Verwendungsersatzanspruch
BGB § 539; § 547 a.F.
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Schlagwörter zur Erschließung
Verwendungsersatzanspruch; Instandsetzungsmaßnahmen; nützliche Verwendung; Gasherd
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 538, 547 BGB nicht erfüllt sind, hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen auf die Mietsache insoweit, als der Vermieter dadurch ungerechtfertigt bereichert ist.
2. Ersetzt der Mieter einen vom Vermieter gestellten Gasherd, so geht dieser als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes in das Eigentum des Vermieters über.
3. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des ersetzten Gasherdes, wenn dieser funktionsunfähig geworden und nicht mehr reparierbar war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge M. die Kl., so wie diese behauptet, beauftragt hatte, einen neuen Gasherd für ihre Woh-nung zu beschaffen. War das nicht der Fall und lagen demgemäß die Vor aussetzungen des § 683 i. V. m. § 670 BGB nicht vor, so ist jedenfalls ein Freistellungsanspruch gemäß § 684 S. 1 i. V. m. § 812 BGB und § 257 Satz 1 BGB gegeben.
1. Auch wenn im übrigen die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben den im Mietrecht maßgeblichen Vorschriften der §§ 538, 547 BGB anwendbar sind, so bleibt der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Erstattung des durch die Verwendungen des Mieters Erlangten nach Bereicherungsrecht in Anwendung von § 684 BGB nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1974, 743; Urteil der Kammer vom 25. April 1986, 64 S 35/86, GE 1986, 745). Der Mieter hat einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nicht nur unter den Voraussetzungen des § 538 oder des § 547 BGB. Denn auch sonstige Verwendungen kön-nen der Mietsache zugute kommen. Unterschiedlich sind allerdings die Rechtsfolgen, je nachdem, ob es sich um notwendige Verwendungen (§ 547 Abs. 1 BGB), um sonstige Verwendungen (§ 547 Abs. 2 BGB) oder um solche nach § 538 Abs. 2 BGB handelt. Diese sind immer zu ersetzen, sonstige Verwendungen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, d. h. in der Regel nur dann, wenn sie dem wirklichen oder an geblichen Willen des Vermieters entsprechen (§ 683 BGB), oder wenn der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist (§ 684 BGB).
2. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 684 BGB sind erfüllt, da der Kauf des Gasherdes durch die Kl. zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Bekl. geführt hat.
a) Die Kl. handelte bei dem Kauf des Herdes mit Fremdgeschäftsführungswillen, da sie den Herd ausschließlich als Ersatz für den vorher vorhandenen zur Wohnung gehörigen Herd beschaffen wollte, ohne daß sie die Ab-sicht gehabt hätte, den Herd nach Ablauf der Mietzeit wieder wegzunehmen. Ihr vorher vorhandener Gasherd war, da er zur Ausstattung der Kü-che eingefügt war, zumindest im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses der Bekl. (vgl. Holch in Münchener Kommentar, Rdnr. 18 zu § 94 m. w. N.). Hinsichtlich der in Berlin eingebauten Herde wird sogar angenommen, daß es sich um wesentliche Bestandteile i. S. d. § 93 BGB handelt (BGHZ 40, 275, KG GE 1987, 451). Der Ersatz derartiger Einbauten führt ebenfalls dazu, daß diese zu wesentlichen Bestandteilen werden, wobei es darauf ankommt, ob der Mieter diese Ersatzstücke end-gültig in der Wohnung belassen will (vgl. dazu KG GE 1987, 451, 453).
b) Die Bekl. waren als Vermieter verpflichtet, der Kl. einen gebrauchstauglichen Gasherd zur Verfügung zu stellen, und wenn der vorhandene Herd nicht funktionierte, diesen zu reparieren bzw., wenn dies nicht möglich war, ihn zu ersetzen. Der Kauf des Gasherdes stellte daher ein Geschäft der Bekl. dar.
Der Kauf eines neuen Gasherdes war auch erforderlich, da der vorhandene Gasherd funktionsunfähig war und nicht mehr repariert werden konnte.
Das ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Firma G. vom 28. April 1989, in dem diese bestätigt, daß der Gasherd nicht mehr reparierbar war. Die Gaszufuhr sei nicht in Ordnung und das Gitter total durchgebrochen gewesen; Ersatzteile habe man nicht mehr besorgen können. Die Bekl. haben die Richtigkeit dieser Ausführungen insoweit nicht bestritten, als es um die aufgeführten Mängel geht. Sie wollen lediglich bestreiten, daß diese Mängel nicht mehr hätten repariert werden können. Das ergibt sich aber ebenfalls hinreichend aus dem Inhalt des Schreibens. Der de-fekte Gasherd war bereits 20 Jahre alt. Es ist allgemein bekannt, daß die Herstellerfirmen von Herden oder anderen Küchengeräten im allgemeinen ein bestimmtes Modell nur über einen bestimmten Zeitraum, meist nur über wenige Jahre, produzieren, und diese dann durch andere Modelle er-setzen. In aller Regel wird nach einer gewissen Zeit dann auch die Produk-tion von Ersatzteilen für die alten Modelle eingestellt, ohne daß die Ersatz-teile für die neuen Modelle für diese verwendbar wären. Wenn nun vor-liegend die Gaszufuhr nicht funktionsfähig und ein Gitter durchgebrochen war, beides also repariert oder ersetzt werden mußte, ist es angesichts des Alters des Herdes ohne weiteres nachvollziehbar, daß Ersatzteile nicht mehr zur Verfügung standen und eine Reparatur demgemäß nicht mehr durchgeführt werden konnte. Weiterer Darlegungen für die Nichtbeschaffbarkeit von Ersatzteilen bedurfte es daher nicht. Die Bekl. behaupten auch selbst nicht einmal, daß sie ihrerseits in der Lage gewesen wären, Ersatz-teile für den alten Herd zu beschaffen. So haben sie in der mündlichen Verhandlung auch nur noch eingewendet, bei entsprechender Information der Kl. hätten sie möglicherweise einen anderen Herd aus einer anderen Wohnung zur Verfügung stellen können. Das wäre allenfalls für die Frage von Bedeutung, ob die Bereicherung durch die Neuanschaffung eines Gasherdes aufgedrängt war. Insoweit ergibt sich aber nicht einmal hinreichend aus dem Vortrag der Bekl., daß sie zum fraglichen Zeitpunkt über-haupt tatsächlich einen bestimmten Gasherd zur Verfügung gehabt hätten.
c) Der Annahme eines Bereicherungsanspruches steht es schließlich nicht entgegen, daß möglicherweise wegen der bisher nicht erfolgten Bezahlung noch ein Eigentumsvorbehalt der Firma G. bestünde. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ergibt sich bereits nicht aus der Rechnung der Firma G. vom 27. Dezember 1988. Im übrigen stünde das dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen, denn jedenfalls hätten die Bekl. die Anwartschaft an dem Herd erworben, die bei Zahlung der Rechnung in ihrer Person zum Eigentum erstarken würde.
3. Der Bereicherungsanspruch erstreckt sich auf den Wert, der dem des gekauften Herdes gleichsteht. Denn die Bekl. sind, da sie ihrerseits ver pflichtet waren, den Herd zu ersetzen und den neuen Herd schon deswegen in der Wohnung belassen müssen, weil in Norddeutschland einschließlich Berlin ein Herd zur Grundausstattung einer Wohnung gehört (BGHZ 40, 275), zur Herausgabe des neuen Herdes nicht imstande (§ 818 Abs. 2 BGB). Da die Kl. die Verbindlichkeit gegenüber der Fa. G. zu dem Zweck eingegangen ist, ein Geschäft der Bekl. zu führen und einen Auf wendungsersatzanspruch hat, kann sie Befreiung von der Verbindlichkeit der Fa. G. verlangen (§ 257 Satz 1 BGB). Die Bekl. haben diesen Anspruch der Höhe nach nicht substantiiert bestritten. Der in der Rechnung der Firma G. vom 27. Dezember 1988 ausgewiesene Betrag ist angemessen. Die Bekl. haben nicht substantiiert vorgetragen, daß und zu welchem Preis ein Gasherd desselben Standards günstiger zu erhalten wäre.