Verwirkung der Heizkostennachforderung
§ 535 BGB, § 242 BGB, § 22Abs. 1 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwirkung der Heizkostennachforderung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Nachforderung; Heizkostenabrechnung; Abrechnung der Vorschußzahlung; Abrechnungsfrist; Verwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, bis wann ein Vermieter über Heizkosten abrechnen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch der Einwand der Verwirkung, auf den sich die Bekl. berufen haben, ist nicht begründet. Unstreitig ist zwar, daß die Kl. einerseits nach § 5 Nr. 6 des Mietvertrages spätestens am 30. Juni jedes Jahres über die vorangegangene Heizperiode hätte abrechnen müssen. Unstreitig ist auch, daß die Kl. die Abrechnungen mit ganz erheblicher Verspätung erstellt hat, sich also mit der Erteilung der Abrechnung im Verzug befunden hat. Indessen tritt für die Annahme der Verwirkung nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts (in GE 1981 Seite 965) der bloße Zeitablauf zurück. Die wesentliche Bedeutung kommt dem Umstandsmoment zu. Danach ist Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung ein Verhalten der Berechtigten, aufgrund dessen der Verpflichtete mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen brauchte. Dafür ist indessen von den Bekl. außer dem bloßen Zeitablauf weder etwas dargetan noch nach dem Sachverhalt ersichtlich.
Insbesondere können die Bekl. sich nicht berechtigt darauf berufen, daß sie mit Nachforderungen nicht mehr zu rechnen hatten. Nachdem vor Beginn der Heizperiode 1982/83 Heizkostenmeßgeräte in ihrer Wohnung eingebaut worden sind, ist nach Abschluß der Heizperiode 1983/84 eine Ablesung erfolgt. Die Bekl. mußten also mit Nachforderungen rechnen und zwar für beide Heizperioden, da offenbar nach Ende der Heizperiode 1982/83 eine Ablesung nicht erfolgt war. Sie haben dann die Abrechnung vom 8. Februar 1985 erhalten. Diese wies eine Nachzahlung aus. Auch nach Ende der Heizperiode 1984/85 ist eine Ablesung erfolgt. Die Tatsache, daß die Kl. die Nachzahlungsbeträge erst im Mai/Juni 1987 geltend gemacht hat, rechtfertigt den Einwand der Verwirkung unter Beachtung der Grundsätze des Rechtsentscheides des Kammergerichts nicht.