Verweigerung
MHG § 3; BGB § 273
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verweigerung; Mieterhöhung; Modernisierung; Kabelfernsehen; Instandhaltungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter nach einvernehmlicher Modernisierung die Mieterhöhung nicht, so ist der Vermieter nicht berechtigt, die Wertverbesserung zurückzuhalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist seit 1961 Mieterin einer Wohnung im Haus des Bekl. Bis Anfang 1989 nutzte sie für den Fernsehempfang eine Zimmerantenne. Im Jahre 1989 ließ der Bekl. im Rahmen weiterer Modernisierungsmaßnahmen einen Kabelfernsehanschluß im Haus installieren, an den auch die Wohnung der Kl. mit ihrer Zustimmung angeschlossen wurde.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung des Bekl. vom Dezember 1989 wegen dieser Modernisierungsmaßnahmen. Die Kl. leistete die verlangte Mieterhöhung nicht.
Seit Mitte November 1989 ist der kl. Fernsehempfang gestört, die Wohnung vom Kabelanschluß ausgenommen. Dagegen wendet sich die Kl. Sie erwirkte am 19.3.1990 ein Versäumnisurteil gegen den Bekl., in dem er verurteilt wurde, den in der von der Kl. inngehaltenen Wohnung installierten Kabelfernsehanschluß in Funktion zu setzen.
Der Bekl. meint, er sei nicht verpflichtet, einen störungsfreien Fernsehempfang zu gewährleisten, weil die Weigerung der Kl., den Erhöhungsbetrag zu zahlen, eine nachträgliche Ablehnung der Modernisierung darstelle. Ihm stehe insoweit auch ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sich mindestens auf die monatlichen Postgebühren von 29,50 DM beliefe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist gemäß §§ 535, 536 BGB verpflichtet, der Kl. einen ordnungsgemäßen Fernsehempfang mittels Kabelanschluß zu gewährleisten. Indem er unstreitig die Wohnungen des Hauses einschließlich der Kl. zu Beginn des Jahres 1989 an den Kabelempfang anschloß, ist er verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten. Die Störung des Fernsehempfanges, der Ausschluß der kl. Wohnung vom Kabelanschluß, stellt einen Mangel der Mietsache dar, den der Bekl. zu beseitigen hat. Soweit er die Störung des Fernsehempfanges "vorsorglich" bestreitet, ist dieses pauschale Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil es dem eigenen Wissen des Bekl. unterliegt, ob er die kl. Wohnung vom Kabelanschluß abklemmen ließ oder nicht. Gegebenenfalls muß sich der Bekl. vor Ort von der Störung des Fernsehempfanges selbst überzeugen, bevor er "vorsorglich", also ins Blaue hinein, dies bestreitet.
Zwar leistete die Kl. der Mieterhöhungserklärung des Bekl. vom Dezember 1989 keine Folge, jedoch stellt dieses Verhalten weder eine nachträgliche Ablehnung der Modernisierungsmaßnahme dar, noch ist es treuwidrig. Die Frage der formellen Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Wenn der Bekl. daraus Rechte herleiten will, muß er die Kl. gegebenenfalls gerichtlich auf Zahlung in Anspruch nehmen und darf ihre Wohnung auch nicht etwa im Wege der Selbsthilfe vom Kabelempfang ausschließen, um so Druck auf ihre Zahlungsbereitschaft auszuüben. Der Streit um die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung hat mit der Instandhaltungs- und Mängelbeseitigungspflicht des Bekl., die sich nach der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen ergibt, nichts zu tun.
Aus diesem Grunde steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, weil sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. Ein Vermieter hat auch dann zum Beispiel für die ordnungsgemäße Strom- und Wasserzufuhr und für den störungsfreien Anschluß an das Kabelfernsehen zu sorgen, wenn die Höhe einer darauf entfallenen Zahlungsverpflichtung des Mieters aus rechtlichen Gründen zwischen den Parteien umstritten ist.