Verzicht auf Rückzahlungsanspruch
VermG § 30 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 5 c Satz 3; BGB §§ 133, 157
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Verzicht auf Rückzahlungsanspruch; Rückzahlungsanspruch; revisionsrechtliche Prüfungskompetenz; Verwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Auslegung einer Vereinbarung, die einen Verzicht auf einen Rückzahlungsanspruch ergibt, durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz kann der Verwirkung unterliegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt die Feststellung durch den Bekl., daß die Beigeladene verpflichtet sei, an sie die mit dem Erwerb einer staatlichen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft erbrachte Einlage oder Vergütung zurückzuzahlen. E. U., der verstorbene Vater der Beigeladenen, betrieb unter der im Handelsregister eingetragenen Firma E. U. in O. ein Unternehmen für die Herstellung von Strickwaren. Im Oktober 1958 nahm er als Komplementär unter Gründung einer Kommanditgesellschaft die Deutsche Investitionsbank, Berlin, als Kommanditistin in das Unternehmen auf. Diese staatliche Beteiligung erfolgte zunächst gegen Leistung einer Einlage in Höhe von 150.000 DM. Der Wert der Einlage des staatlichen Gesellschafters wurde fortan erhöht und betrug zum 31. März 1972 1.207.100 M (entspricht 95,85 % der Kapitalanteile). Im November 1960 verließ der Vater der Beigeladenen ohne Beachtung der geltenden polizeilichen Meldevorschriften die DDR. Der VEB E. O.werk, der später im VEB T.kombinat A. aufging, wurde zum Treuhänder für den Kapitalanteil des Vaters der Beigeladenen bestellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 verkaufte der Verwalter den Kapitalanteil des Vaters der Beigeladenen zugunsten des Eigentums des Volkes an die Industrie- und Handelsbank der DDR. Mit Feststellungsbescheid vom 27. Juli 1972 überführte der Rat des Bezirkes E. das Unternehmen zum 1. April 1972 in Volkseigentum. Der Betrieb ging zuletzt als Betriebsteil in der O. M. GmbH i. A. auf und wurde später stillgelegt. Mit notarieller Urkunde vom 26. Juni 1991 trat der Vater der Beigeladenen an diese sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche ab. In seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. November 1991 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß die Beigeladene hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens E. U. KG Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. In der Begründung des Bescheides heißt es ferner, daß der staatliche Anteil der Berechtigten zustehe. Am 1. April 1992 kam es wegen des Restitutionsantrages der Beigeladenen zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen ihr und der O. M. GmbH i. A., die durch die Treuhandanstalt vertreten wurde. Inhalt der Einigung war unter anderem die Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene als Rest des Unternehmens, die Zustimmung der Treuhandanstalt zu dieser Eigentumsübertragung, die Verpflichtung der Beigeladenen, an die Verfügungsberechtigte einen Ablösungsbetrag in Höhe von 54.104 DM zu zahlen und die Beschränkung des Antrages im übrigen auf Zahlung einer Entschädigung. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat unter dem 12. Juni 1992 einen der Vereinbarung entsprechenden Bescheid erlassen. Nachdem der mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 begonnene Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert war, beantragte die Kl. unter dem 12. Februar 1997 beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen festzustellen, daß die Beigeladene verpflichtet sei, ihr die mit der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage in die Kommanditgesellschaft zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung bestehe auch, wenn lediglich einzelne Unternehmensgegenstände zurückübertragen worden seien. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 1997 und der Begründung ab, Sinn und Zweck der erfolgten gütlichen Einigung sei eine schnelle Abwicklung vermögensrechtlicher Ansprüche gewesen. Der Antrag auf nochmalige Aufnahme des
zelne Unternehmensgegenstände zurückübertragen worden seien. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 1997 und der Begründung ab, Sinn und Zweck der erfolgten gütlichen Einigung sei eine schnelle Abwicklung vermögensrechtlicher Ansprüche gewesen. Der Antrag auf nochmalige Aufnahme des vermögensrechtlichen Verfahrens zur nachträglichen Regelung einer Zahlungsverpflichtung für den staatlichen Anteil sei daher abzulehnen.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Kl. unter anderem ausgeführt, mit dem Bescheid vom 4. November 1991 sei der staatliche Anteil auf die Beigeladene übertragen worden. Im Gegenzug sei ihr gesetzlicher Anspruch gegen die Beigeladene entstanden. Dieser sei durch die gütliche Einigung vom 1. April 1992 nicht ausgeschlossen. Nur wenn eine Einigung endgültigen Charakter haben solle, werde dies üblicherweise durch eine Abgeltungsklausel dokumentiert, die ihre Gegenansprüche betreffe. Außerdem sehe § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ausdrücklich vor, daß auch teilweise Regelungen Bestand einer Einigung sein könnten. Sofern dies der Fall sei, müsse eine Ergänzung der Vereinbarung möglich bleiben, ohne daß dies ausdrücklich in Gestalt einer Öffnungsklausel geschehen müsse. Ein bloßes Schweigen oder eine Untätigkeit genüge nicht, um von einem Verzicht auf eine gesetzlich normierte Position auszugehen, selbst wenn diese der Disposition der Parteien unterliege. Ein Verzicht auf den Anspruch sei auch nicht konkludent erklärt worden, da die Rückzahlungsverpflichtung der Beigeladenen im Rahmen der gütlichen Einigung überhaupt nicht thematisiert worden sei. Bloßem Schweigen komme im Zweifel kein objektiver Erklärungsgehalt zu. Den Beteiligten sei zum damaligen Zeitpunkt der gesetzliche Anspruch nicht bewußt gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. September 2001 die Klage abgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil läßt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.
1. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 1. April 1992 mit dem Ergebnis, daß der eingeklagte Anspruch durch Verzicht erloschen ist, hat revisionsrechtlich Bestand. Im Revisionsverfahren ist eine von der Tatsacheninstanz vorgenommene Auslegung eines Vertrages nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, da das Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bei der Feststellung des "gewollten" Inhalts einer Willenserklärung handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne dieser Vorschrift. Die sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum (a) oder einen Verstoß gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze (b) oder Denkgesetze (c) erkennen läßt oder wesentlicher Auslegungsstoff (d) außer acht gelassen wurde (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 [307] = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 = ZOV 2002, 115; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099). Keines dieser Überprüfungsmerkmale ergibt einen Auslegungsmangel.
a) Das Verwaltungsgericht ist einem Rechtsirrtum nicht erlegen. Es konnte zunächst davon ausgehen, daß der Anspruch auf Rückzahlung der staatlichen Beteiligung verzichtbar ist. Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen können vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen durch Verzicht des Rechtsinhabers entfallen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 53 Rn. 17 ff.). Das Vermögensgesetz verwehrt einen Verzicht des hier fraglichen Anspruchs nicht, sondern geht allgemein - wie etwa § 2 a Abs. 3 VermG deutlich macht - von der Verzichtbarkeit von Ansprüchen nach diesem Gesetz aus. Die Treuhandanstalt ist als Inhaberin des Rechts auch zur Disposition über diesen Anspruch befugt gewesen. Sie war gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 Halbsatz 2 VermG Verfügungsberechtigte; denn sie hielt sämtliche Anteile an dem ehemals sozialistischen Betrieb (§ 1 Abs. 4 Treuhandgesetz), so daß die staatliche Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c Satz 3 Halbsatz 1 VermG an sie zurückzuzahlen gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht ist auch keinem erheblichen Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen erlegen, in denen die an der fraglichen Ver-einbarung Beteiligten zueinander gestanden haben. Die unrichtige Bezeichnung der Kl. im Tatbestand des Urteils als Partei der Einigung ist in-soweit unschädlich. Gemeint sein kann ohnehin nur die frühere Treuhandanstalt, die Rechtsvorgängerin der Kl. Da die Treuhandanstalt in der Einigung als Vertreterin ausdrücklich genannt wird und sie in Nr. 5 der Vereinbarung außerdem selbst die Zustimmung zur Eigentumsübertragung erklärt hat, widerspricht es nicht dem Wortlaut der Vereinbarung, wenn das Verwaltungsgericht darüber hinaus angenommen hat, die Treuhandanstalt habe mit der Einigung einen konkludenten Verzicht er-klärt. Sie war an den Verhandlungen mit der Beigeladenen - die zum Ab-schluß der Einigung geführt hatten - maßgeblich beteiligt, und die für sie handelnden Personen haben als Verfügungsberechtigte unterschrieben. Zur Bestimmung des Erklärungswertes des Schweigens der Treuhandanstalt kommt es nicht wesentlich darauf an, ob sie den Verzicht ggf. als Vertragspartei oder als Vertreterin erklärt hat. Wenn demgegenüber die Revision darauf abhebt, daß die Vereinbarung nicht von der Treuhandanstalt selbst, sondern von der umgewandelten Wirtschaftseinheit abgeschlossen worden sei, zeichnet sie ein Bild, welches die Wirklichkeit nur unzureichend wiedergibt. Die dem Urteil zugrunde liegende realistische Betrachtung von der Treuhandanstalt als dem eigentlichen Vertragspartner folgt dem Umstand, daß diese alle Anteile an dem ehemals sozialistischen Betrieb auf sich vereinigt und die Privatisierung vorangetrieben hat. Die Kl. hat im übrigen die Treuhandanstalt in ihrem Schreiben an die Beigeladene vom 5. Dezember 1996 selbst als Vertragspartner gesehen.
Das angefochtene Urteil läßt einen Schluß auf einen Rechtsirrtum auch nicht deshalb zu, weil das Verwaltungsgericht nicht problematisiert hat, daß ein Verzicht die Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch voraussetzt (Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG 7 C 107.64 - BVerwGE 20, 304 [306] = Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 11; Beschluß vom 10. August 1981 - BVerwG 7 B 28.80 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 88 S. 8 [10]). Die Kl. hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2001 behauptet, den Beteiligten der Vereinbarung sei der gesetzliche Anspruch zum damaligen Zeitpunkt nicht bewußt gewesen. Aber gegen die Annahme, der Treuhandanstalt sei der Anspruch unbekannt gewesen, spricht die Tatsache, daß der Rückzahlungsanspruch auf die erhaltene staatliche Beteiligung in der "Arbeitsanleitung der Treuhandanstalt zur Reprivatisierung von Unternehmen" vom 30. Juli 1991 (ZIP 1991, 1518 [1522]) unter Nr. 2.8. ausdrücklich abgehandelt ist. Eingangs der Vereinbarung wird die staatliche Beteiligung auch genannt. Möglicherweise hat die Treuhandanstalt bei Abschluß der Einigung an das Bestehen des Anspruchs nicht gedacht. Doch darauf kommt es nicht an; denn solch eine Fahrlässigkeit beseitigt das Wissen um den Anspruch nicht. b) Die Auslegung der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht läßt auf eine Verkennung gesetzlich oder allgemein anerkannter Auslegungsregeln und Erfahrungssätze nicht schließen.
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Ein Verzicht muß sich aus dem Verhalten des Berechtigten klar ergeben, sei es, daß er ausdrücklich erklärt wird oder aus einem sonstigen Verhalten eindeutig zu entnehmen ist (Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG 7 C 107.64 - a. a. O. S. 306). Der Verzichtswille kann gegebenenfalls - gegen die Beteuerung des Berechtigten - aus den äußeren Umständen gefolgert werden (Beschluß vom 10. August 1981 - BVerwG 7 B 28.80 - a. a. O. S. 10). Es kommt nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - a. a. O. S. 307). Das Verwaltungsgericht ist erkennbar von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sich bei der inhaltlichen Bestimmung der Vereinbarung von deren Zielsetzung leiten lassen, daß der Restitutionsanspruch durch Übertragung eines Grundstücks als Unternehmensrest endgültig erledigt werden sollte. Dabei hat das Verwaltungsgericht durchaus erkannt, daß sich die Einigung auch nur auf einen Teil des Regelungskomplexes hätte beziehen können. Es ist folglich nicht dem Irrtum erlegen, daß eine Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG die Vermutung begründe, daß damit der Anspruch des Berechtigten abschließend erledigt sei, sondern es hat hier aus dem Gesamtverhalten der Beteiligten geschlossen, daß sie - einschließlich der Treuhandanstalt als Verfügungsberechtigter - die Möglichkeiten privatautonomer Entscheidungen voll genutzt haben. Immerhin hat die Treuhandanstalt der Eigentumsübertragung im eigenen Namen zugestimmt. Gegen die Einschätzung, daß damit auch die Erledigung der staatlichen Beteiligung sein Bewenden haben sollte, über die der von der Vereinbarung in Bezug genommene Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. November 1991 befunden hatte, ist - bei aller Kürze der Entscheidungsgründe - revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Da nach Nr. 2.8. der vorgenannten Arbeitsanleitung der Treuhandanstalt die Rückzahlung der erhaltenen staatlichen Beteiligung eigentlich in eine einvernehmliche Regelung aufzunehmen gewesen wäre, konnte dem hier vorliegenden Schweigen Verzichtswirkung zugebilligt werden. c) Die Auslegung der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht läßt ferner einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Der von der Revision selbständig auch als Verfahrensrüge erhobene Einwand stützt sich auf die Behauptung, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, so daß denkgesetzlich kein richtiges Urteilsergebnis zustande gekommen sein konnte. Wie jedoch schon ausgeführt, läßt die verkürzte Fassung im Tatbestand des Urteils, daß es die Kl. gewesen sei, die mit der Beigeladenen eine Vereinbarung geschlossen habe, nicht den Schluß zu, das Verwaltungsgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt. Einerseits hat die Kl. unter ihrer damaligen Bezeichnung an der Vereinbarung im eigenen Namen tatsächlich mitgewirkt, so daß dieser Umstand selbständiger Anknüpfungspunkt für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verzicht sein konnte. Zum anderen ist die Treuhandanstalt kraft ihrer beherrschenden Stellung bei der Privatisierung nicht nur wie ein Bevollmächtigter, sondern durch die für sie handelnden natürlichen Personen auch als selbst
n tatsächlich mitgewirkt, so daß dieser Umstand selbständiger Anknüpfungspunkt für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verzicht sein konnte. Zum anderen ist die Treuhandanstalt kraft ihrer beherrschenden Stellung bei der Privatisierung nicht nur wie ein Bevollmächtigter, sondern durch die für sie handelnden natürlichen Personen auch als selbst Verfügungsberechtigte aufgetreten. Die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, in der gütlichen Einigung liege eine Regelungsverknüpfung zwischen Restitution und Rückzahlung, ist danach vertretbar; aus Gründen der Logik ist dieser Schluß jedenfalls nicht unmöglich. Doch nur dann, wenn nach dem Sachverhalt denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich ist, die das Gericht aber nicht gezogen hat, liegt ein revisionsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen Denkgesetze vor. d) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch wesentlichen Auslegungsstoff nicht außer acht gelassen. Bei der Auslegung sind zwar nach Würdigung des Wortlauts in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Klarlegung des Bedeutungsgehalts von Willenserklärungen einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf diesen Sinn zulassen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1002 [1003]). Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, die Beteiligten der Vereinbarung seien sich bei den Verhandlungen darüber einig gewesen, daß Rückzahlungen auf die erhaltene staatliche Beteiligung nicht geltend gemacht werden sollten. Dieser Behauptung ist das Verwaltungsgericht nicht weiter nachgegangen, was hier aber unschädlich ist. Denn was die Beigeladene mit ihren Angaben beweisen wollte, hätte keinen anderen Sinngehalt der Erklärung ergeben können als den, welchen das Verwaltungsgericht dem Zweck der Vereinbarung entnommen hat. 2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch deshalb als richtig dar, weil der eingeklagte Anspruch verwirkt wäre. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung im öffentlichen Recht gelten im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (Beschluß vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris). Das Unterbleiben der Geltendmachung eines Rechts über längere Zeit, also der reine Zeitablauf als solcher, rechtfertigt zwar die Annahme einer Verwirkung noch nicht. Es müssen zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, welche die verspätete Ausübung des streitigen Rechts treuwidrig erscheinen lassen (Beschluß vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 -Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19 S. 1 [2]). Beide Voraussetzungen für eine Verwirkung sind hier aber gegeben. Nach dem Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. November 1991 steht die staatliche Beteiligung an dem ehemaligen sozialistischen Betrieb der Beigeladenen zu. Die Kl. hat unter ihrer damaligen Bezeichnung hiervon damals Kenntnis erhalten und seither Veranlassung gehabt, den Anspruch aus § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG geltend zu machen. In dem Zeitpunkt galt bereits ihre Arbeitsanleitung zur Reprivatisierung von Unternehmen (vom 30. Juli 1991), nach der die Rückzahlungsverpflichtung in einer einvernehmlichen Regelung aufgenommen werden sollte. Die dann im Frühjahr 1992 erfolgte Besprechung mit der Beigeladenen über die Modalitäten einer Rückgabe des Unternehmensrestes und das dabei gezeigte Bestreben nach einer gütlichen Einigung hätte der Treuhandanstalt allen Anlaß geben müssen, in die Verhandlungen auch ihren noch offenen Zahlungsanspruch
ehmlichen Regelung aufgenommen werden sollte. Die dann im Frühjahr 1992 erfolgte Besprechung mit der Beigeladenen über die Modalitäten einer Rückgabe des Unternehmensrestes und das dabei gezeigte Bestreben nach einer gütlichen Einigung hätte der Treuhandanstalt allen Anlaß geben müssen, in die Verhandlungen auch ihren noch offenen Zahlungsanspruch einzubringen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund - denn der der Unbedachtheit - ersichtlich, daß ein weiteres Zuwarten mit der Geltendmachung angezeigt gewesen wäre. Der Widerspruch besteht darin, daß einerseits über Zahlungsverpflichtungen für bestehende Verbindlichkeiten von Gläubigern des ehemals sozialistischen Betriebes verhandelt und befunden wurde, andererseits aber die fällige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem die Verhandlung Betreibenden außen vor blieb. Dieses Verhalten kann nicht in Übereinstimmung damit gebracht werden, daß die Kl. mehr als fünf Jahre nach dem Erlaß des Feststellungsbescheides vom 4. November 1991 bei der Beigeladenen unter dem 5. Dezember 1996 den Rückzahlungsbetrag erstmalig geltend gemacht hat. Angesichts ihres damaligen Einsatzes für eine gütliche Einigung, zu der es unter Einbeziehung der jetzt geltend gemachten Forderung möglicherweise nicht gekommen wäre, verhält sich die Kl. nunmehr treuwidrig.