Verzicht
BGB § 928; WEG §§ 11, 16
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verzicht; Dereliktion; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Aneignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohnungs- und Teileigentum kann nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt aufgegeben werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die als Miteigentümerin des eingangs bezeichneten Teileigentums im Grundbuch eingetragene Bet. erklärte mit notarieller Urkunde vom 11.4.2000 den Verzicht auf ihr Miteigentum und bewilligte und beantragte die Eintragung desselben in das Grundbuch. Das entsprechende Eintragungsgesuch des Notars hat das AG - Rechtspfleger - am 22.5.2000 abgelehnt, weil ein Miteigentumsanteil nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet., der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluß vom 12.7.2000 zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde, mit der die Bet. ihr ursprüngliches auf Eintragung des Verzichts gerichtetes Begehren weiter verfolgen, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Kammer hat ausgeführt, Miteigentum könne nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden. Lasse man nämlich den Verzicht auf einen Miteigentumsanteil zu, so habe der Fiskus das Recht zur Aneignung (§ 928 Abs. 2 BGB), während hinsichtlich der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums die übrigen Miteigentümer verpflichtet wären, den Anteil des durch Verzicht ausscheidenden Teilhabers zu übernehmen. Diese Pflicht zur erhöhten Lastentragung werde nicht durch einen Vermögenszuwachs ausgeglichen, so daß sich der Verzicht im Ergebnis als Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter darstelle. Ein Miteigentümer könne sich bei Bejahung eines wirksamen Verzichts seiner Verpflichtung zur Tragung der Lasten und Kosten gem. § 748 BGB mit der Folge entziehen, daß die entsprechenden Kosten den übrigen Teilhabern zur Last fielen. Die Wirksamkeit solcher einseitiger Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter bedürfe indes einer gesetzlichen Ermächtigung, die für die Bruchteilsgemeinschaft nicht geschaffen worden sei. Schließlich gebiete auch die Entstehungsgeschichte des § 928 BGB nicht die Beurteilung, daß der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil möglich sei. Eine Klärung in diesem Sinne habe der Gesetzgeber bewußt offen gelassen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die vom LG vertretene Auffassung, wonach auf einen Miteigentumsanteil nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB verzichtet werden kann, entspricht der vom Senat geteilten nahezu einhelligen Meinung (vgl. BGHZ 115, 1 ff. = NJW 1991, 2488 = JR 1992, 149 ff. mit zust. Anm. Hennsler; KG, OLGZ 1988, 355 [358]; BayObLG, NJW 1991, 1962; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl. 2000, § 928 Rdnr. 1; Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl. 2000, § 928 Rdnr. 2; Staudinger/Pfeifer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 928 Rdnr. 8; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl. 1989, § 928 Rdnr. 1; Demharter, GBO, 23. Aufl. 2000, § 44 Anh. Rdnr. 4).
Hiergegen wendet sich aus der neueren Literatur Kanzleiter (MünchKomm, 3. Aufl. 1997, § 928 Rdnr. 2 a; ders., NJW 1996, 905), der meint, eine Benachteiligung der übrigen Miteigentümer durch den Verzicht eines Miteigentümers auf sein Miteigentum entstehe nicht, weil den Miteigentümern für den Fall, daß der Fiskus sein Aneignungsrecht ausübe, ein zahlungsfähiger Partner bei der Übernahme der Kosten zur Seite stehe, falls der Fiskus auf sein Aneignungsrecht verzichte, sich den übrigen Miteigentümern selbst die Aneignungsmöglichkeit eröffne und sie in der Schwebezeit den bei einer Versteigerung des Miteigentumsanteils aufzuwendenden Kaufpreis ersparten (NJW 1996, 907).
Dies ändert indes nichts daran, daß - wie aus der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses sich ergibt - jeder Teilhaber zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden ist (BGHZ 115, 1 [3] = JR 1992, 149 [152]).
b) Entsprechendes gilt auch und gerade in bezug auf ein Wohnungs- und Teileigentum, bei dem es sich nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein gesetzlich besonders ausgestaltetes Miteigentum handelt (BGH NJW 1989, 2534 [2535]; BayObLG NJW 1991, 1962). Beim Wohnungseigentum sind im Rahmen des gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer eng miteinander verbunden, insbesondere die anteilige Kosten- und Lastentragungspflicht gem. § 16 Abs. 2 WEG. Durch die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft ist sichergestellt, daß dieses Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden kann. Die Dereliktion eines Wohnungs- oder Teileigentums, die einer Teilaufhebung der Gemeinschaft gleichkäme, würde diesen Grundsatz durchbrechen. Das Gesetz sieht auch hier keine Regelung vor, daß sich ein Eigentümer - neben seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Grundstück - den mit dem Eigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft entziehen kann. Auch ein Wohnungs- und Teileigentum kann daher nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt aufgegeben werden (BayObLG NJW 1991, 1962; Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, § 3 Rdnr. 90 unter Hinweis auf BGHZ 115, 1 [3] und Aufgabe seiner gegenläufigen Meinung; vgl. auch Demharter, § 44 Anh. Rdnr. 7; a. A. Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 3 Rdnrn. 79 f.), mit der Folge, daß der vorliegend von der Bet. erklärte Verzicht auf ihr Teileigentum unwirksam und ihr die diesbezügliche Grundbucheintragung zu Recht verweigert worden ist.