Verwirkung
MHG § 4; BGB § 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwirkung; Nebenkosten; Nebenkostennachforderung; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwei Jahre nach Ende des Mietverhältnisses kann eine Betriebskostennachforderung verwirkt sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag vom März 1980 endete durch Auszug der Bekl. zum 30.6.1994. Mit Abrechnung v. 30.6.1986 machte die Kl. für die Nebenkostenabrechnung 1982 eine Nachforderung bei der Bekl. in Höhe von 487,70 DM geltend, mit Schreiben v. 29.8.1986 für 1983 in Höhe von 427,23 DM und mit Schreiben v. 16.10.1986 für 1984 in Höhe von 208,06 DM.
Die Bekl. wendet Verwirkung der erst 1986 geltend gemachten Nebenkostennachforderungen ein und verweist auf § 5 Ziff. 2 a Mietvertrag, der ausdrücklich festlegt, daß über die tatsächlich entstandenen Nebenkosten vom Vermieter kalenderjährlich bis zum 30.6.des folgenden Jahres abgerechnet werden solle.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage war abzuweisen, da der Kl. aus den Nebenkostenabrechnungen 1982 bis 1984 keine Ansprüche mehr gegenüber der Bekl. zustehen. Die diesbezüglich evtl. früher bestehenden Nachzahlungsansprüche sind zwischenzeitlich verwirkt.
Zwar ist die Auffassung der Kl. zutreffend, daß eine Verwirkung nicht schon dann angenommen werden kann, wenn der Zeitablauf vorliegt. Es sind für die Annahme einer Verwirkung gemäß § 242 BGB immer noch weitere Umstände erforderlich, die ein Vertrauen des Inanspruchgenommenen darauf begründen, daß er keine weiteren Zahlungen zu leisten habe. Entgegen der Auffassung der Kl. sind diese Umstände jedoch hier vorliegend gegeben. Zum einen ergibt sich dies aus der vertraglichen Klausel des Mietvertrages, wonach sich die Kl. selbst verpflichtet hatte, die Nebenkostenabrechnungen jeweils innerhalb eines halben Jahres vorzunehmen. Hierdurch hat die Kl. selbst ihre Verpflichtung zur Nebenkostenabrechnung in ganz konkreter Weise zur Vertragsgrundlage gemacht. Hierauf durfte sich die Bekl. demnach auch berufen. Zwar wäre der Kl. nicht verwehrt gewesen, unter besonderen Umständen der Bekl. gegenüber geltend zu machen, daß eine Abrechnung innerhalb des kurzen Zeitraumes von einem halben Jahr nicht erfolgen konnte, derartige Mitteilungen sind jedoch nicht gemacht worden. Unter Berücksichtigung dieser genauen Zeitangabe im Mietvertrag ist auch der Umstand, daß die Nebenkosten erst vier bzw. drei bzw. zwei Jahre nach Entstehung der fraglichen Nebenkosten abgerechnet wurden, ebenfalls noch einmal heranzuziehen. Außerdem ist in diesem Fall ein weiteres Umstandsmoment zugunsten der Bekl. daraus zu entnehmen, daß die Bekl. unstreitig zum 30.6.1984 aus der Wohnung der Kl. ausgezogen ist. Demnach ergibt sich, daß auch die Nebenkostenabrechnungen die Bekl. erst zwei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses erreichten. Damit ist das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment gegeben, die Bekl. durfte nach Ablauf von zwei Jahren, in denen sie von der Kl. keinerlei Mitteilung erhielt, davon ausgehen, daß sämtliche gegenseitigen Forderungen bereits beglichen waren. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, daß die Bekl. während der Mietzeit unstreitig die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen monatlich entrichtet hat. Auch aus diesem Grund durfte sie, da sie längere Zeit von der Kl. nichts mehr hörte, davon ausgehen, daß die von ihr geleisteten Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Nebenkosten abgedeckt hatten.