Verwirkung
§ 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwirkung; Nebenkosten, Zeitpunkt für Abrechnung von Nebenkosten; Verwirkung von Nebenkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter vertraglich verpflichtet, die Mietnebenkosten zu einem bestimmten Zeitpunkt abzurechnen und erfolgt diese Abrechnung erst mehr als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, so kann der Nachzahlungsanspruch verwirkt sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit der Kl. noch offene Differenzbeträge aus Nebenkostenabrechnungen für Heizung und Warmwasser begehrt, ist sein Anspruch verwirkt (§ 242 BGB). Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag vom 19. März 1959 ist der Kl. verpflichtet, die vom Bekl. zu tragenden Nebenkosten eines Abrechnungszeitraumes bis zum nachfolgenden 1. Juni eines jeden Jahres abzurechnen. Der Kl. war daher verpflichtet, dem Bekl. jedes Jahr zu diesem Zeitpunkt, zumindest jedoch in angemessener Zeit danach, eine Abrechnung über die vorangegangene, am 30. April eines jeden Jahres geendete Heiz- und Warmwasserperiode zu erteilen. Das aber ist nicht geschehen. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Bekl. sind ihr die Abrechnungen für die Zeiträume 1967/1968 bis 1972/1973 erst mit Schreiben vom 27. September 1974 und die für den Zeitraum 1973/1974 erst im Laufe des Jahres 1976 vom Kl. erteilt worden.
Ein solches Verhalten hat aber zur Folge, daß die Geltendmachung von noch offenen Erstattungsansprüchen für die ein Jahr und länger zurückliegenden Abrechnungszeiträume verwirkt ist (LG Düsseldorf MDR 1971, 1014).