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Verzicht auf Räumungsschutz im Vergleich

BGHVIII ZB 39/2423.07.2024GE 2024, 850

ZPO § 794a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hält das Beschwerdegericht einen Verzicht auf Vollstreckungsschutzanträge in einem gerichtlichen Räumungsvergleich für wirksam, ist der Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. verpflichteten sich in einem amtsgerichtlichen Vergleich gegenüber dem Kl., eine von ihnen bewohnte, in Bremen gelegene Wohnung bis zum 31. Dezember 2023 zu räumen und an den Kl. herauszugeben. Zugleich verzichteten sie - „soweit zulässig“ - auf Vollstreckungsschutzanträge.

2 Am 11. Dezember 2023 haben die Bekl. beim Amtsgericht einen Antrag nach § 794a ZPO auf Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. April 2024 gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

3 Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin vom 19. Januar 2024 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Bekl. hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2024 (VIII ZB 6/24, WuM 2024, 216) den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückverwiesen.

4 Am 28. Mai 2024 haben die Bekl. - unter Vorlage des Schreibens des zuständigen Gerichtsvollziehers über die Ankündigung eines Räumungstermins für den 23. Juli 2024 - beim Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde sowie die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. November 2024 beantragt. Nach Übertragung der Sache von der Einzelrichterin auf die Kammer hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. Juni 2024 die sofortige Beschwerde der Bekl. sowie deren Anträge vom 28. Mai 2024 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dagegen richtet sich die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Rechtsbeschwerde der Bekl., die am 22. Juli 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

II. 5 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 28. September 2021 - VIII ZB 43/21, WuM 2022, 57 Rn. 1; vom 18. Juli 2023 - VIII ZB 90/22, WuM 2023, 626 Rn. 1; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckung eines in der ersten Instanz protokollierten Räumungsvergleichs droht (§ 794a Abs. 1, 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2022 - VIII ZB 44/22, GE 2022, 1209 = WuM 2022, 559 Rn. 1). Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.

6 Durch die Vollstreckung des Räumungsvergleichs würde den Bekl. ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen. Zwar hat der Kl. aufgrund des geltend gemachten Eigenbedarfs ebenfalls nicht unerhebliche Nachteile im Falle des vorläufigen Verbleibens der Bekl. in der Wohnung zu erwarten. Jedoch überwiegen diese Nachteile nicht die von den Bekl. zu vergegenwärtigenden Nachteile, denn diese sehen sich einem nicht rückgängig machbaren Verlust der Mietwohnung ausgesetzt. Vor einem solchen Verlust sind sie einstweilen insbesondere aufgrund ihrer zwei minderjährigen Kinder zu schützen.

7 Der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften, frist- und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde ist in der Sache eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde vor dem Hintergrund zugelassen, dass die Frage, ob der in einem Räumungsvergleich erklärte Verzicht des Mieters auf Räumungsschutzanträge (§ 794a Abs. 1, 2 ZPO) wirksam ist, umstritten ist und höchstrichterlich noch keine Klärung erfahren hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; vom 19. September 2023 - VIII ZB 44/22, GE 2022, 1209 = NZM 2023, 947 Rn. 5).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob in einem Räumungsvergleich auf weiteren Vollstreckungsschutz verzichtet werden kann, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof legt sich nicht ausdrücklich fest, neigt aber der Auffassung zu, die den Verzicht für unwirksam hält.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung der Wohnung bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet und auf Vollstreckungsschutzanträge verzichtet. Einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. April 2024 hatte das Amtsgericht zurückgewiesen, ebenso das Landgericht. Nach Aufhebung durch den Bundesgerichtshof beantragten die Mieter erneut Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. November 2024. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde stellte der Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung darüber ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH sah die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, weil dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohten als dem Gegner. Die Rechtsbeschwerde sei zulässig, und ihr sei auch in der Sache eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Zwar sei die Frage, ob der Verzicht auf Räumungsschutzanträge wirksam sei, umstritten. Durch die Vollstreckung des Vergleichs würde den Mietern jedoch ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Über den ersten Verlängerungsantrag der Mieter hatte der BGH mit Beschluss vom 6. Februar 2024 (VIII ZB 6/24) entschieden und auf die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt mit der Begründung, die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter sei fehlerhaft gewesen. Zusätzlich war – wie in der jetzigen Entscheidung – hervorgehoben, dass eine Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde „nicht abzusprechen“ sei. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (der Vollstreckungsschutzantrag, um den es ging, war schon am 30. April 2024 abgelaufen!).

Es spricht einiges dafür, dass sich der Bundesgerichtshof der vermittelnden Ansicht von Lehmann-Richter (Schmidt-Futterer, Rn. 18, 31 zu § 794a ZPO) anschließen wird, denn aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich eine Unwirksamkeit des Verzichts nicht herleiten. In der Entscheidung des BGH vom 10. Juli 1985 (VIII ZR 285/84) heißt es, die Prozessparteien „können sich zu jedem prozessualen Verhalten verpflichten, das möglich ist und weder einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft noch gegen die guten Sitten verstößt“. Der allgemeine Verzicht auf Räumungsschutz wäre dann sittenwidrig (Schmidt-Futterer, Rn. 83 zu § 721 ZPO), nicht jedoch der konkrete Verzicht, gegenwärtige, dem Schuldner bekannte Härtegründe geltend zu machen.