Verwirkung
VwGO § 68; VermG § 36
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwirkung; Widerspruchsverfahren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (wie Beschluß vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 -). Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (wie Beschluß vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an dem bebauten Grundstück in der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch von S., Bestandsblatt 2936, an die Beigeladene durch Bescheid des Bekl. Ursprünglich war die Mutter der Beigeladenen Eigentümerin des Grundstücks, welches sie mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1981 an den Vater des Kl. für 10.000 Mark verkauft hatte. Im Kaufvertrag heißt es, sie beabsichtige, in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln zu wollen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 meldete sie beim Bekl. vermögensrechtliche Ansprüche auf das fragliche Grundstück an. Der Vater des Kl. verkaufte mit Vertrag vom 10. Juni 1991 das Grundstück an den Kl. Hierzu erteilte der Bekl. mit Bescheid vom 29. Juli 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eintragung des Kl. als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 15. Juni 1993. Der Bekl. übertrug mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 1993 das Grundstückseigentum an die Mutter der Beigeladenen im wesentlichen mit der Begründung zurück, es handele sich um einen Ausreisefall, so daß die Voraussetzungen für eine Rückübertragung gegeben seien. Ein redlicher Erwerb liege nicht vor. Der Bescheid wurde dem Vater des Kl. zugestellt, der unter Hinweis darauf, daß das Eigentum inzwischen auf den Kl. übergegangen sei, Widerspruch erhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1997 wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Sachsen-Anhalt) den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Vater des Kl. nicht mehr Betroffener sei. Deshalb bleibe es dem Kl. unbenommen, unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und selbst Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid einzulegen. Der Kl. erhob mit Schreiben vom 25. August 1997 Widerspruch mit der Begründung, ihm sei weder rechtliches Gehör gewährt noch sei ihm ein rechtsmittelfähiger Bescheid zugestellt worden. Eine Rechtsmittelfrist habe daher für ihn nicht zu laufen begonnen. Die Beigeladene ist Alleinerbin ihrer am 30. August 1994 verstorbenen Mutter. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 hat der Bekl. gegenüber dem Kl. die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückgenommen. Dagegen hat der Kl. Widerspruch und Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle (Az. 1 A 252/01) hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Regierungspräsidium Halle - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Widerspruchsausschuß - hat mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch des Kl. gegen den Bescheid vom 13. Juli 1993 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Kl. sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Es widerspricht nach seiner Auffassung dem Grundsatz von Treu und Glauben, gegen den Bescheid mehr als vier Jahre später Widerspruch zu erheben. Trotz fehlender Zustellung habe der Kl. von dem Bescheid sichere Kenntnis erhalten. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, daß er von seinem Vater über das Vorliegen des Bescheides erfahren habe. Daraufhin hat der Kl. Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2004 als unzulässig abgewiesen hat. Der Klage fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; denn der Bescheid vom 13. Juli 1993 sei bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft sei eingetreten, weil der Widerspruch des Kl. zum Zeitpunkt seiner Erhebung verwirkt gewesen sei. (...)
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kl. die fehlerhafte Anwendung des Prozeßrechts durch das Verwaltungsgericht und tritt dem angefochtenen Bescheid mit materiellen Gründen entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Revision ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Das Gericht meint, dem Kl. fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Diese Auffassung läßt aber außer Betracht, daß das Rechtsschutzbedürfnis generell gegeben ist, wenn durch eine Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage der Rechtsbereich des Kl. gefährdet wird. Besteht - wie hier - Streit über die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides, so ist dies eine Frage des materiellen Rechts, die der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Zudem trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, daß es dem Kl. mit seiner Anfechtungsklage um eine Verbesserung seiner Rechtsposition gehe. Die Klage dient der Abwehr eines Angriffs auf die (Eigentums-) Position des Kl., nicht der Erweiterung seines Rechtskreises. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Unrecht den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 13. Juli 1993 angenommen. Das Recht des Kl. auf Widerspruch gegen den fraglichen Rückübertragungsbescheid des Bekl. ist nicht verwirkt, der Widerspruch vielmehr zulässig gewesen (1.). Ob jedoch die Rechtsverteidigung des Kl. auch Erfolg hat, ist offen. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den Klageantrag verwehrt, weshalb er die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zu einer weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweist (2.). 1. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum propium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 [343 f.] = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 - BVerwGE 108, 93 [96] = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 131). Diese Kriterien gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (Beschluß vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris -). Eine solche Einengung hat jedoch das Verwaltungsgericht vorgenommen, indem es neben dem Zeitablauf keine besonderen Umstände des vorliegenden Falles für erforderlich gehalten hat, sondern das späte Vorgehen gegen den Rückübertragungsbescheid für ausreichend hielt, um darin allein einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken. Der reine Zeitablauf als solcher kann indes die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (Beschluß vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Besondere Umstände, die die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig erscheinen lassen, sind nach der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz und der Aktenlage nicht gegeben. Es liegt kein bestimmbares Verhalten des Kl.
Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (Beschluß vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Besondere Umstände, die die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig erscheinen lassen, sind nach der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz und der Aktenlage nicht gegeben. Es liegt kein bestimmbares Verhalten des Kl. vor, aus dem der Bekl. oder ein sonstiger Beteiligter hätte schließen können, daß nach Beendigung des vom Vater des Kl. veranlaßten Vorverfahrens kein Widerspruch des eigentlich Betroffenen mehr erfolgen werde. Der Vater des Kl. hat den Bekl. bei Einlegung des Widerspruchs darauf hingewiesen, daß nicht er, sondern der Kl. Eigentümer des fraglichen Grundstücks und damit Betroffener ist. Eine entsprechende Grundbuchumschreibung war erfolgt. Gleichwohl hat der Bekl. den Rückübertragungsbescheid nicht dem Kl. zugestellt, um damit die Widerspruchsfrist auch ihm gegenüber in Gang zu setzen. Er hatte keinen Grund anzunehmen, daß der Kl. auf einen eigenen Widerspruch verzichten würde, sobald klar werde, daß der Vater des Kl. im Zeitpunkt des Erlasses des Rückübertragungsbescheides der falsche Beteiligte gewesen sei. Der Bekl. hat im Gegenteil mit seinem Verhalten beim Kl. den Eindruck erwecken können, er halte nach wie vor dessen Vater für den eigentlichen Betroffenen, so daß er, der Kl., den Ausgang des Rechtsbehaltsverfahrens seines Vaters abwarten könne. Die Behörden gingen sogar davon aus, daß sich der Kl. noch selbst wehren könne, heißt es doch am Ende des den Vater des Kl. betreffenden Widerspruchsbescheides vom 12. August 1997, dem Kl. bleibe es unbenommen, nunmehr unverzüglich Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid einzulegen. Der Anregung ist der Kl. ungesäumt nachgekommen. Der Kl. hat mit seinem Widerspruch auch gegenüber der die Restitution begehrenden Beigeladenen kein treuwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Er hat bei ihr nicht den Anschein erwecken können, er habe gegen die Rückübertragung seines Grundstücks nichts einzuwenden oder werde - falls die Abwehr seines Vaters nicht erfolgreich sei - auf eigene Verteidigungsmittel verzichten. Der lange Zeitraum zwischen Erlaß des Bescheides und dem Widerspruch des Kl. beruht auf der Dauer des den Vater des Kl. betreffenden Vorverfahrens sowie dem Verhalten des Bekl., der den Bescheid dem Kl. nicht zustellen wollte. Was der Bekl. der Revision insoweit entgegenhält, überzeugt nicht. Zu-nächst genügt die positive Kenntnis des Kl. von der Anhängigkeit und dem Verlauf des Rückübertragungsverfahrens nicht. Auch der Umstand, daß der Kl. bei Verhandlungen seines Vaters mit dem Bekl. vor Erlaß des Bescheides zugegen war, ist kein besonderer Umstand. Eher kann dieser Gesichtspunkt dem Bekl. vorgehalten werden, der trotz Mitwirkung des Kl. am Verwaltungsverfahren diesem den Abschluß des Verfahrens nicht bekannt gegeben hat. Schließlich ist die Behauptung nicht nachvollziehbar, der Kl. habe seine Rechtsposition als Grundstückserwerber dem Bekl. arglistig verschwiegen. Es war der Bekl., der den Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kl. und seinem Vater zuvor genehmigt hatte. 2. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Zum einen hält der Kl. der verfügten Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks entgegen, sein Vater habe das Grundstück redlich erworben. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt zur Verwirkung aus konsequent - keine Tatsachen über die näheren Umstände ermittelt, die zu dem
elbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Zum einen hält der Kl. der verfügten Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks entgegen, sein Vater habe das Grundstück redlich erworben. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt zur Verwirkung aus konsequent - keine Tatsachen über die näheren Umstände ermittelt, die zu dem ausreisebedingten Grundstücksverkauf geführt hatten, so daß der Senat angesichts unsicherer Tatsachen nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen kann. Zum anderen steht dem angefochtenen Rückübertragungsbescheid die dem Kl. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 29. Juli 1991 entgegen. Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn über das Eigentum an dem zurückzugebenden Vermögenswert wirksam verfügt worden ist; anstelle des Anspruchs auf Rückgabe tritt der Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgeschäft wegen der Anmeldung des Restitutionsanspruchs gemäß § 3 Abs. 3 VermG unerlaubt war. Denn die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ausgestaltet (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63. 96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433). Der Vater des Kl. hat mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 1991 wirksam zugunsten des Kl. über das streitbefangene Grundstück verfügt. Dieser Vertrag ist mit Bescheid vom 29. Juli 1991 nach § 1 und § 2 Abs. 1 der damals geltenden Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I 1000) vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Bekl. genehmigt worden. Mit Eintragung des Kl. am 15. Juni 1993 in das Grundbuch hat sich der Rechtserwerb vollendet, so daß der Restitutionsanspruch der Mutter der Beigeladenen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (13. Juli 1993) erloschen gewesen ist. Trotzdem ist der Klage nicht deswegen stattzugeben; denn die Grundstücksverkehrsgenehmigung hat der Bekl. mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 zurückgenommen. Diese Rücknahme kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der derzeit geltenden Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182) zum Wiederaufleben des erloschenen Restitutionsanspruchs führen, sofern die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird. Weitere Voraussetzung für eine Restitution wäre, daß der Erwerb des Grundstücks durch den Vater des Kl. nicht redlich war. Der Kl. hat den Rücknahmebescheid angefochten, das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 A 252/01 bei dem Verwaltungsgericht Halle zum Ruhen gebracht worden. Dieses Verfahren muß das Verwaltungsgericht wegen Vorgreiflichkeit wieder aufnehmen und zur Entscheidung führen, während es den hier zurückverwiesenen Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO auszusetzen hat, bis über das Schicksal der Grundstücksverkehrsgenehmigung abschließend befunden worden ist (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - a. a. O.).