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Verwirkung der Mietzinsansprüche

LG Köln12 S 19/0025.07.2000WuM 2001, 79

BGB §§ 537, 535, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwirkung der Mietzinsansprüche; Minderung; Mietminderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter verwirkt seinen Anspruch auf Mietzins, wenn er nach früheren Beanstandungen eine Mietminderung weitere eineinhalb Jahre beanstandungslos hinnimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. aus § 535 BGB keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten für die Zeit von März 1997 bis Juli 1999 in Höhe von 4.605,25 DM. Dabei kann dahinstehen, ob die Mietsache mangelhaft gewesen ist und die Bekl. den Mietzins mit Recht gemäß § 537 BGB gemindert hat. Denn die Mietzinsansprüche der Kl. sind jedenfalls verwirkt, weil sie nicht rechtzeitig gegenüber der Bekl. geltend gemacht worden sind. Denn genauso wie ein Mieter das Recht zur Mietminderung verwirkt, wenn er in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins weiterhin vorbehaltlos zahlt, so verwirkt auch der Vermieter sein Recht auf den Mietzins, wenn der Mieter den Mietzins mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat (vgl. Sternel aktuell Rdn. 414).

Hier hat die Bekl. bereits seit April 1997 den Mietzins ständig gemindert, und die Kl. haben dies nach dem Schriftwechsel durch Schreiben der Bekl. vom 16.5.1997 und ihr Schreiben vom 22.5.1997 zuletzt mit Schreiben vom 13.11.1997 gerügt und alsdann bis zu ihrem Schreiben vom 10.5.1999 und der Klageschrift vom 20.7.1999, also über etwa 1 1/2 Jahre, hingenommen. Bei diesem Zeitablauf hat die Bekl. nicht mehr mit einer neuerlichen Geltendmachung dieser nicht gezahlten Mieten rechnen können.