Verwirkung von Nebenkosten, Rechtsentscheid abgelehnt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Abrechnung von Nebenkosten im Mietrecht Verwirkung eintritt, fällt weitgehend in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. Ill des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Fragen erwirken: a) Nach Verstreichen welchen Zeitraums zwischen Schluß der vertraglich vereinbarten Heizperiode und der Vorlage der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter sind die Nebenkostenansprüche des Vermieters verwirkt, wenn der Vermieter vor der Vorlage der Nebenkostenabrechnung keinen Zwischenbescheid erteilt hat und wenn in dem Mietvertrag vereinbart ist, daß der Mieter monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten hat und daß über die Nebenkosten nach Schluß der Heizperiode jährlich abzurechnen ist? b) Ist ein anderer Zeitraum für den Fall anzunehmen, daß der Vermieter seiner vertraglichen Verpflichtung jährlich nach Schluß der Heizperiode über die Nebenkosten abzurechnen, einige Jahre lang nicht nachgekommen ist? Die Vorlage ist nicht zulässig.
Nach der genannten Gesetzesbestimmung hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Um eine solche Rechtsfrage, zu der ein Rechtsentscheid eingeholt werden kann und einzuholen ist, handelt es sich hier nicht. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit eines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH NJW 1980, 880; BGH LM Nr. 2 zu § 558 BGB). Dabei ist die Frage, ob im Einzelfall Verwirkung anzunehmen ist, weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung (vgl. BGH JZ 1965, 682). Zwar mag es angängig und richtig sein, für einzelne Fallgruppen generalisierende Regeln dahin aufzustellen, daß nach einem bestimmten Zeitablauf unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Recht verwirkt ist (für die hier angesprochene Frage der Abrechnung von Nebenkosten im Mietrecht vgl. etwa die Nachweise bei Münchener Kommentar, Rdn. 349 und 366 zu § 242 BGB; Palandt, 40. Aufl., Anm. 9 f zu § 242 BGB, Stichw. "Miete"). Die Aufstellung solcher Regeln fällt gleichwohl weitgehend in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.