Verwaltungsvermögen
EV Art.21 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsvermögen; Verwaltungsaufgabe; Widmung; Divergenz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Begriff der Divergenz hinsichtlich der Annahme von "Verwaltungsvermögen".
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Nach Ansicht der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil Rechtssätze zugrunde gelegt, die in Widerspruch stehen zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18. März 1993 und vom 15. Dezember 1994 (- BVerwG 7 C 13.92 und 7 C 57.93 - BVerwGE 92, 215 bzw. 97, 240) vorgenommenen Auslegung des Begriffs "Verwaltungsvermögen" in Art. 21 Einigungsvertrag (EV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dem Verwaltungsvermögen nur solche Vermögensgegenstände zuzurechnen, die unmittelbar hoheitlichen Zwecken dienen und deren zweckentsprechende Nutzung durch Widmung öffentlich-rechtlich gesichert ist. Demgegenüber sei der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rechtssatz zu entnehmen, eine öffentlich rechtliche Sicherung des Verwendungszwecks durch eine Widmung sei nicht erforderlich.
Die vermeintliche Divergenz liegt deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den ihm unterstellten Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, daß das streitige Grundstück am 1. Oktober 1989 für eine Verwaltungsaufgabe bestimmt gewesen sei und eine "entsprechende Widmung" vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht stellt somit keines der vom Bundesverwaltungsgericht genannten abstrakten Erfordernisse in Abrede.
Hinter der Abweichungsrüge verbirgt sich in Wirklichkeit eine Kritik an der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall. Die Beschwerde nimmt an, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen der für Verwaltungsvermögen konstitutiven Voraussetzungen ausgegangen. Dieses Vorbringen vermag aber eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Die - angeblich - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Nr. 17) und kann für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen.
Im übrigen ist zu der von der Beschwerde behaupteten Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch folgendes zu bemerken: Die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf Vermögensgegenstände, die aus Volkseigentum in das Eigentum von durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften gelangt sind (§ 11 Abs. 2, § 23 TreuhG). Diesem Vermögen hat das Gericht wegen Fehlens der oben genannten Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen abgesprochen. Im vorliegenden Fall geht es aber um nichtumgewandeltes Volkseigentum, das am 1. Oktober 1989 aufgrund der Rechtslage in der DDR und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Verwaltungsaufgabe gedient hat und auch noch am 25. Dezember 1993 für Zwecke der öffentlichen Verwaltung genutzt wurde. Hier liegt die Annahme nahe, daß die Widmung in der gesetzlichen Zweckzuweisung in Verbindung mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks zu sehen ist und es einer darüber hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Sicherstellung der Zweckbestimmung nicht bedurfte. Hiervon ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen ebenfalls nicht vor. (wird ausgeführt)