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Verwirkung

BGHV ZR 42/0930.10.2009GE 2010, 119

BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete sich auch darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 8 2. In der Sache hat die Revision Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf mehrfachen Gesetzesverletzungen und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 18 f) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht in einer Hilfserwägung angenommen, dass der auf die Kl. übergegangene Anspruch auf Einräumung des Wegerechts verwirkt sei.

19 aa) Zwar mögen 16 1/2 Jahre vergangen sein, in denen P. B. und die Kl. keine Rechte auf Einräumung und Eintragung des Wegerechts geltend gemacht haben; auch haben sie innerhalb derselben Frist keinen Gebrauch von dem Wegerecht gemacht. Aber daraus folgt nicht die Verwirkung des Anspruchs. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere auf das Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, ZOV 2009, 69 = NJW 2009, 847, 849 - insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt).

20 bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass P. B. oder die Kl. nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 über längere Zeit unterlassen, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt haben, welches das Vertrauen der Bekl. und ihrer Eltern rechtfertigt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Auch andere Anhaltspunkte, die zur Rechtfertigung dieses Vertrauens herangezogen werden können, sind nicht festgestellt. Insbesondere die von dem Berufungsgericht hervorgehobene rechtliche Qualifizierung des Wegerechts als "Legaldauerschuldverhältnis" ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Somit hat das Berufungsgericht das von ihm bejahte Vertrauen der Bekl. lediglich mit dem bloßen Zeitablauf begründet. Durch diesen kann der notwendige Vertrauenstatbestand jedoch nicht geschaffen werden (BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, GE 2003, 456 = NJW 2003, 824). Im Übrigen ist - was die Revision zutreffend aufzeigt - weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Bekl., sollte doch von einem seitens P. B. oder der Kl. gesetzten Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat. Ein solches Verhalten ist jedoch weitere Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, aaO; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, aaO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung eines Anspruchs ist (auch), dass der Schuldner sich darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem 1978 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag war dem Käufer ein Wegerecht eingeräumt worden, das auf einem benachbarten, der Beklagten von ihren Eltern überlassenen Grundstück lastete. 2006 verkaufte der damalige Käufer das Grundstück unter Abtretung der Ansprüche hinsichtlich des Wegerechts an die Klägerin; diese verlangt nunmehr von der Beklagten die Bewilligung des Wegerechts und dessen Eintragung in das Grundbuch als Grunddienstbarkeit.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Die Entscheidung sei u. a. deswegen rechtsfehlerhaft, weil der geltend gemachte Anspruch als verwirkt angesehen worden sei. Zwar seien 16 1/2 Jahre bis zur Geltendmachung vergangen, dies allein reiche für die Annahme der Verwirkung nicht aus: Verwirkung sei dann anzunehmen, wenn der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung damit rechnen durfte, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht werde und sich sodann auch tatsächlich hierauf eingerichtet habe. Hierfür gebe der Sachverhalt nichts her.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Verwirkung setzt neben Zeitablauf und Untätigsein des Berechtigten ein sog. Umstandsmoment voraus. Dieses beinhaltet, was in der gerichtlichen Praxis häufig übersehen wird und worauf der BGH in dieser Entscheidung erneut (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, ZOV 2009, 69 = NJW 2009, 847, 849) hinweist, zwei Elemente: Zum einen muss aus der Sicht des Verpflichteten Grund für die Annahme bestehen, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird. Zum anderen muss sich der Schuldner deswegen hierauf "eingerichtet" haben, also z. B. Vermögensdispositionen wegen des nicht geltend gemachten Forderungsgegenstandes getroffen haben. Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft, wird eine Vermögensdisposition in diesem Sinne dann vorliegen, wenn entsprechende Rückstellungen in der Bilanz aufgelöst worden sind (vgl. hierzu KG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 8 U 9158/98, GE 2001, 693). Handelt es sich um ein Mietverhältnis, kann Verwirkung nicht bereits dadurch eintreten, dass der Vermieter über Betriebskosten (auch nach Beendigung des Mietverhältnisses) über längere Zeit nicht abrechnet (KG, Urteil vom 27. November 2006 - 12 U 182/04, GE 2007, 591). Ist der Vermieter dagegen vom Mieter zur Abrechnung aufgefordert worden, und hat er hierauf über einen längeren Zeitraum nichts unternommen, dürfte Verwirkung dann anzunehmen sein, wenn der Mieter etwaige Gelder, die er wegen des zu erwartenden Saldos "beiseite" gelegt hat, anderweitig verbraucht.