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Verwirkung der Heizkostennachforderung

AG Charlottenburg13 C 522/8720.11.1987GE 1988, 683

§ 535 BGB, § 242 BGB, § 22Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwirkung der Heizkostennachforderung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Nachforderung; Heizkostenabrechnung; Abrechnung der Vorschußzahlung; Abrechnungsfrist; Verwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, bis wann ein Vermieter über Heizkosten abrechnen muß.

Sachverhalt:

häufig von der Redaktion verfasst

Es handelt sich um eine bisher preisgebundene Altbauwohnung. Nach den Vereinbarungen der Parteien ist spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres über die vorangegangenen Heizperiode abzurechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch der Einwand der Verwirkung, auf den sich die Bekl. berufen haben, ist nicht begründet. Zwar ist unstreitig, daß die Abrechnungen von der Kl. er-heblich verspätet erteilt worden sind. Unstreitig ist zwar, daß die Kl. einerseits nach § 5 Nr. 6 des Mietvertrages spätestens am 30. Juni jedes Jahres über die vorangegangene Heizperiode hätte abrechnen müssen. Unstreitig ist auch, daß die Kl. die Abrechnungen mit ganz erheblicher Verspätung erstellt hat, sich also mit der Erteilung der Abrechnung im Verzug befunden hat. Das Landgericht Berlin hatte auch entschieden (in GE 1978 Seite 243), daß ein Nachforderungsanspruch des Vermieters dann verwirkt ist, wenn er länger als ein Jahr nach dem verabredeten Abrechnungszeitraum untätig geblieben ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Indessen kann an dieser Entscheidung jetzt nicht mehr festgehalten werden (Blümmel/Becker, Heizung und Heizkostenabrechnung, 1. Aufl. 1982 Seite 62). Zum einen muß, soweit eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt, mit erheblich längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden, die die Einhaltung der im Mietvertrag vorgesehenen Abrechnungsfrist ohne Verschulden des Vermieters nicht möglich erscheinen lassen. Es ist zu berücksichtigen, daß die Abrechnungsfirmen zu demselben Zeitpunkt (jeweils Ende April bis etwa Mitte Mai) eine Vielzahl von Meß-geräten ablesen lassen müssen und anschließend für eine Vielzahl von Grundstükken die Abrechnungen aufstellen müssen. Es ist deshalb trotz im Mietvertrag vorge schriebenen Abrechnungszeitpunkts ein Verzug des Vermieters zu verneinen, so-weit die Abrechnung etwa ein Jahr nach dem Ende der Heizperiode erteilt wird (Blüm-mel/Becker, a.a.O., 7.4, Seite 60).

Allerdings hat die Kl. auch diese Fristen nicht eingehalten. Indessen tritt für die Annahme der Verwirkung nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts (in GE 1981 Seite 965) der bloße Zeitablauf zurück. Die wesentliche Bedeutung kommt dem Umstandsmoment zu. Danach ist Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung ein Verhalten der Berechtigten, aufgrund dessen der Verpflichtete mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen brauchte. Dafür ist indessen von den Bekl. außer dem bloßen Zeitablauf weder etwas dargetan noch nach dem Sach verhalt ersichtlich.

Insbesondere können die Bekl. sich nicht berechtigt darauf berufen, daß sie mit Nachforderungen nicht mehr zu rechnen hatten. Nachdem vor Beginn der Heizperiode 1982/83 Heizkostenmeßgeräte in ihrer Wohnung eingebaut worden sind, ist nach Abschluß der Heizperiode 1983/84 eine Ablesung erfolgt. Die Bekl. mußten also mit Nachforderungen rechnen und zwar für beide Heizperioden, da offenbar nach Ende der Heizperiode 1982/83 eine Ablesung nicht erfolgt war. Sie haben dann die Abrechnung vom 8. Februar 1985 erhalten. Diese wies eine Nachzahlung aus. Auch nach Ende der Heizperiode 1984/85 ist eine Ablesung erfolgt. Die Tatsache, daß die Kl. die Nachzahlungsbeträge erst im Mai/Juni 1987 geltend gemacht hat, rechtfertigt den Einwand der Verwirkung unter Beachtung der Grundsätze des Rechtsentscheides des Kammergerichts nicht.

Verwirkung der Heizkostennachforderung — AG Charlottenburg 13 C 522/87 — vera