Verwirkung
BGB § 242
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für eine Verwirkung ist um so seltener Raum, je kürzer die Verjährungsfrist ist; bei Mietzinsansprüchen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden.
2. Die bloße Untätigkeit auf seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen.
3. Die vom Mieter behauptete Nichtbildung von Rücklagen stellt keine Vermögensdisposition dar, die zwingend erkennen läßt, daß sich der Mieter darauf eingerichtet hat, daß der Vermieter den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist begründet.
Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von jeweils 580,15 € für die Monate Januar bis April und Oktober bis Dezember 2001 und in Höhe von jeweils 332,31 € für die Monate Mai bis September 2001 gemäß §§ 535 Abs. 2, 398 BGB.
Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 BGB kommt aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführten Gründen nicht in Betracht.
Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung steht der Geltendmachung des Mietzinsanspruches nicht § 242 BGB entgegen. Der Anspruch der Kl. ist nicht verwirkt.
Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, daß zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).
Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242, Rn. 90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818). Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, BB 1969, 332; BGH, NJW-RR 1989, 818). Die hier streitgegenständlichen Mietzinsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB n. F. i.V.m. EGBGB 229 § 6 Abs. 1 binnen drei Jahren, so daß eine Verwirkung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden kann. Diese besonderen Gründe liegen nicht vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment überhaupt erfüllt ist. Jedenfalls aber fehlt es hier an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichtenden rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH, BGH-Report 2003, 585; BGH, WuM 2004, 198). Die Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin haben gegenüber der Bekl. kein Verhalten an den Tag gelegt, das das Vertrauen der Bekl. rechtfertigen würde, daß Mietzinsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Kl. in dem Verfahren 63 S 379/00 vor dem Landgericht Berlin, in dem die Bekl. vergeblich die Beseitigung vermeintlicher Mietmängel geltend gemacht hat, nicht widerklagend die Zahlung von Mietzins verlangt hat, stellt jedenfalls kein Verhalten dar, das ein derartiges Vertrauen rechtfertigen würde. Allein aufgrund des Umstandes, daß die Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin den geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruch nicht anerkannt, sondern Klageabweisung beantragt hat, mußte die Bekl. damit rechnen, daß die Kl. auf die Geltendmachung des Mietzinsanspruchs nicht verzichten würde. Die bloße Untätigkeit auf seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI, Rn. 105). Dies sieht entgegen dem Vortrag der Bekl. auch Lützenkirchen (Dr. Klaus Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, 2001, Rn. 584) nicht anders. Nach dessen Kommentierung erweckt ein Mieter, der Mängel der Mietsache kennt und gleichwohl über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Miete in vollem Umfang weiter zahlt, den Vertrauenstatbestand, daß er aus dem Mangel keine Gewährleistungsrechte herleiten wird. Das Weiterzahlen der Miete stellt aber eben gerade nicht ein Untätigsein, sondern ein aktives Tun dar.
Mit Ausnahme der bloßen Untätigkeit der Kl. bis zur Klageerhebung ist nach Aktenlage kein Verhalten der Kl. ersichtlich, aus dem die Bekl. schließen konnte, daß sie den hier rechtshängigen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Der Umstand, daß das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2001 endete, ist ohne ein weiteres aktives Zutun der Kl. nicht geeignet, bei der Bekl. das Vertrauen zu wecken, daß die Kl. die ihr zustehenden Mietzinsansprüche nicht mehr geltend machen werde.
Zudem ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich, daß sich die Bekl. darauf eingerichtet hat, daß die Kl. den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Bekl. Vermögensdispositionen getroffen hat, die darauf schließen lassen, daß sie sich darauf eingerichtet hat, daß die Kl. den Anspruch nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242, Rn. 95). Die von der Bekl. behauptete Nichtbildung von Rücklagen stellt keine Vermögensdisposition dar, die zwingend erkennen läßt, daß sich die Bekl. darauf eingerichtet hat, daß die Kl. den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Eine solche Vermögensdisposition wird von der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn der Schuldner auf eine mögliche Abwälzung des Betrages verzichtet, mögliche Gewährleistungsansprüche nicht mehr verfolgt und auf ihre beweismäßige Sicherung verzichtet oder Zahlungsbelege nicht mehr sichert (Palandt/Heinrichs, aaO., § 242, Rn. 95). Soweit die Bekl. behauptet, sie könne Mietausgaben für das Jahr 2001 nicht mehr steuerlich geltend machen, ist dies unerheblich, da es sich bei diesem Umstand nicht um eine Vermögensdisposition der Bekl. handelt.
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