Verwendungen als Härtegrund
OLG Frankfurt a. M.14 W 14/7123.06.1971WM 1971, 168; RiM 1, 53
§ 556 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwendungen als Härtegrund; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Verwendungen des Mieters, Härtegrund; Härteklausel, Verwendungen; Sozialklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, weil er in berechtigtem Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat.
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