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Verwirkung des Restitutionsanspruchs

BVerwGBVerwG 7 B 70.0511.01.2006ZOV 2006, 282

GG Art. 14; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; VwGO §§ 84 Abs. 2 Nr. 4, 134

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwirkung des Restitutionsanspruchs; Amtshaftungsanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vermögensamts

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein angeblich pflichtwidriges Verhalten des Vermögensamts führt nicht zur Verwirkung des Restitutionsanspruchs.

2. Erhebliche Kredite des Verfügungsberechtigten im Vertrauen auf die Auskunft des zuständigen Vermögensamts, es liege kein Restitutionsantrag vor, berühren den Rückübertragungsanspruch des Berechtigten nicht, sondern lösen allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger des Vermögensamts aus.

3. Hat ein Beteiligter sich für die Nichtzulassungsbeschwerde an das Revisionsgericht entschieden, muß er sich mit der von der ersten Instanz festgestellten Tatsachengrundlage abfinden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene mit der Begründung, (...) der Rückübertragungsanspruch (...) sei (...) verwirkt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. (...)

Die Kl. hält für klärungsbedürftig, ob der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks verwirkt ist. Insoweit wirft indes die Rechtssache nur Fragen auf, die schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind oder deren Beantwortung unmittelbar auf der Hand liegt.

Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt. Die Verwirkung ist Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben. Er hat für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Beschluß vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 - NVwZ RR 2004, 314).

Maßgeblich ist danach ein Verhalten des Berechtigten, das für den Verpflichteten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat. Inhaberin des Anspruchs auf vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks ist die Beigeladene als Berechtigte. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten. Sie hat ihren Anspruch innerhalb der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet. Für die Durchsetzung des Anspruchs war und ist sie auf das Tätigwerden der zuständigen Vermögensämter angewiesen. Deren nachlässiges oder widersprüchliches Verhalten ist nicht imstande, den (begründeten) Anspruch der Beigeladenen zum Erlöschen zu bringen. Nur um ein (angeblich) pflichtwidriges Verhalten des seinerzeit zuständigen Vermögensamts geht es aber nach dem Vortrag der Kl.

Letztlich aus vergleichbaren Überlegungen liegt ohne weiteres auf der Hand, daß die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks den Verfügungsberechtigten nicht in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn - wie die Kl. hier behauptet - das zuständige Vermögensamt dem Verfügungsberechtigten zuvor auf dessen Anfrage mitgeteilt hat, es liege kein Restitutionsantrag vor, und der Verfügungsberechtigte im Vertrauen auf diese Mitteilung unter Aufnahme erheblicher Kredite in das Grundstück investiert hat. Ein solches Verhalten des Vermögensamts berührt den Rückübertragungsanspruch des Berechtigten nicht. Soweit dem Verfügungsberechtigten infolge einer rechtswidrig fehlerhaften Auskunft des Vermögensamts Nachteile verbleiben, die durch die vermögensrechtlichen Abwicklungsvorschriften (beispielsweise § 3 Abs. 3 VermG und § 16 VermG insbesondere dessen Abs. 10) nicht berücksichtigt werden, kommt als Ausgleich hierfür nur ein Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger des Vermögensamts in Betracht. (...)

Soweit die Kl. dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist ihre Rüge bereits unzulässig.

Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. Sie können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten. Das folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Revisionsgericht und Tatsachengericht. Soweit es um behebbare Mängel der Tatsachenfeststellung geht, ist das Verwaltungsgericht das sachnähere Gericht. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist der gegebene Rechtsbehelf, um insoweit unterlaufene Verfahrensfehler durch das sachnähere Gericht zu beheben. Dieselbe Wertung liegt dem § 134 Abs. 4 VwGO zugrunde. Auch bei der Sprungrevision können die Beteiligten zwischen Rechtsmitteln wählen, welche die Sache an das Revisionsgericht oder an das Berufungsgericht als weiterer Tatsacheninstanz bringen. Entscheiden sie sich für die Revision, müssen sie sich mit der festgestellten Tatsachengrundlage abfinden. Mängel der Tatsachenfeststellung können nur per Berufungsverfahren behoben werden (Beschluß vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 -, Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 = ZOV 2003, 369).