Verwaltungsvermögen
EV Art. 21
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsvermögen; Wahrzeichen; Baudenkmal
Leitsatz (nicht amtlich)
häufig von der Redaktion verfasst
Baulichkeiten, die der Kommune als Wahrzeichen dienen, aber sonst keine Aufgaben erfüllen, gehören zum Verwaltungs- und nicht zum Finanzvermögen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den Revisionszulassungsgrund der Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält zwar für klärungsbedürftig, "ob kulturelle Baudenkmale, die keine praktische Nutzungsmöglichkeit zulassen und nur aus ihrer Denkmaleigenschaft heraus bestehen und erhalten werden, Verwaltungsvermögen eines Trägers öffentlicher Verwaltung darstellen oder ob diese als Finanzvermögen in Treuhandverwaltung des Bundes zuzuordnen sind"; ergänzend will sie geklärt wissen, ob Baudenkmale im vorgenannten Verständnis, welche "im Laufe der Zeit so prägend für die Kommune, in der sie sich befinden, geworden sind, daß sie als deren Wahrzeichen gelten, insbesondere wenn sie dem altangestammten (früheren) Vermögen der Kommune gehören", kommunales Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen sind. Diese Fragen rechtfertigen aber die Zulassung der Revision nicht. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen und von der Beschwerde nicht zulässig und begründet angegriffenen tatsächlichen Feststellungen erbrächte ein Revisionsverfahren in bezug auf die Klärung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen keinen zusätzlichen Betrag. In ständiger Rechtsprechung (seit BVerwGE 92, 215 [218]) grenzt das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 EV vom Finanzvermögen wie folgt ab: Verwaltungsvermögen setzt nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis ein Vermögen voraus, welches nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient; demgemäß muß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert sein. Dieser Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, reichte auch in einem Revisionsverfahren zur Entscheidung des Streitfalles aus:
Das öffentliche Sachenrecht (vgl. hierzu und zu den folgenden Darlegungen: Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, §§ 55, 56 [S. 482 ff.]) unterscheidet im hier interessierenden Zusammenhang zwischen öffentlichen Sachen (im weiteren Sinne) und nicht öffentlichen Sachen. Zu den nicht öffentlichen Sachen werden die Gegenstände des Finanzvermögens gerechnet; dies sind solche Gegenstände, die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung nur mittelbar, nämlich nicht durch ihren Gebrauch, sondern durch ihren Vermögenswert oder durch ihre Erträgnisse dienen (a. a. O., S. 484). Soll es sich bei den umstrittenen Grundstücken mitsamt den aufstehenden Türmen um öffentliche Sachen - Sachen, die unmittelbar durch ihren Gebrauch dem Gemeinwohl oder den eigenen Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung (dauernd) zu dienen bestimmt waren/sind und mindestens soweit diese ihre Zweckgebundenheit reicht, öffentlichen Rechtsvorschriften unterlagen/unterliegen - gehandelt haben, so mußten es Sachen im entweder Verwaltungs- oder Zivilgebrauch sein. Mit ihrer Formulierung, daß die in Rede stehenden Vermögenswerte "keine praktische Nutzungsmöglichkeit zulassen", räumt die Beschwerde der Sache nach ein, daß sie von vornherein nicht die Voraussetzungen von Sachen im Verwaltungsgebrauch erfüllen konnten; es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß die umstrittenen Vermögenswerte einer öffentlichen Verwaltung unmittelbar durch ihre Gebrauchsmöglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben gedient und von den Organwaltern öffentlicher Verwaltung selbst benutzt worden wären (interne Nutzung; vgl. a. a. O., S. 486) Hierbei wäre es bereits im Ansatz verfehlt, die Verpflichtungen in den Blick zu nehmen und entscheidend zu berücksichtigen, die für die Vergangenheit das Recht der DDR und nunmehr das jeweilige einschlägige Landesverfassungs- oder Landesrecht einer Gebietskörperschaft als Eigentümerin eines Denkmals in gleicher Weise wie einem privaten Eigentümer auferleg(t)en (vgl. hierzu beispielhaft: Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Aufl. 1997, Art. 3 Rn 2 ff.). Einem Eigentümer eines Denkmals nach Denkmalschutzvorschriften obliegende Erhaltungs- oder Verbesserungspflichten sowie deren Erfüllung gründen ausschließlich in diesem Recht und gewinnen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Charakter von hoheitlichen Aufgaben, deren Wahrnehmung die Sache zu einer solchen im Verwaltungsgebrauch machte.
Auch soweit eine Sache wegen ihrer sog. externen Nutzung (Nutzung durch Zivilpersonen, etwa in der Form anstaltlicher Nutzung oder des Gemeingebrauchs) eine öffentliche sein kann, hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Widmung zur öffentlichen Sache verlangt; es hat aber einen solchen Widmungsakt, der nicht zwingend einer besonderen Form bedurft und auch konkludent hätte erfolgen können (vgl. a. a. O., § 56 Anm. II e 3. [S. 490]), nicht auszumachen vermocht. Auch die Bekl. hat weder im Bescheid noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch in der Beschwerdebegründung Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluß auf eine Widmung zur öffentlichen Sache rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, daß die in Rede stehenden Türme nach dem Beschwerdevorbringen Wahrzeichen der Stadt seien und ihre Erhaltung im allgemeinen Interesse liege, läßt einen Widmungsakt noch nicht hervortreten. Mangels Gebrauchs, der über die Möglichkeit der sinnlichen Wahrnehmung der Türme hinausginge, kann auch die Möglichkeit der sog. urvordenklichen Verjährung (a. a. O., S. 490) nicht in Betracht gezogen werden.