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Verwirkung

LG Berlin63 S 132/8913.03.1990GE 1990, 657

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwirkung; Betriebskosten; Nebenkostenansprüche; Umstandsmoment; Zeitmoment; Mietsicherung; Bürgschaftsurkunde

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei beendeten Mietverhältnissen ist das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung von Nebenkostenansprüchen regelmäßig kürzer zu fassen als bei bestehenden Mietverhältnissen.

2. Das für die Verwirkung von Nebenkosten erforderliche Umstandsmoment liegt vor, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter vorbehaltlos dessen der Mietsicherung dienende Originalbürgschaftsurkunde übersendet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Vermieterin hatte dem Mieter eine Mitteilung zugehen lassen, daß sie einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimme. Außerdem wies sie den Mieter darauf hin, daß die Heiz- und Betriebskostenabrechnung nach dem Stichtag per 30.4. eines jeden Jahres erfolge und eine vorzeitige Abrechnung nicht erfolgen könne. Zweieinhalb Monate nach dieser Mitteilung hat die Vermieterin kommentarlos die als Mietsicherheit überlassene Bürgschaftsurkunde zurückgesandt und erst nach weiteren zweieinhalb Jahren die Heiz- und Betriebskostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 1984/85 geltend gemacht. Das LG hielt die Nachforderung für verwirkt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die geltend gemachte Nachforderung aus dem ge-nannten Abrechnungszeitraum ist verwirkt.

Eine Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Das Zeitmoment ist vorliegend gegeben.

Die Kl. hat den Bekl. ca. 3 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung der offenen Nebenkosten aufgefordert. Bei laufenden Mietverhältnissen ist das Zeitmoment für die Verwirkung von Nebenkostenforderungen in der Regel dann gegeben, wenn der Vermieter nicht innerhalb eines Kalenderjahres nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperioden oder einer gesetzlichen Abrechnungsfrist mit seinen Ansprüchen hervorgetreten ist.

Bei beendeten Mietverhältnissen ist das Zeitmoment regelmäßig kürzer zu fassen, da der Mieter sich bei Auszug regelmäßig darauf einstellt, daß nach einem gewissen Zeitablauf grundsätzlich keine Forderungen mehr zu erwarten sind. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall der Ablauf von drei Jahren für die Bejahung des Zeitmomentes jedenfalls ausreichend ist.

Das Schwergewicht des Verwirkungsbegriffs liegt im Umstandsmoment. Dieses ist vorliegend ebenfalls gegeben.

Die Kl. hat sich so verhalten, daß der Bekl. mit der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen brauchte und sich darauf einrichten durfte.

Die Kl. hat dem Bekl. nach Beendigung des Mietverhältnisses am 31. Au-gust 1985 am 8. Oktober 1985 dessen Originalbürgschaftsurkunde über 7.400 DM, die der Mietsicherung diente, übersandt.

Darin liegt zwar - entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils - kein konkludenter Verzicht der Kl. auf die Geltendmachung von weiteren For-derungen aus den Mietverhältnissen; insoweit fehlt es an einem unzweideutigen Verhalten, aus dem ein Verzichtwille hervorgeht.

Anders als beim Verzicht kommt es bei der Verwirkung jedoch nicht auf die subjektive Willensrichtung des Gläubigers an.

Mit der vorbehaltlosen Übersendung der Bürgschaftsurkunde hat die Kl. einen Umstand gesetzt, der geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen des Bekl. darin zu begründen, daß er nicht mehr wegen etwaiger früherer Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis in Anspruch genommen werde. (... )