Verwirkung des Minderungsrechts bei vorbehaltloser Mietzahlung
BGB § 537, 539
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Durch vorbehaltlose Mietzahlung über einen längeren Zeitraum verwirkt der Mieter sein Minderungsrecht.
2. Ein Minderungsrecht lebt nach einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht wieder auf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann von den Bekl. Zahlung des Mietzinses verlangen, § 535 S. 2 BGB.
Der Vortrag des Bekl. hinsichtlich eines vermeintlichen Minderungsrechtes ist unsubstantiiert. Lediglich der Vortrag, der Ofen sei funktionsuntüchtig, ist nicht ausreichend. Hier hätte vorgetragen werden müssen, wie sich der Mangel darstellt und auswirkt.
Es kann jedoch insgesamt dahingestellt bleiben, ob die streitbefangene Wohnung mit Mängeln behaftet war, die den Bekl. berechtigt hätten, den von der Kl. verlangten Mietzins zu mindern. Ein etwaig bestehendes Minderungsrecht ist in entsprechender Anwendung des § 539 BGB jedenfalls verwirkt. Nach dieser Vorschrift ist dem Mieter das Recht zur Minderung des Mietzinses versagt, wenn er die Mietsache trotz Kenntnis des Mangels vorbehaltlos anmietet. Entsprechend ist diese Vorschrift anzuwenden, so daß der Mieter ebenfalls nicht mehr berechtigt ist, den Mietzins zu mindern, wenn er bei Kenntnis eines aufgetretenen Mangels den Mietzins über eine längere Zeit hinweg vorbehaltlos zahlt. Bei dieser Vorgehensweise gibt er zu erkennen, daß ihm die gemietete Sache, trotz des Mangels, den gezahlten Mietzins wert ist.
Hier hat der Bekl. trotz Kenntnis der Mängel über einen Zeitraum von 15 Monaten hinweg den Mietzins in voller Höhe ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt. Dieser Zeitraum ist zu lang, als daß aus den bekannten Mängeln noch Minderungsrechte hergeleitet werden könnten. Auch der Vermieter muß darauf vertrauen können, daß nach Ablauf einer längeren Zeit der Mieter nicht mehr mindern darf. Ein Wiederaufleben des Minderungsrechts zum 1. August 1995 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen ist die Erhöhung nicht geeignet soweit auf das Äquivalenzgefüge des Mietverhältnisses einzuwirken, daß verwirkte Rechte wieder aufleben könnten. Zum anderen ist der Mietzins auch nicht von der Kl. zum 1. August 1995 wirksam erhöht worden. Insoweit greift auch die vom Bekl. zitierte Rechtsprechung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam nicht ein.
Das Mieterhöhungsbegehren zum 1. August 1995 ist insgesamt unwirksam.
Es wurde von der Kl. im Rahmen des Mietenüberleitungsgesetzes gestellt. Wirksam wird dieses nur, wenn der Mieter dem Verlangen zustimmt oder zweimal hintereinander den erhöhten Mietzins zahlt. Die Kl. trägt selbst nicht vor, daß der Bekl. zugestimmt habe. Sie bezieht sich nur auf einen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Bekl., den dieser im damals geführten Mieterhöhungsprozeß an das Gericht gereicht hatte. Dort wurde vorgetragen, daß der Bekl. den nunmehr von der Kl. geltend gemachten Mieterhöhungsbetrag zahlen würde. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen, wie sich aus der von der Kl. eingereichten Saldenaufstellung ergibt.