Verwirkung
§§ 22, 45 WEG; §§ 242, 1004 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwirkung; Beseitigungsanspruch; Beschwerdewert; Geschäftswert; Streitwert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der Anspruch auf Beseitigung baulicher Maßnahmen, die ohne Beteiligung der anderen Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, kann verwirkt sein, wenn der geschaffene Zustand rund zehn Jahre hingenommen worden ist.
b) Zur Bemessung des Beschwerdewertes eines solchen Beseitigungsanspruchs.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. und der Ag. sowie die weiteren Bet. sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage X.
Die Ast. wenden sich gegen bauliche Veränderungen, die der Ag. spätestens im Jahre 1987 vorgenommen hat. Es handelt sich um eine Bedachung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplatzes, der von ihm angemietet und genutzt wird. Weiterhin hat er an der Seitenwand der Garage, die in seinem Sondereigentum stand und seit 25.9.1996 Sondereigentum seines Sohnes ist, eine Tür zum Abstellplatz hin angebracht. Schließlich hat er noch einen Verschlag an der Garage angebracht, in dem er verschiedene Geräte abgestellt hat, die er für die Kompostierung braucht. Ein genehmigender Beschluß der Wohnungseigentümer lag für alle drei baulichen Maßnahmen des Ag. nicht vor.
Den auf die Entfernung der baulichen Maßnahmen gerichteten Antrag der Ast. hat das AG durch Beschluß v. 28.4.1997 zurückgewiesen. Es hat den vom Ag. erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als durchgreifend angesehen. Mit Schriftsatz v. 27.5.1997 legten die Ast. gegen den Beschluß des AG sofortige Beschwerde ein. Nach mündlicher Verhandlung vor dem beauftragten Richter am 7.10.1997 wies das LG Freiburg durch Beschluß v. 4.11.1997 die sofortige Beschwerde der Ast. zurück. Das LG sah den grundsätzlich aus § 1004 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch als verwirkt an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Ast. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Senat schließt sich der Entscheidung des LG an, daß der Beschwerdewert 1500 DM übersteigt und deshalb sowohl die sofortige Beschwerde als auch die sofortige weitere Beschwerde zulässig sind (vgl. § 45 Abs. 1 WEG). Es ist insoweit anerkanntes Rechts, daß das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen ist und sich nicht dadurch erhöht, daß die Entscheidung für die anderen Bet. bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind nämlich voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens. In der Regel sind Beschwerdewert und Streitwert des Beschwerdeverfahrens allerdings identisch. Etwas anderes gilt aber dort, wo - wie in Wohnungseigentumssachen - die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Festsetzung des Streitwerts unterschiedlichen Anforderungen unterliegen (vgl. BGHZ 119, 216, 219 [= WM 1992, 713]; Beschl. des Senates v. 30.1.1998 - 4 W 29/97 -; Beschl. des Senates v. 28.5.1998 - 4 W 53/98). Ficht der Beschwerdeführer eine mehrheitlich gebilligte bauliche Veränderung an, ist seine Beschwer an dem Interesse, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten, zu bemessen. Dies führt in der Regel zwar dazu, daß Streitigkeiten über Geschmacksfragen, die keine konkreten oder nur geringe Auswirkungen auf die Rechte des Beschwerdeführers haben, einem Rechtsmittel nicht unterliegen. Vorliegend wenden sich die Ast. jedoch nicht gegen einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, der eine bauliche Veränderung zum Gegenstand hat; vielmehr wenden sie sich gegen bauliche Veränderungen, die der Antragsgegner ohne jegliche Beschlußfassung der Wohnungseigentümer durchgeführt hat. Für diesen aus § 1004 BGB begründeten Wiederherstellungsanspruch ist zwar auch die zu schätzende Beeinträchtigung der Ast. für die Bemessung der Beschwer maßgeblich. Das Interesse an der Beseitigung von baulichen Maßnahmen, die ohne Beteiligung der anderen Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, ist aber von vornherein höher zu bewerten als die Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses mit dem Inhalt, eine bauliche Veränderung durchzuführen.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, weil der an sich gegebene Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen verwirkt ist. Dies hat das LG unter Beachtung der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ohne Rechtsfehler bejaht. Danach sind Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche gemäß § 242 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen, wenn die aktivlegitimierten Wohnungseigentümer diese über einen längeren Zeitraum nicht geltend machen und sich der verpflichtete Wohnungseigentümer aufgrund deren Gesamtverhaltens darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, daß die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Staudinger/Bub, 12. Aufl., § 22 WEG Rn. 239). Hinsichtlich des Entstehens des Anspruches muß eine längere Zeit verstrichen sein, deren Dauer sich nach den Gesamtumständen richtet, zum Beispiel nach der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten und der Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauens (Staudinger/Bub, a. a. O., Rn. 240). Der Senat hat in seinem Beschluß v. 29.5.1996 - 4 W 20/96 - eine Zeitspanne von acht Jahren für die entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung erfolgte Nutzung eines Kellers als Wohnung als ausreichendes Zeitmoment angesehen. Im vorliegenden Fall hat der Ast. die bauliche Veränderung ca. zehn Jahre vor der Beanstandung durch die Ast. durchgeführt, so daß dieser Zeitraum im Zusammenhang mit der geringen optischen Beeinträchtigung für die Ast. ausreichend lang ist für die Annahme einer Verwirkung.
Entgegen der Auffassung der Ast. sind auch Umstände vorhanden, die ein entsprechendes Vertrauen des Ag. begründeten, daß Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden würden. Die Ast. Ziff. 2 hat anläßlich ihrer Anhörung am 22.4.1997 vor dem AG geäußert, "daß es damals eine große Diskussion in der Wohnungseigentümerversammlung gab, als Frau K. (Verwalterin) darauf hinwies, daß es einen Beschluß hierzu (lies: zu den baulichen Veränderungen des Ag.) nicht gab." Unstreitig wurde in der Folge weder von den Ast. noch von anderen Wohnungseigentümern noch seitens der Verwalterin trotz Kenntnis der durchgeführten baulichen Veränderungen und trotz der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung der geschaffene Zustand rund zehn Jahre - hingenommen. Dies erfüllt nach Auffassung des Senates das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.