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Verwirkung von Entgeltansprüchen der BSR

AG Spandau3b C 571/0208.01.2003GE 2003, 460

BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwirkung von Entgeltansprüchen der BSR; Müllabfuhr und Straßenreinigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Grundstückseigentümer dem Straßenreinigungsbetrieb eine Einzugsermächtigung erteilt mit dem Zusatz, etwaige Zahlungsrückstände sollten angegeben werden, und wird in der Folgezeit von dieser Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht, ist ein nach mehr als drei Jahren geltend gemachter Anspruch auf rückständige Gebühren verwirkt. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. steht für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung für das Grundstück E. Straße in Berlin-Schöneberg aus der Abrechnung vom 18. Dezember 1998 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 1998 keine Vergütung in Höhe von 380,56 e mehr zu. Die Forderung der Kl. ist verwirkt, weshalb über die hilfsweise Aufrechnung der Bekl. mit Schadensersatzansprüchen nicht zu entscheiden ist.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 43, 292).

Das sogenannte Zeitmoment ist erfüllt, nachdem die 1998 fällige Forderung gegenüber den Bekl. erstmals mit dem Mahnverfahren im Februar 2002 geltend gemacht worden ist. Die vorherige Rechnungslegung gegenüber der damaligen Hausverwaltung vom 18. Dezember 1998 müssen sich die Bekl. nicht zurechnen lassen, nachdem zuvor mit Schreiben vom 9. November 1998 ausdrücklich ein Verwalterwechsel angezeigt worden war.

Auch das sogenannte Umstandsmoment ist gegeben, denn die Bekl. konnten sich zu Recht darauf einrichten, daß Forderungen für den streitigen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Hierfür sprechen folgende Umstände:

Die neue Hausverwaltung der Bekl. hat der Kl. "für anfallende Zahlungen" am 9. November 1998 eine Einzugsermächtigung erteilt, von der diese für die streitgegenständlichen Forderungen keinen Gebrauch gemacht hat. Der Ansicht der Kl., daß diese Einzugsermächtigung lediglich zukünftige Verbindlichkeiten betrifft, kann nicht gefolgt werden. Denn in gleichem Schreiben fordert die Hausverwaltung die Kl. auf, alle offenen Rechnungsbeträge darzulegen. Für anfallende Zahlungen zugunsten der Kl., und damit auch für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten, erteilt sie die Einzugsermächtigung.

Es erfolgte bis zur Zustellung des Mahnbescheides an die Bekl. am 21. Februar 2002 keine weitere Zahlungsaufforderung bezüglich der nicht ausgeglichenen Forderung.

In der Folgezeit wurden die klägerischen Forderungen regelmäßig über die Einzugsermächtigung ausgeglichen, weshalb die Bekl. darauf vertrauen durften, daß keine Zahlungsrückstände für zurückliegende Abrechnungszeiträume bestehen. Im Mietrecht ist anerkannt, daß ein Mieter darauf vertrauen kann, daß der Vermieter keine Betriebskostennachforderungen mehr stellt, wenn dieser eine vergangene Abrechnungsperiode "überspringt" und für eine spätere Abrechnungsperiode abrechnet, ohne sich Nachforderungen von Betriebskosten aus der früheren Abrechnungsperiode vorzubehalten (AG Jülich ZMR 1992, 27). Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die vorliegende Kostellation zu übertragen. Die neue Hausverwaltung hat Ende 1998 ausdrücklich um die Benennung von Zahlungsrückständen gebeten, in der Folgezeit wurden die Gebühren von der Kl. eingezogen, ohne daß Zahlungsrückstände mitgeteilt wurden.

Die Bekl. haben durch die erfolgten Betriebskostenabrechnungen unter Berücksichtigung der ursprünglichen Abrechnung der Kl. auch bereits Vermögensdispositionen getroffen, so daß auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ob Nachforderungen rechtlich oder faktisch gegenüber den Mietern durchsetzbar wären, kann dahinstehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ansprüche der BSR verjähren in vier bzw. (seit dem 1. Januar 2003) drei Jahren. Aber auch ein nicht verjährter Anspruch kann verwirkt sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die neue Hausverwaltung des Eigentümers hatte der BSR im November 1998 eine Einzugsermächtigung "für anfallende Zahlungen" erteilt und um die Benennung von Zahlungsrückständen gebeten. Die Rechnungen wurden denn auch abgebucht, allerdings nur für die Zukunft. Mit Mahnbescheid vom Februar 2002 machte die BSR Zahlungsrückstände aus der Zeit vor Erteilung der Einzugsermächtigung geltend; gemahnt hatte sie den Eigentümer allerdings nicht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. Januar 2003 wies das Amtsgericht Spandau die Klage ab, da der Anspruch verwirkt sei. Die Einzugsermächtigung sei nicht nur für zukünftige Verbindlichkeiten erteilt worden, zumal ausdrücklich um die Benennung von Zahlungsrückständen gebeten worden war. Der Eigentümer habe damit ein schutzwürdiges Interesse daran, daß Nachforderungen ausgeschlossen blieben, wenn er selbst gegenüber den Mietern die Betriebskosten schon längst abgerechnet habe.