Verwirkung des Mietzinsanspruchs
§ 242 BGB, § 535 Satz 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwirkung des Mietzinsanspruchs; Nachmieterbenennung,; vorzeitige Entlassung (aus dem Mietvertrag),; Treu und Glauben; Weitervermietung; Zumutbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es erscheint in jedem Fall treuwidrig, wenn der Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag von der Rücknahme eines vom Mieter gestellten Überprüfungsantrages nach § 11 Abs. 6 AMVOB abhängig macht.
2. Zur Frage, wann der Vermieter verpflichtet ist, eine Wohnung weiter zu vermieten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Mietzinsanspruch für den Monat Dezember 1980 aus § 535 Satz 2 BGB, denn dieser Anspruch ist deshalb als unzulässige Rechtsausübung zurückzuweisen (§ 242 BGB), weil die Kl. durch ihr eigenes Verhalten die rechtzeitige Weitervermietung der Wohnung der Bekl. schuldhaft verhindert und dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen hat (vgl. Schmidt Futterer, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., Anm. B 105 ff.; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. Anm. 225 ff. zu IV).
Die Bekl. haben vorliegend nämlich alles getan, um die Weitervermietung der Wohnung zum 30. November 1980 zu gewährleisten. Die von ihnen bereits mit Schreiben vom 28. September 1980 benannten 17 Nachmieter waren unstreitig sämtlich solvent und bereit, die fragliche Wohnung im damaligen und nach der von den Bekl. eingereichten Bescheinigung vom 27. November 1980 ordnungsgemäßen Zustand zum 1. Dezember 1980 anzumieten.
Zwar war die Kl. nicht gehalten, notwendig mit einer der benannten Personen einen Folgemietvertrag abzuschließen. Wenn sie jedoch die Benennungsunterlagen mit Schreiben vom 2. Oktober 1980 ungeprüft zurückschickt, so war sie nunmehr verpflichtet, selbst zum 30. November 1980 die Weitervermietung zu besorgen. Dies war ihr - gerichtsbekannt - ohne weiteres möglich.
Schließlich erscheint es in jedem Falle treuwidrig - unter Umständen sogar als Verstoß gegen § 138 BGB -, wenn die Kl. die Entlassung aus dem Mietvertrage von der Rücknahme des von den Bekl. gestellten Überprüfungsantrages nach § 11 AMVOB abhängig macht, denn diese Überprüfungsmöglichkeit gehört zu den geschützten Rechtspositionen eines jeden Mieters und steht in keinem Zusammenhang zu der hier geltend gemachten Mietzinsforderung.