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Verwirkung

BVerwGBVerwG 8 B 14.0612.07.2006ZOV 2006, 372

VwVfG § 48; VwGO §§ 65 Abs. 2, 108 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwirkung; Restitutionsbescheid; Miterben; Rückgabeberechtigte; rechtliches Gehör; Sachverhaltswürdigung; Beweiswürdigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Allein der Ablauf eines gewissen Zeitraums reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht aus.

2. Wird im Restitutionsbescheid lediglich die Kommanditgesellschaft als Berechtigte festgestellt, sind die Miterben als Rechtsnachfolger des Gesellschafters der früheren Kommanditgesellschaft selbst nicht Rückgabeberechtigte und damit nicht Inhaber des Restitutionsanspruchs.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist, auseinanderzusetzen.

4. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung regelmäßig dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht die angefochtene Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides verwirkt ist, wenn die Verwaltungsbehörde trotz Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen die Anhörung des Betroffenen über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren hinweg pflichtwidrig hinauszögert, ohne daß sie weitere Sachverhaltsaufklärung in dieser Sache leisten möchte,

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahingehend geklärt, daß allein der Ablauf eines gewissen Zeitraums für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreicht. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluß ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, und es muß der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut haben, daß die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, daß ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 [236] m. w. N. = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97 = ZOV 2000, 256). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. (...)

6 3. Schließlich liegen auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

7 Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte Herrn H. R. und Frau K. R. notwendig beiladen müssen, geht fehl. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Genannten gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Sie sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Im Fall des Obsiegens des Kl. würden sie nicht in einer ihnen zustehenden Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. Beschluß vom 27. September 1995 - BVerwG 3 C 11.94 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 122). Die vom Kl. beantragte Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 würde allein die G. R. KG i.L. als im Bescheid festgestellte Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2, Abs. 6 a Satz 1 VermG belasten. Dagegen sind die Miterben als Rechtsnachfolger des Gesellschafters der früheren Kommanditgesellschaft selbst nicht Rückgabeberechtigte und damit nicht Inhaber des Restitutionsanspruchs. Das Vermögensgesetz verleiht ihnen (nur) die Rechtsstellung von Verfahrens- und Prozeßführungsbefugten, um zu gewährleisten, daß der Restitutionsanspruch auch bei mangelnder Handlungstätigkeit der Liquidationsgesellschaft weiterverfolgt werden kann.

8 Auch die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu mehreren von der Beschwerde vorgetragenen Punkten den Sachvortrag des Kl. nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, führt sie nicht zum Erfolg.

9 Zwar verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon kann jedoch grundsätzlich ausgegangen werden. Allerdings setzt dies voraus, daß die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen nicht nur im Tatbestand erwähnt, sondern in den Entscheidungsgründen auch verarbeitet werden oder daß gegebenenfalls ihre fehlende Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird (vgl. Beschluß vom 1. September 1997 a.a.O. und Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 [110 f.] = ZOV 2003, 47 sowie BVerfG, Kammerbeschluß vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20 m. w. N., insoweit nicht abgedruckt in: LKV 2005, 116). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfGE 86, 133 [146], Kammerbeschluß vom 19. Oktober 2004, a.a.O.).

10 Das Vorbringen des Kl., daß der Bekl. die Rücknahmeentscheidung vorsätzlich über Jahre hinweg hinausgeschoben und seit Jahren keine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung betrieben habe, ist in diesem Sinne nicht erheblich. Es hat eine Untätigkeit des Bekl. über einen bestimmten Zeitraum zum Gegenstand. Diese allein ist, wie dargelegt, für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend. Davon abgesehen hat der Bekl. - wie der Kl. selbst ausführt - auf eine Klärung der Erbfolge abgestellt, die zumindest für das Quorum nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG und für den Antrag nach § 6 Abs. 5 c VermG von Bedeutung ist. Zu den weiteren Voraussetzungen einer Verwirkung legt der Kl. in der Beschwerdebegründung nichts dar und erhebt auch keine Verfahrensrügen dazu, aus welchem Verhalten des Bekl. oder des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen er berechtigterweise den Schluß ziehen konnte, die Behörde wolle die Rücknahmebefugnis im Blick auf eine Vertrauensposition des Kl. nicht mehr ausüben. Da es an dieser Anforderung fehlt, kommt den Verfahrensrügen hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Verwirkung keine Erheblichkeit zu.

11 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin sieht, daß sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, den Kl. in der mündlichen Verhandlung persönlich einzuvernehmen zur Frage seines Vertrauens in den Bestand des aufgehobenen Bescheides, ist ein Verfahrensfehler darin nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht ist zur Aufklärung des Sachverhalts nur insoweit verpflichtet, als es für seine Entscheidung darauf ankommt. Das Verwaltungsgericht hat das sich aus den Akten ergebende Verhalten des Kl. dahingehend gewertet, daß er kein Vertrauen in den Bestand des Bescheides begründet hat. Eine darüber hinausgehende persönliche Einvernahme war nach seiner Rechtsauffassung deshalb nicht erforderlich, zumal es - wie dargelegt - an einer weiteren Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung fehlte. Wenn der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kl. eine persönliche Einvernahme für erforderlich hielt, hätte es ihm freigestanden, diese in der mündlichen Verhandlung zu beantragen.

12 Auch die gerügte Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar vermerkt das Verwaltungsgericht im Einleitungssatz der Entscheidungsgründe, daß der aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen sei und deshalb nach § 50 i. V. m. § 48 VwVfG LSA aufgehoben werden konnte; in den ausführenden Gründen legt es aber dann dar, daß § 50 VwVfG LSA nicht einschlägig ist. Dies ist zwar ein vermeintlicher Widerspruch, auf dem das Urteil aber offenkundig nicht beruht. Denn in den weiteren Gründen führt das Verwaltungsgericht aus, daß im Bescheid hinreichende Ermessenserwägungen dargelegt sind, die für eine allein auf § 48 VwVfG LSA gestützte Rücknahme ausreichen. Deshalb ist die Feststellung im Einleitungssatz, daß der Kl. nicht in seinen Rechten verletzt ist, widerspruchsfrei entscheidungstragend.

13 Soweit die Beschwerde eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht sieht, verkennt sie, daß Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung regelmäßig dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris). Im übrigen liegt Willkür erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Weise mißdeutet wird (Beschluß vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - a.a.O.). Dafür enthält das angegriffene Urteil keine Anhaltspunkte. (...)