Verzicht des Mieters auf Anfangsrenovierung
§ 9 Abs. 1 WoBindG, § 538 BGB, § 539 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verzicht des Mieters auf Anfangsrenovierung; Mietpreisbindung, öffentlich geförderter Wohnungen; Leistung, einmalige preisrechtswidrige; Instandsetzungspflicht; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen, Verzicht des Mieters; Anfangsrenovierung, Verzicht; Mangelkenntnis; Mängel der Mietsache; Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ausschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Preisrechtswidrigkeit (§ 9 Abs. 1 WoBindG), wenn der Mieter auch auf Ausführung der Anfangsrenovierung verzichtet, um möglichst schnell einziehen zu können.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. (Mieterin) nimmt widerklagend die Kl. auf Zahlung von Renovierungskosten und Fremdunterbringungskosten in Anspruch, weil die Streitwohnung, eine Sozialwohnung, zu Beginn des Mietverhältnisses unstreitig renovierungsbedürftig war. Die Parteien haben in einem Zustandsbericht die Vereinbarung getroffen, daß die auszuführenden Schönheitsreparaturen von der Mieterin übernommen werden und Ansprüche hinsichtlich dieser Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter nicht gestellt würden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Widerklageforderung auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 538 Abs. 1 1. Alternative BGB) gerechtfertigt.
Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist für die Bekl. nämlich gemäß § 539 BGB deshalb ausgeschlossen, weil sie die renovierungsbedürftige Wohnung vorbehaltlos übernommen hatte, obwohl sie einen Großteil der jetzt von ihr gerügten Mängel schon bei Vertragsschluß gekannt hatte und ihr weitere Mängel nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (vgl. die §§ 460, 464 BGB).
Bezüglich der Schönheitsreparaturkosten kann der Klageanspruch nach dem vorgetragenen Sachverhalt auch nicht aus § 9 Abs. 7 des Wohnungsbindungsgesetzes begründet sein.
Zwar haben die Parteien am Ende des bereits genannten Zustandsberichts folgende Vereinbarung getroffen:
"Die auszuführenden Schönheitsreparaturen werden von Frau ... übernommen. Ansprüche hinsichtlich dieser Schönheitsreparaturen gegen ... (Vermieter) werden nicht gestellt."
Diese Vereinbarung besagt jedoch nicht, daß die Bekl. damit im Verhältnis zur Kl. verpflichtet sein sollte, die Anfangsrenovierung auf eigene Kosten durchzuführen. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Inhalt der Aussage des Zeugen, daß die Streitwohnung der Bekl. in dem damaligen Renovierungszustand nur auf deren Drängen überlassen worden war, weil sie, die Bekl., möglichst schnell einziehen wollte. Damit sollte mit der vorzitierten Abrede lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß wegen der Schönheitsreparaturen Ansprüche gegen die Kl. nicht gestellt werden, eben weil diese wegen des sofortigen Einzuges der Bekl. Ansprüche bezüglich der Schönheitsreparaturen gegen die Vormietpartei nicht geltend machen konnte.
Damit liegen die Voraussetzungen der Preisrechtswidrigkeit gemäß § 9 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht vor.