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Verwirkung des Aufwendungsersatzanspruchs

AG Schöneberg12 C 224/8611.07.1986unveröffentlicht

§ 547 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 538 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwirkung des Aufwendungsersatzanspruchs; Mängelbeseitigung, Kosten; Aufwendungsersatz; Verwendungen, notwendige; Verwirkung des Ersatzanspruchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Verwirkung von Forderungen aus § 547 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Eigentümer) fordert vom Bekl. (Mieter) Zahlung des Mietzinses für einen Monat. Der Bekl. rechnet mit einer Gegenforderung auf und trägt dazu vor, im Badezimmer der Wohnung habe sich bei Übernahme eine Toilette befunden, deren Becken grau und gesprungen gewesen sei. Die Badewanne habe mitten im Raum gestanden, der Fußboden sei aufgerissen gewesen, die Farbe an den Wänden abgeblättert. Ferner sei die Druckspülung der Toilette nicht funktionsfähig gewesen. Er, der Bekl., habe das Bad ordnungsgemäß hergerichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dagegen dringt der Bekl. mit seiner Aufrechnung nicht durch. Soweit er sich auf Mängel des Bades beruft, ist § 538 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung als Spezialvorschrift allein anwendbar. § 547 BGB kommt daneben nicht zum Zuge. Ob dies bei notwendigen Verwendungen in jedem Fall gilt, kann hier offenbleiben. Allerdings hat das erkennende Gericht in mehreren Entscheidungen bei notwendiger Aufwendung § 547 Abs. 1 BGB für anwendbar gehalten, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Dies gilt indes nicht, wenn der Mieter die fraglichen Mängel beseitigt, jahrelang in der Wohnung wohnt und dann auszieht, ohne bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses irgendwelche Ansprüche deswegen gegen den Vermieter geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist eine etwaige Forderung des Bekl. aus § 547 Abs. 1 BGB verwirkt (§ 242 BGB). Der Mieter, der rügelos bestimmte Mängel beseitigt, ohne während des Mietverhältnisses daraus bestimmte Ansprüche gegenüber dem Vermieter abzuleiten, gibt auf diese Weise zu erkennen, daß er deswegen auf Forderungen verzichtet.