Verwirkung
§§ 15, 14 WEG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwirkung; Miteigentümer; Unterlassungsanspruch; Nutzung; Sondereigentum; Widerspruch; Teilungserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch das Recht, die Unterlassung einer der Teilungserklärung grob widersprechenden Nutzung von Sondereigentum verlangen zu können, kann verwirkt werden, wenn die Miteigentümer diese Nutzung über Jahre hin geduldet, aus dieser Nutzung folgende Kosten in den jährlichen Abrechnungen berücksichtigt und dadurch das Vertrauen begründet haben, auch in Zukunft den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Das Motiv einer solchen Duldung kann nur insoweit eine Rolle spielen, als es auch den Anspruchsgegnern bekannt war und deshalb ihr Vertrauen in Frage stellen konnte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Ag. zu 2) und 3) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
Die Ag. zu 2) und 3) sind nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die Nutzung des Teileigentums Nr. 13 im Hause T.-straße 8 in K. als Wohnung zu unterlassen. Zwar widerspricht die Nutzung dieser Räume als Wohnung §§ 1 und 2 der Teilungserklärung vom 9.6.1980 - UR-NR. 868/1980 Notar R. in K. Diese Regelungen sehen lediglich eine Nutzung des Teileigentums Nr. 13 als Garage mit Nebenräumen vor. Jedoch ist ein Anspruch der Ast. auf Unterlassung der Nutzung dieser Räume als Wohnung jedenfalls verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Ag. nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041; Senat, Beschluß vom 4.4.1997 - 16 Wx 35/97 -; Beschluß vom 21.2.1997 - 16 Wx 8/97 -). Das ist vorliegend der Fall. Das Teileigentum Nr. 13 wird von den Ag. zu 2) und 3) schon seit über 16 Jahren zu Wohnzwecken und nicht als Garage mit Nebenräumen genutzt. Die Ast. wohnen selbst in der Wohnungseigentumsanlage, so daß ihnen die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken bekannt war. Zudem ist das Teileigentum Nr. 13 ausweislich der von den Ag. zu 2) und 3) vorgelegten Abrechnungen für die Jahre 1981 bis 1989 stets mit einem Anteil von 41 qm in den Jahresabrechnungen berücksichtigt worden. Die Ast. haben die ihnen bekannte Nutzung des Teileigentums Nr. 13 zu Wohnzwecken indes erstmals mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.1995 beanstandet. Bereits der verstrichene Zeitraum von mehr als 16 Jahren spricht dafür, daß die Rechtsausübung der Ast. als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist. Ferner treten zu dem Zeitablauf vorliegend erhebliche Umstände hinzu, die das Vertrauen der Ag. zu 2) und 3) in die weitere Nichtausübung des Rechts zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senat, Beschluß vom 24.1.1996 -16 Wx 200/95). Die Ast. haben die Jahresabrechnungen hingenommen, obwohl darin die Nutzung der Wohneinheit Nr. 13 zu Wohnzwecken berücksichtigt war.
Die Ast. können in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätten die Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken nur geduldet, um von den Ag. zu 2) und 3) ein Nutzungsrecht an den Stellplätzen zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, daß den Ag. zu 2) und 3) dieser Vorbehalt der Ast. bekannt war. Insbesondere haben die Ast. nicht dargelegt, daß sie den Ag. zu 2) und 3) eine entsprechende Mitteilung gemacht haben. Abgesehen davon ist der Vorbehalt - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls in Anbetracht des verstrichenen langen Zeitraums nicht geeignet, das Vertrauen der Ag. zu 2) und 3) in die weitere Duldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken zu erschüttern.
Die Ast. können in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken verstoße gegen das Bauordnungsrecht, so daß ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gestattung der Fortsetzung einer solchen Nutzung nicht begründet werden könne. Dieser Umstand steht gegebenenfalls einer Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Ast. nicht entgegen. Der Unterlassungsanspruch der Ast. beruht auf den das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander regelnden Bestimmungen der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er folgt jedoch nicht aus - von der Bauordnungsbehörde zu überwachenden - bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Der Umstand, daß eine bauliche Maßnahme oder die Nutzung von Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, schließt daher ein schutzwürdiges Vertrauen des Wohnungseigentümers darauf, daß die anderen Wohnungseigentümer aus dem Wohnungseigentumsrecht folgende Ansprüche nicht mehr geltend machen werden, nicht aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - dem Wohnungseigentümer die Maßnahme oder die Nutzung von der Bauordnungsbehörde während des langen Zeitraums von 16 Jahren nicht untersagt worden ist und die anderen Wohnungseigentümer der Bauordnungsbehörde den gegen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verstoßenden Zustand nicht angezeigt haben. Damit mag zwar eine nunmehr erfolgende Anordnung der Bauordnungsbehörde zur Herstellung eines bauordnungsrechtlich einwandfreien Zustandes nicht ausgeschlossen sein. Wohl aber durften die Ag. zu 2) und 3) darauf vertrauen, von den Miteigentümern nicht mehr auf Unterlassung der Nutzung der Räume als Wohnung in Anspruch genommen zu werden.
In Anbetracht der dargelegten Erwägungen ist die Entscheidung des LG abzuändern. Der Senat kann über den Antrag der Ast. selbst entscheiden, weil - wie oben ausgeführt worden ist - der Sachvortrag dafür hinreichend geklärt ist (vgl. BGH NJW 1955, 1070). ...