ab Februar 1999 gerechnet werden, nachdem dem Bekl. aufgrund der Vorsprachen der Beigeladenen zu 1. und 2. die Rechtswidrigkeit bewußt geworden sei. Am 22. September 2000 haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiterverfolgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Aufhebungsbescheid des Bekl. vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2000 ist hinsichtlich des angefochtenen Punktes 2 seines Tenors rechtswidrig und verletzt dadurch die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des VwVfG Bbg kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Bescheid vom 20. Oktober 1995 in Punkt 1, Satz 1 seines Tenors nicht rechtswidrig, sondern allenfalls auslegungsbedürftig bzw. unvollständig war. Dort wurde die Restitution an die Erbengemeinschaft nach R. P. ohne Benennung der einzelnen Miterben ausgesprochen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. d. § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit keine Ausschlußgründe vorliegen. Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind unter anderem die Rechtsnachfolger des von Schädigungsmaßnahmen Betroffenen. Ist Rechtsnachfolgerin eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen. Das gilt nach § 2 a Abs. 4 VermG entsprechend, wenn eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1 betroffen war. Unter Beachtung all dieser Vorschriften hat der Bekl. mit seiner bestandskräftigen Entscheidung vom 20. Oktober 1995 die streitigen Grundstücke zu Recht an die Erbengemeinschaft nach R. P. als solche zurückübertragen. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob einzelne Miterben bekannt oder unbekannt sind (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 7 C 63.02 -, ZOV 2003, 334 = VIZ 2003, 473 f.). Allerdings ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich - soweit es geht - durch Benennung der Miterben zu konkretisieren (Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl. 2005, Rn. 14 zu § 2032). Das entfällt gemäß § 2 a Abs. 1 VermG nur dann, wenn nicht alle Miterben namentlich bekannt sind bzw. ihre Erbenstellung unklar oder umstritten ist. Eine Ausnahme stellt der Streit darüber dar, ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG vorliegt; darüber ist im vermögensrechtlichen Verfahren zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 7 C 10.02 -, ZOV 2003, 257 = VIZ 2003, 476). Nichts anderes gilt, worauf die Vertreterin des Bekl. in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, für den Fall der geschädigten Erbengemeinschaft nach § 2 a Abs. 4 VermG. Die Kammer schließt sich nunmehr dieser Auffassung an.
Zu der Erbengemeinschaft nach R. P. gehörte hier - nach dem Tod ihres Ehemannes - auch Frau E. P., so daß diese im Rahmen des grundbuchlichen Vollzugs des Rückübertragungsbescheides im Ergebnis zu Recht als Mitglied der Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen wurde.
Ob die Erbenbenennung in den Entscheidungstenor gehört oder auch in die Gründe aufgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003, aaO. und Wittmer in OV spezial 4/1994, 7), ist hier unerheblich, da sich die Frage der Konkretisierung des Restitutionsbescheides vom Oktober 1995 zugunsten der Kl. im vorliegenden Anfechtungsstreit nicht stellt. Im übrigen ergibt die Auslegung des Bescheides, daß Frau E. P. dort als berechtigte Miterbin anerkannt wurde. Die Gründe der Entscheidung (S. 4, 5 und 7) gehen dahin, daß die "Antragsteller zu 1.-4." ihre Berechtigung nachgewiesen hatten und - da den Anträgen zu entsprechen war - in die Eigentümerrechte und -pflichten eintreten sollten. Dementsprechend wurde auch der Grundbuchvollzug veranlaßt. Entgegen der Auffassung des Bekl. und der Beigeladenen durfte Frau E. P. nicht gemäß § 2 a Abs. 3 VermG als aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden behandelt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht beteiligter Miterbe in Ansehung des Vermögenswertes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der Frist (Satz 2 der Vorschrift) gegenüber der für die Entscheidung zuständigen Behörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag verzichtet hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift muß die Erklärung des Verzichts bei im Inland lebenden Miterben sechs Wochen von der Erlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach diesem Gesetz, spätestens sechs Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen sein.
Mit der durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 in das VermG eingefügten Vorschrift des § 2 a (in Kraft seit 25. Dezember 1993) sollten Unsicherheiten beseitigt werden, die sich durch Antragstellung von Erbengemeinschaften bzw. durch Rückübertragung an solche ergeben hatten. Absatz 3 zielte darauf, daß einzelne Mitglieder von Erbengemeinschaften, die angesichts der hiermit eventuell verbundenen Pflichten kein Interesse an der Rückgabe des seinerzeit entzogenen Wertes haben, einen Antrag eines anderen Miterben aber nicht verhindern können, auf einzelne Nachlaßgegenstände verzichten können, um sich vor den unerwünschten Konsequenzen aus der selbst nicht beantragten Rückübertragung zu schützen (vgl. z. B. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach u. a., Kommentar zum VermG, Stand: September 2005, Rn. 12 zu § 2 a VermG).
Die Voraussetzungen des § 2 a Abs. 3 VermG liegen hier indes nicht vor.
Zwar war Frau E. P. an der Stellung des vermögensrechtlichen Antrages für die streitigen Grundstücke nicht beteiligt; sie hatte lediglich die Restitution für das Grundstück in der R.straße beantragt. Ihre Verzichtserklärung vom 26. Februar 1991 stellt aber keine Erklärung i. S. d. § 2 a Abs. 3 VermG dar. Diese ist amtsempfangsbedürftig (1.) und fristgebunden (2.).
1. In Abwesenheit des Adressaten - hier des Bekl. - abgegebene Willenserklärungen (§ 130 Abs. 3 und 1 BGB) werden nur wirksam, wenn sie diesem bestimmungsgemäß zugehen. D. h., daß auch der Zugang von einem entsprechenden Willen des Erklärenden gedeckt sein muß (Heinrichs a.a.O. Rdn. 4 zu § 130 BGB m. w. N.).
Daran aber fehlt es hier. Der Verzicht wurde gerade nicht "gegenüber der ... zuständigen Behörde schriftlich" erklärt. Die Verzichtserklärung vom 12. Februar 1991 enthält keine schriftliche Bestimmung hinsichtlich des Adressaten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche Bestimmung des Bekl. als Adressaten durch Frau E. P. mündlich oder stillschweigend erfolgte, denn die Verzichtserklärung wurde weder von Frau E. P. selbst noch von den Beigeladenen in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Abgabe dem Bekl. übermittelt. Daraus und aus ihrem Inhalt läßt sich ohne weiteres schließen, daß sie nicht für den Bekl. bestimmt war, sondern nur für die Beigeladenen. Bezeichnend ist insoweit auch, daß das Original der Erklärung bei ihrer späteren Vorlage im November 1995 bei den Beigeladenen verblieb und nicht etwa dem Bekl. als für diesen bestimmt zum Verbleib ausgehändigt wurde.
Auch Inhalt und Zweck des Verzichts lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, daß ein konkreter Bezug auf ein bestimmtes Restitutionsverfahren oder eine bestimmte Behörde beabsichtigt war. Es bleibt vielmehr völlig offen, ob der Verzicht nicht allein zivilrechtlichen Zwecken (Angebot einer Schenkung oder einer Erbauseinandersetzung bzw. einer verspäteten Erbausschlagung) dienen sollte. Selbst wenn man einen vermögensrechtlichen Bezug annähme, wäre offen, ob Frau E. P. nicht meinte - wie mit der parallelen Verzichtserklärung in bezug auf den Restitutionsantrag für die R.straße -, mit dem Verzicht einen eigenen Restitutionsantrag zu erledigen oder abzutreten. Auch der Bekl. und die Beigeladenen waren seinerzeit offenbar der fälschlichen Auffassung, insoweit liege ein Restitutionsantrag der Frau E. P. vor. Hatte der Verzicht aber diese Zielrichtung, ginge er mangels eines insoweit tatsächlich vorliegenden eigenen Restitutionsantrags ins Leere.
Die inhaltliche Fassung der Verzichtserklärung und ihre unmittelbaren Begleitumstände, insbesondere ihre Behandlung durch die Beigeladenen, läßt allenfalls darauf schließen, daß sie den Beigeladenen zur Verwendung nach ihrem Belieben gewidmet war. Eine derart im ungewissen liegende Zielbestimmung aber erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Dies um so mehr, als es hier um eine Erklärung nach § 2 a Abs. 3 VermG geht, die der Erbausschlagung nach § 1944 BGB nachgebildet ist (vgl. z. B. Wittmer aaO.), also etwa auch deren Bedingungsfeindlichkeit (§ 1947 BGB) teilt. Diese schließt es aus, ihre erst mit bestimmungsgemäßem Zugang eintretende Wirksamkeit von Unwägbarkeiten (hier: freies Belieben der Adressaten bezüglich ihrer Einreichung bei der Behörde) abhängig zu machen.
Dementsprechend kann die späte Vorlage der Erklärung durch die Beigeladenen im Widerspruchsverfahren nicht die fehlende Bestimmung des Adressaten durch Frau E. P. ersetzen. Die Beigeladenen waren im übrigen seinerzeit nicht ermächtigt, die bis zur Einführung des § 2 a ins Vermögensgesetz in jeder Hinsicht wirkungslose Verzichtserklärung nunmehr mit Zielrichtung auf den Bekl. wieder in Kraft zu setzen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß - wenn die Erklärung nicht unmittelbar gegenüber der Behörde abgegeben wird - ein wirksamer Verzicht allenfalls dann vorliegen kann, wenn ein Dritter die Erklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt (BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 2001 - 8 B 58.01 -, in Rechtsprechungsübersicht des BARoV 2002 Nr. 1 S. 7).
2. Selbst wenn man hier jedoch eine dem Bekl. gegenüber wirksame Verzichtserklärung gemäß § 2 a Abs. 3 VermG unterstellen würde, wäre diese nicht rechtzeitig abgegeben. Die Erklärung setzt nämlich den Verzicht auf Rechte voraus, die sich für den Verzichtenden, der selbst keinen Restitutionsantrag gestellt hat, "aus dem Antrag" des oder der Miterben ergeben. Damit ist die Kenntnis des Restitutionsverfahrens Bedingung für die Annahme einer entsprechenden Willenserklärung. Wenn Frau E. P. aber zum Verzichtszeitpunkt Kenntnis vom Restitutionsverfahren der Beigeladenen hatte, begann der Lauf der Sechs-Wochen-Frist, der vorher nicht möglich war, mit Inkrafttreten des § 2 a Abs. 3 VermG am 25. Dezember 1993. Da die vorhandene Kenntnis eine spätere Kenntniserlangung logischerweise ausschließt, ist ein späterer Fristbeginn hier nicht denkbar. Auch die zweite Fristalternative des § 3 Satz 2 ("spätestens ... von der Bekanntgabe der Entscheidung an") setzt gleichfalls die vorgängige Unkenntnis vom Restitutionsverfahren voraus und ist hier nicht einschlägig.
Der Bekl. durfte mithin die Erklärung, die Frau E. P. ihm gegenüber nicht abgegeben hatte, auch wegen Verfristung nicht zu Lasten der Kl. berücksichtigen. Da der Verzicht auch keine zivilrechtliche Wirksamkeit hatte, war die Restitution an die gesamte ungeteilte Erbengemeinschaft - einschließlich der Rechtsvorgängerin der Kl. - rechtmäßig und entsprechend grundbuchmäßig umzusetzen.
Auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG Bbg läßt sich die angegriffene Entscheidung nicht stützen, so daß sie als rechtswidrig aufgehoben werden muß. (...)