Verwirkung, Rückzahlung, Architekt, Honorar
BGB § 242
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).
b) Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe „natürlich“ mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. fordert von der Bekl. die Rückzahlung angeblich überzahlten Architektenhonorars.
2 Im Dezember 2003/Januar 2004 schlossen die Parteien einen als „Beratungsauftrag“ bezeichneten Vertrag mit dem Betreff „Wohnanlage R. B. … - Beratung bezüglich Undichtigkeiten und Beseitigung derselben“, der eine Abrechnung nach Stundensätzen vorsieht.
3 In der Folgezeit übersandte die Bekl. der Kl. unter Bezugnahme auf den genannten Vertrag fünf Honorarabschlagsrechnungen, die aus dem Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 datieren und überwiegend Abrechnungen nach Zeitaufwand und Stundensätzen enthalten, mit einem Gesamtbetrag von 19.038,07 €. Die betreffenden Rechnungsbeträge wurden von der Kl. sämtlich bezahlt.
4 Die Bekl. übersandte der Kl. ferner eine vom 29. August 2005 datierende Honorarabschlagsrechnung für erbrachte Architektenleistungen bezüglich Fassadeninstandsetzung mit einem Bruttobetrag von 13.920 €, der ebenfalls von der Kl. bezahlt wurde. Darüber hinaus stellte die Bekl. der Kl. mit Honorarrechnung vom 8. März 2006 für erbrachte Architektenleistungen bezüglich Fassadeninstandsetzung einen Restbetrag von 3.916,95 € in Rechnung, der von der Kl. ebenfalls bezahlt wurde.
5 Die Bekl. übersandte der Kl. außerdem weitere Honorarrechnungen vom 8. März 2006 und vom 4. Dezember 2006 mit einem Gesamtbetrag von 2.094,80 €. Auch diese Rechnungsbeträge wurden von der Kl. bezahlt.
6 Die Kl. hat in erster Instanz Rückzahlung eines Betrags von 25.239,61 € nebst Zinsen begehrt mit der Begründung, die Bekl. sei auf der Grundlage eines nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzurechnenden Honorars in dieser Höhe überzahlt.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl., mit der diese den Rückzahlungsbetrag auf 24.033,68 € ermäßigt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Kl. hat der Senat mit Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39 das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl. erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre vorinstanzlich gestellten Anträge weiter. Die Bekl. beantragt, die Revision der Kl. zurückzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 9 Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Kl. seien verwirkt. Das Landgericht habe mit Recht auf den Einwand der illoyal verspäteten Rechtsausübung hingewiesen, der für sämtliche Rückforderungsbeträge gelte. Denn die Kl. habe Bedenken gegen den von der Bekl. übersandten Architektenvertrag angemeldet, was die Honorierung und deren Grundlage betroffen habe. Deswegen habe sie diesen Vertrag nicht unterschrieben. Sie habe ferner gewusst, dass die Bekl. bis dahin auf Stundenlohnbasis abgerechnet habe; eine entsprechende Vereinbarung habe sie auch unterschrieben. Die Kl. habe damit gewusst, dass die Bekl. nicht auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgerechnet habe. Gleichwohl habe die Kl. in Kenntnis dessen, dass sie bereits etliche Teilrechnungen auf Stundenlohnbasis honoriert habe, sowohl die auf den nicht zustande gekommenen Architektenvertrag gestützten Rechnungen als auch weitere Stundenlohnrechnungen anstandslos und vorbehaltlos honoriert, obwohl es sich angesichts der aufgezeigten Umstände geradezu aufgedrängt habe, dass hier möglicherweise eine Überzahlung im Verhältnis zu dem nach den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geschuldeten Honorar vorgelegen habe.
10 Die Kl. habe dann mehr als zwei Jahre gewartet, bevor sie erstmals Rückzahlungsansprüche gegenüber der Bek. geltend gemacht habe. Bis dahin habe die Bekl. darauf vertrauen dürfen, die gezahlten Honorare behalten zu dürfen. Auch wenn bislang keine Verjährung eingetreten gewesen sei, sei angesichts der gesamten Umstände von Verwirkung auszugehen.
II. 11 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verwirkt.
12 1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Kl. der wegen Überzahlung geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in voller Höhe zusteht.
13 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 20 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39, jew. m.w.N.). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13).
14 Nach diesen Maßstäben ist das Recht, die Überzahlung geltend zu machen, nicht verwirkt. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verwirkung eines der Regelverjährung unterliegenden Anspruchs vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann. Solche Umstände, die im Streitfall zugleich das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment darstellen würden, liegen nicht vor. Allein der Zeitablauf bis zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen. Auch die vorbehaltlose Begleichung der von der Bekl. gestellten Rechnungen rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht die Annahme, die Bekl. habe sich im Vertrauen auf das Verhalten der Kl. in ihren Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
15 Der Vortrag, die Bekl. habe „natürlich“ auch mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert, ist substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil für die Bekl. zu begründen. Entsprechendes gilt für den Vortrag, sie habe sich „natürlich“ darauf eingestellt, nach Ablauf einiger Jahre nicht mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert zu werden.
III. 16 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.