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Verzicht

AG Siegen5 C 4265/9605.06.1997WuM 1998, 319

MHG § 4; BGB § 242; AGBG § 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verzicht; Verwirkung; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf den Verwirkungseinwand kann in einer Formularklausel nicht rechtswirksam verzichtet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu den Nebenkosten für 1992: Insoweit war die Klage abzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist verwirkt. [...] Zwar findet sich in dem umfangreichen Mietvertragswerk unter Anlage 1 § 9.3 eine Regelung, wonach der Mieter "seinen Verzicht auf Geltendmachung der Verwirkung" erklärt. Diese Regelung ist jedoch gemäß § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung unter Verstoß gegen Treu und Glauben) unwirksam. Der Verwirkungseinwand ist ein Ausfluß von Treu und Glauben, d. h. die Geltendmachung verwirkter Ansprüche ist mit guter Verkehrssitte nicht zu vereinbaren. Dann aber kann es auch nicht verkehrssittengerecht sein, derartige Rechtsdurchsetzungsschranken, die die Rechtsprechung entwickelt hat, durch allgemeine Formularklauseln außer Kraft zu setzen.

Zu den Nebenkosten für 1994: Insoweit ist die Klage begründet. Zu den einzelnen beklagtenseitigen Einwendungen ist auszuführen [...] Hausmeisterkosten: In der Beweisaufnahme ist geklärt worden, daß die Kl. einen hauptamtlichen Hausmeister für sämtliche Siegener Objekte eingestellt haben. Dessen Kosten werden vorliegend umgelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Nebenkostenumlegung unter Einbeziehung aller Siegener Häuser der Kl. in einer einzigen Abrechnung: Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die Objekte der Kl. in Siegen weichen in ihrem Zuschnitt nicht derart voneinander ab, daß diese Verfahrensweise ungerecht wäre. Das beklagtenseitig aufgeführte Beispiel der Außenbeleuchtung führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die diesbezüglichen Kosten, die auf die jeweiligen Mieter entfallen, außerordentlich minimal sind.