Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung einer Parabolantenne
WEG § 22; BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung einer Parabolantenne; Vertrauenstatbestand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon dann verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Erforderlich ist auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Beseitigung einer Parabolantenne. Amts- und Landgericht haben den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren behaupteten Beseitigungsanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsanspruch verwirkt sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW 2006, 219, 220). Demnach obliegt die Feststellung der Verwirkung in erster Linie dem Tatrichter und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar. Ein solcher Rechtsfehler liegt jedoch vor. Das Landgericht hat sich der Auffassung von Merle (Bärmann/Pick/Merle, Kommentar Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 22 Rn. 277) angeschlossen, wonach ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Diese Auffassung von Merle steht jedoch, ohne dass hierfür eine Begründung festzustellen wäre, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus erforderlich, dass sich der Verpflichtete auch darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (vgl. z.B. BGH, NJW 2003, 824; BGH, NJW 2006, 219, 220). Da das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ob der Antragsgegner im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs irgendwelche Dispositionen getroffen hat, kann der Senat über das Vorliegen einer Verwirkung nicht entscheiden, da ihm selbst tatsächliche Feststellungen verwehrt sind (§ 27 FGG, § 559 ZPO).
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts reichen auch nicht aus, um unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt abschließend zu entscheiden. Zwar führt das Landgericht unter einem rechtlich nicht eingeordneten Gesichtspunkt des Bestandsschutzes aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamtbildes vorliege. Hieraus lässt sich jedoch nicht mit Gewissheit entnehmen, dass auch kein Nachteil vorliegt, der über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgeht.
Schließlich kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen auch eine Verjährung des Anspruches nicht bejahen. Nach den Ausführungen des Landgerichts ist ab dem Jahr 2005 der Empfang von türkischsprachigen Sendern möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner nach den Feststellungen des Landgerichts ein Recht darauf, dass die Antenne auf dem Dach verbleibt. Der Beginn der Verjährung konnte deshalb nicht vor dem Jahr 2005 eingetreten sein, da ein eventueller Beseitigungsanspruch der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt nicht entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung einer von einem Miteigentümer angebrachten Parabolantenne ist nicht schon dann verwirkt, wenn die Parabolantenne schon längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Geprüft werden muss nämlich auch noch, ob dieser Eigentümer sich darauf eingerichtet hat, dass eine Beseitigung nicht mehr verlangt werde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beteiligten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und streiten sich um die Beseitigung einer Parabolantenne. AG und LG haben die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne sei verwirkt. Die antragstellenden Wohnungseigentümer hätten ihren Anspruch auf Beseitigung längere Zeit nicht geltend gemacht, und aus diesem Verhalten hätte der Wohnungseigentümer, der die Antenne angebracht hatte, darauf vertrauen dürfen, dass dieser Anspruch nicht geltend gemacht werde.
Der Beschluss
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Das OLG München teilte diese Auffassung nicht. Es wies darauf hin, dass Verwirkung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann angenommen werden könne, wenn nebeneinander die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt seien:
1. Der Berechtigte hat ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht. 2. Der Anspruchsgegner durfte aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen, dieser werde sein Recht auch zukünftig nicht geltend machen.
3. Der Anspruchsgegner hat sich auch tatsächlich darauf eingerichtet, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde und entsprechende Dispositionen getroffen.
Letzteres sah das OLG München im konkreten Fall als nicht erfüllt an.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Praxis dürfte die Annahme von Verwirkung überwiegend an der unter 3. genannten Voraussetzung scheitern. Ob Dispositionen getroffen wurden oder nicht, lässt sich vielfach nicht an objektiven Tatsachen festmachen.