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Verwirkung von Schadenersatzansprüchen

LG Berlin64 S 295/8606.01.1987GE 1987, 401

§ 535 BGB, § 276 BGB, § 242 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwirkung von Schadenersatzansprüchen; Positive Vertragsverletzung, Schadenersatz, Verwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Verwirkung von Schadenersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. machen Schadenersatzansprüche geltend, weil in der Küche der von den Bekl. gemieteten Wohnung die Fußbodenverfliesung und Wandverfliesung nicht vollständig waren. Fliesen fehlten auch hinter den von den Mietern eingebauten Schränken und unter den Schränken. Das Landgericht hat die Klage aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Verwirkung ist in Einzelfällen dann möglich, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, daß der Gläubiger seine Forderungen nach unangemessen langer Zeit nicht mehr geltend machen wird. Grundsätzlich muß die Zeitspanne, während der der Gläubiger untätig ist, eine beträchtliche Länge haben. Bei einem Mietverhältnis liegt es jedoch im Interesse beider Parteien möglichst bald Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche aus dem Dauerschuldverhältnis zu schaffen. Vorliegend begann die Frist zur Geltendmachung eines möglichen Schadenersatzanspruchs für die Kl. im September 1985 mit der Wohnungsbesichtigung zu laufen, denn zu diesem Zeitpunkt hätten sie schon den Umfang der Küchenverfliesung erkennen können.

Die nach Meinung der Kl. mangelhafte Verfliesung der Küche wurde erstmals in dem Schreiben vom 14. Januar 1986 ausdrücklich und unmißverständlich erwähnt. Da es den Kl. durchaus möglich und auch zumutbar war, ihre Ansprüche früher geltend zu machen, ist im vorliegenden Fall auch die relative kurze Zeitspanne von ca. 4 Monate des Untätigbleibens der Kl. für die Annahme der Verwirkung ausreichend. Die Ansprüche müssen auch noch nicht verjährt sein, denn Verwirkung kann auch vor dem Ablauf der kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 558 BGB wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache durch den Mieter gegeben sein. Damit ist das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung erfüllt.

Zusätzlich zum Zeitablauf sind Voraussetzungen für eine Verwirkung noch besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung der Ansprüche als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Dieses sogenannte Umstandsmoment haben die Kl. ebenfalls erfüllt, da sie ein Verhalten gezeigt haben, welches von den Bekl. wie ein Anspruchsverzicht aufgefaßt werden durfte. Ein Anspruchsverzicht kann zwar noch nicht darin erblickt werden, daß die Kl. die fehlende Verfliesung unter und hinter dem Spülschrank sowie hinter dem Unterschrank in der Küche nicht gleich nach der Wohnungsbesichtigung im September 1985 bemängelten. Jedoch konnte das Schreiben der Kl. vom 6. Dezember 1985 von den Bekl. nur so verstanden werden, daß die Kl. hinsichtlich der fehlenden Fliesen in der Küche keine Ansprüche geltend machen wollten.