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Verwendungsersatz

AG Tiergarten5 C 397/8823.01.1989GE 1989, 419

§ 547 Abs. 2 BGB, § 684 BGB, § 812 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwendungsersatz; Ersatz sonstiger Verwendungen; Verwendungen, sonstige; Bereicherungsanspruch des Mieters; Parketteinbau durch Mieter; Geschäftsführung ohne Auftrag; Nutzungsvergütung; Mängelbeseitigung, wertverbessernd

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter Mängel dadurch beseitigt, daß die Ausstattung der Wohnung verbessert wird, kann der Vermieter dem Anspruch auf Kostenerstattung allenfalls eine anteilige Nutzungsvergütung entgegenhalten, die sich nach der Lebensdauer des Ausstattungsmerkmals richtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist auch zur Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch nach § 538 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Parketts berechtigt. Die Kl. war mit der Schadensbeseitigung in Verzug, was sich schon daraus ergibt, daß sie die Mängel an den Dielen durch Verlegen von rohen Preßspanplatten unzureichend beseitigt hatte. Darüber hinaus besteht ein Erstattungsanspruch des Bekl. nach §§ 547 Abs. 2, 684, 812 BGB (LG Berlin GE 1987, 195). Auch nicht notwendige Verwendungen sind dann erstattungsfähig, wenn der Vermieter bereichert ist.

So liegt es hier. Insbesondere handelt es sich nicht um eine aufgedrängte Bereicherung. Die ehemalige Wohnung des Bekl. ist von Art und Ausstattung im oberen Bereich bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuordnen; dabei ist Parkettfußboden wohnwert- und damit mieterhöhend (siehe die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel).

Es kann offenbleiben, ob der Bekl. sich hier eine Nutzungsvergütung entsprechend dem Grundsatz des § 346 BGB anrechnen lassen muß. Der Rechtsgedanke der §§ 57c Abs. 2 ZVG, Art. 6 § 2 II. WoBauÄndG 1961 ist hier ebensowenig anzuwenden wie die Rechtsprechung des Kammergerichts über den Wert bei einer Abstandsvereinbarung (GE 1984, 757). Es würde sonst das widersinnige Ergebnis eintreten, daß der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in vier beziehungsweise fünf Jahren "abgewohnt" hätte, was die Rechtsprechung auch in einem vergleichbaren Fall zur Wohnwertermittlung nicht angenommen hat (BayObLG NJW 1981, 2259). Ansatz einer Nutzungsvergütung muß vielmehr die Lebensdauer sein, die auch bei wiederholtem Abziehen mit mindestens 15 Jahren anzusetzen ist. Selbst wenn das Parkett jetzt neu versiegelt werden müßte, ist daher der Erstattungsanspruch des Bekl. höher als der Restmietzinsanspruch der Kl.