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Verwertungsrecht

VG Leipzig1 K 876/9321.07.1994ZOV 1994, 417

§ 2 Abs. 1, Abs. 2 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwertungsrecht; Vermögenswert; Betriebsvermögen; Spaltgesellschaft; Restgesellschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein schuldrechtlich vereinbartes Verwertungsrecht an einem Betriebsvermögen stellt keinen Vermögenswert i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG dar.

2. Zu den Voraussetzungen einer Spalt- oder Restgesellschaft eines in der DDR enteigneten Unternehmens.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin begehrt die Verpflichtung des Bekl., dieser die Verwertungsrechte des in Leipzig belegenen Betriebsvermögens der ehemaligen Firma H & H KG L. zuzusprechen. Durch gerichtlichen Vergleich vom 27.5.1993 wurde den Rechtsnachfolgern der ehemaligen Gesellschafter der Firma H & H KG L. in Erfüllung ihres Rückübertragungsanspruches das Grundstück in L. mit allen Bestandteilen und Zubehör rückübertragen (Az.: 1 K 716/92).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage, die der Konkursverwalter aufgenommen hat und im eigenen Namen fortführt (§§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 Konkursordnung - KO -) , ist unbegründet.

Der Gemeinschuldnerin steht ein Anspruch auf Rückübertragung von Verwertungsrechten am Betriebsvermögen der ehemaligen Firma H & H KG L. nicht zu; durch die Ablehnung des Rückübertragungsbegehrens durch den Bekl. ist der Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Gemeinschuldnerin ist nämlich nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes (§ 2 Abs. 1 und 2 Vermögensgesetz - VermG ). Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik (§ 2 Abs. 2 VermG). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Gemeinschuldnerin nicht vor. Das von ihr beanspruchte Verwertungsrecht am Betriebsvermögen der Firma H & H KG L. ist schon nicht von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen; es ist weder in irgendeiner Weise enteignet, in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden. Eine Beeinträchtigung des behaupteten Verwertungsrechts (seine Existenz zu Gunsten der Gemeinschuldnerin einmal unterstellt) ist allenfalls mittelbar dadurch erfolgt, daß die Rechte, auf die sich das Verwertungsrecht bezieht, also Vermögenswerte der H & H KG, in Volkseigentum überführt wurden. Diese (Rest-)Vermögenswerte wurden indessen zu Gunsten der Firma H & H KG i. A. restituiert. Dadurch ist die Situation eingetreten, die in der Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der H & H H GmbH vom 17.7.1951 zugrunde gelegt wurde: Die Gesellschafter der Firma H & H KG sind wieder in den Besitz der in L. gelegenen Vermögenswerte der H & H KG gekommen. Der Gemeinschuldnerin bzw. dem Kl. ist es unbenommen, diese Rechte gegenüber der H & H KG i. A. bzw. deren Gesellschafternachfolgern geltend zu machen. Gerade hieraus wird ersichtlich, daß eine staatliche Beeinträchtigung durch die Deutsche Demokratische Republik zu Lasten der Gemeinschuldnerin nicht erfolgte.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem behaupteten Verwertungsrecht auch nicht um einen Vermögenswert i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG. Forderungen sind von dieser Regelung nämlich nur insoweit erfaßt, als sie auf Geldzahlungen gerichtet sind. Das von der Gemeinschuldnerin für sich in Anspruch genommene Verwertungsrecht stellt aber allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch dar, wonach die H & H KG L. eine Verwertung dulden müßte. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Geldleistungen sind nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 17.7.1951 ausgeschlossen, da die Verwertung für Rechnung der H & H KG L. zu erfolgen hat.

Auch eine Rückübertragung von Restvermögenswerten der früheren H & H KG L. auf die Gemeinschuldnerin - etwa zu Verwertungszwecken - ist ausgeschlossen. Die Gemeinschuldnerin ist hinsichtlich der verbliebenen Vermögenswerte der H & H KG, hier also des Grundstücks in L., nicht deren Rechtsnachfolgerin. Zum einen fehlt es nämlich in dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 17.7.1951 an der Einbringung von Grundstücksrechten, insbesondere des Grundstücks in L. Zum anderen brachte nach diesem Vertrag lediglich die Firma H & H KG S. Rechte in die neu zu gründende GmbH ein. Eine Rechtsnachfolge der H & H KG S. in die Rechte der H & H KG L. ist indessen ausgeschlossen, da es an jeglichen Übertragungsakten fehlt. Bei der H & H KG S. handelt es sich auch nicht um das identische Unternehmen der Firma H & H KG L., welches etwa nur seinen Sitz nach S. verlegt hätte. Dies beweist zum einen die Existenz der H & H KG L. bis zu deren Konkurs am 12.12.1951. Zum anderen waren die früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Firma H & H KG L. nicht mehr zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft befugt. Denn mit der Bestellung eines Treuhänders für die H & H KG L. am 27.10.1950 ruhte die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter.

Bei der H & H KG S. handelt es sich auch nicht um eine Spalt- oder Restgesellschaft der H & H KG L. Diese Rechtsfigur, die dann zum Tragen kommt, wenn ein fremder Staat entschädigungslose Enteignungen von Privatvermögen vornimmt, welches zum Teil im Inland (hier also in der Bundesrepublik Deutschland) belegen ist (BGHZ 25, 127; 33, 195; 62, 340) kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, da die H & H KG L. kein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen hatte. Diese Überlegung gilt erst recht für die neugegründete H & H H GmbH.

Da die H & H H GmbH selbst nicht Rechtsnachfolgerin der H & H KG L. geworden ist, konnte auch die Gemeinschuldnerin nach ihrer Verschmelzung mit der GmbH im Jahre 1985 solche Rechte nicht erwerben.