Verwaltungsvermögen
EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1, Halbsatz 2; Art. 22 Abs. 1 Satz 7; GG Art. 134; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; § 16 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwaltungsvermögen; Zuordnung früheren Reichsvermögens
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ehemals volkseigenes Vermögen, das am 8. Mai 1945 im Reichseigentum stand und weder am 1. Oktober 1989 noch am 25. Dezember 1993 für Verwaltungsaufgaben eines Landes genutzt wurde, steht dem Land nicht allein deswegen zu, weil es im Sinne des Art. 134 GG ursprünglich Verwaltungsaufgaben des Landes gedient hatte oder ohne Gegenleistung vom Land auf das Reich übergegangen war.
b) Die Zuordnung früheren Reichsvermögens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 21 Abs. 3 EV in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks, das ursprünglich dem Landkreis Halberstadt, seit 1931 dem preußischen Staat gehört hatte, laut Grundbucheintragung aus dem Jahre 1938 in das Eigentum des Deutschen Reichs übergegangen war und nach 1945 im Grundbuch als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde L., eingetragen wurde. Das aufstehende Gebäude wurde vor 1945 als sogenanntes "Landjägerhaus" zu Zwecken der Polizei, am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 zu Wohnzwecken genutzt. Die Beigeladene zu 2 hat das Grundstück im Jahre 1993 veräußert.
Durch Bescheid vom 27. Mai 1994 stellte die Bekl. fest, daß die Beigeladene zu 2 nach Veräußerung des dem früheren Reichsvermögen unterfallenden Grundstücks zur Zahlung von Geldausgleich an die Beigeladene zu 1 verpflichtet ist und der kraft Gesetzes erfolgte Eigentumserwerb der Beigeladenen zu 1 als nicht erfolgt gilt. Dagegen hat der Kl. Klage erhoben.
Durch Urteil vom 25. Oktober 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kl. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses, da er in bezug auf das streitbefangene Grundstück nicht zuordnungsberechtigt war (1). Die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Überleitung des Reichsvermögens sind auf das von der DDR hinterlassene öffentliche Vermögen nicht anwendbar (2). Die Regelung über die Verteilung des früheren Reichsvermögens ist verfassungsgemäß (3).
1. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, war das Grundstück dem Kl. nach Art. 21, 22 EV weder als Verwaltungsvermögen noch als Finanzvermögen zuzuordnen. Zu keinem der in Betracht kommenden Stichtage diente es unmittelbar Verwaltungsaufgaben. Am 1. Oktober 1989 als dem Stichtag, der den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt, wurde es zu Wohnzwecken genutzt; daran hat sich bis zum 3. Oktober 1990, also dem für die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen maßgebenden Stichtag, nichts geändert.
b) Die Rückübertragung des Grundstücks als Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV kann der Kl. nicht beanspruchen, denn das streitbefangene Grundstück stand am 8. Mai 1945 im Reichseigentum. Als früheres Reichsvermögen ist es mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 im Wege der Restitution gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV Bundesvermögen geworden. Dieser kraft Gesetzes erfolgte Eigentumserwerb des Bundes geht anderen Zuordnungsregeln vor, soweit die Restitution nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Satz 1 VZOG). Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
Das Restitutionsprinzip (Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV, Art. 21 Abs. 3) ergänzt die in Art. 22 Abs. 1 Sätze 1 - 6 EV vorgeschriebene Verteilung des Finanzvermögens dahin, daß einerseits den Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich das Altvermögen zusteht, das ihnen in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ohne Gegenleistung entzogen wurde (Halbsatz 1), andererseits früheres Reichsvermögen Bundesvermögen wird (Halbsatz 2). Vorrangig ist nach dem einigungsvertraglichen System der Vermögensverteilung der in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV begründete Eigentumserwerb des Bundes an früherem Reichsvermögen gegenüber Restitutionsansprüchen der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV. Das folgt aus der Exklusivität der Regelung über das frühere Reichsvermögen, wonach ein Zeitpunkt maßgeblich ist, der von den übrigen Regelungen der Art. 21, 22 EV abweicht. Deren Gegenstand ist die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefundenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger. Schon aus dem Bezug zu diesem Regelungsgegenstand folgt, daß auch die Restitution an diejenigen Vermögensverschiebungen anknüpft, die das genannte Vermögen hervorgebracht haben. Die Restitution nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV erfaßt daher nur solche Vermögensentziehungen, die nach dem 8. Mai 1945 - zunächst durch die SMAD oder in deren Einverständnis, seit Gründung der DDR durch diese oder deren Organe - vorgenommen wurden. Das bestätigen der Wortlaut, der mit dem Begriff "Zentralstaat" ersichtlich auf die DDR als Einheitsstaat Bezug nimmt, sowie die dem Regelungszweck entsprechende Auslegung, daß die Parteien des Einigungsvertrags nicht das Ziel einer retrospektiven Rückabwicklung rechtsstaatswidriger Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor 1945 verfolgten, sondern vordringlich das hinterlassene DDR-Vermögen auf die Träger öffentlicher Aufgaben zu verteilen hatten.
Von dem an die Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 anknüpfenden System der Verteilung des öffentlichen Vermögens der DDR weicht die das frühere Reichsvermögen betreffende Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV ab. Der insoweit erfolgte Rückgriff auf die am 8. Mai 1945 bestehenden Eigentumsverhältnisse erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Art. 21, 22 EV (vgl. dazu Fiedler, DVBl 1990, 1263 [1268]; M. Lange, DtZ 1991, 329 [332]; Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und lnvestitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EV Rn. 30, 39). Die ursprünglich nicht vorgesehene Regelung, unentgeltlich erfolgte Übertragungen von öffentlichem Vermögen auf den Zentralstaat oder andere öffentliche Körperschaften rückgängig zu machen, geht auf eine entsprechende Forderung der DDR-Seite in den Verhandlungen über den Einigungsvertrag zurück. Der DDR-Seite kam es darauf an, daß das in Volkseigentum überführte frühere Kommunal- und Landesvermögen dem Besitzstand vor dieser Vermögensverschiebung entsprechend wiederhergestellt wurde. Zum Ausgleich bestand die Bundesseite auf einem Eigentumserwerb des Bundes am früheren Reichsvermögen. Wenn demgemäß für das frühere Reichsvermögen eine Sonderregelung getroffen wurde, um im Interesse des Bundes den Anwendungsbereich des praktisch ausschließlich den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften zugute kommenden Restiitutionsprinzips zu begrenzen, so zwingt dies zu dem Schluß, daß der Eigentumserwerb des Bundes nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV dem allgemeinen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV vorgeht.
c) Der aus dem Einigungsvertrag abzuleitende Vorrang des Restitutionsprinzips im Verhältnis zur allgemeinen Verteilungsregel für Finanzvermögen wird durch die Neuregelung des Vermögenszuordnungsgesetzes in Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) ergänzt. Deshalb gilt im vorliegenden Fall der Eigentumserwerb des Bundes wegen der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks durch die Beigeladene zu 2 als nicht erfolgt (vgl. § 16 Satz 1, § 11 Abs 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG i.V.m. Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG). Als Ausgleich für den Verlust des Vermögensgegenstands durch rechtsgeschäftliche Veräußerung steht dem Restitutionsberechtigten jedoch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VZOG ein Anspruch auf Erlösauskehr zu. Restitutionsberechtigter ist gemäß Art. 22 Abs 1 Satz 7, Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV die Beigeladene zu 1, da ihr Restitutionsanspruch nicht aufgrund anderer Vorschriften ausgeschlossen ist. Der Restitutionsausschluß durch Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EV greift nicht ein, da sich das Grundstück nicht in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft befand und die Zuordnung sonstigen Wohnungsvermögens, das der Kommune zur Nutzung, selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen war (vgl. § 1 a Abs. 4 VZOG), nicht restitutionsfest ist (vgl. § 1 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VZOG, die den Restitutionsausschluß gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV von der entsprechenden Anwendung ausnehmen). Ein Restitutionsanspruch des Kl. kommt hiernach unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.
2. Auch auf die grundgesetzlichen Bestimmungen zur Überleitung des Reichsvermögens läßt sich der Anspruch des Kl. nicht stützen. Nach Art. 134 GG wird das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen (Absatz 1), ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Länder oder sonstige Träger öffentlicher Aufgaben zu übertragen (Absatz 2 Satz 1) oder steht den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Rückfallvermögen zu (Absatz 3); das Nähere regelt ein Bundesgesetz (Absatz 4).
a) Im Streitfall in Betracht zu ziehen ist ein Anspruch des Kl. auf Übertragung von Verwaltungsvermögen des Reichs wegen grundgesetzlicher Aufgabenzuständigkeit des Landes (Absatz 2 Satz 1 Alt. 1) oder ein Übergang auf den Kl. als Rückfallvermögen wegen unentgeltlicher Überlassung des Vermögensgegenstands an das Reich (Absatz 3). Das Vorbringen des Kl. läuft darauf hinaus, daß das als "Landjägerhaus" genutzte Grundstück im Zuge der nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingeleiteten Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (vgl. das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 [RGBl I S. 153]) aufgrund der Übernahme der Polizeiaufgaben durch das Reich ohne Gegenleistung in Reichseigentum übergegangen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 [RGBl I S. 325]). Das Verwaltungsgericht hat das zwar so nicht festgestellt, ist aber, wie seine Ausführungen zu Art. 134 GG erkennen lassen, gleichwohl davon ausgegangen. Auch der Senat kann dies ebenso wie das Vorbringen, daß das Grundstück noch am 8. Mai 1945 für Aufgaben der Polizei genutzt wurde, die nach dem Grundgesetz den Ländern obliegen, zugunsten des Kl. als zutreffend unterstellen. An diesem Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß das Grundstück bis zur unentgeltlichen Übernahme durch das Reich mit Wirkung vom 1. April 1937 dem preußischen Staat gehörte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugunsten des Kl. angenommen, daß dieser im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV i.V.m. § 11 Abs. 3 VZOG Rechtsnachfolger des ehemaligen Landes Preußen ist. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, der hier nicht nachzugehen ist, stellt sich allein die Frage, ob die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks vor dem 9. Mai 1945 an das Reich einen Tatbestand des Art. 134 GG erfüllt, der einen Übertragungsanspruch zugunsten des Kl. ergibt. Daher gibt das Verfahren keinen Anlaß, zur Frage der Zuordnung des ehemaligen Preußenvermögens (vgl. Art. 135 GG) Stellung zu nehmen.
Aus Art. 134 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 3 GG läßt sich indessen der Anspruch des Kl. schon deswegen nicht ableiten, weil der beanspruchte Vermögensgegenstand dem Normbereich des Art. 134 GG nicht unterfällt. Regelungsgegenstand des Art. 134 GG ist das in dieser Eigenschaft aktuell vorhandene, "unverteilte" Reichsvermögen. Früheres Reichsvermögen, dessen Zuordnungssubjekt nicht mehr das Reich oder ein mit diesem identisches Rechtssubjekt ist, wird von Art. 134 GG nicht erfaßt. Das folgt schon daraus, daß der Bestimmung die Vorstellung vom Fortbestand des Reichs zugrunde liegt und daher keine Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen, sondern dessen Verteilung geregelt wird. Mit Inkrafttreten des Art. 134 Abs. 1 GG am 24. Mai 1949 hat das von ihm erfaßte Vermögen seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren, da es mit unmittelbarer Wirkung einem neuen Rechtssubjekt zugeordnet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 -, BVerwGE 25, 299 [301]). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut der Vorschrift das Reichsvermögen Bundesvermögen "wird". Durch diese Formulierung hat der Parlamentarische Rat unmittelbar vor Abschluß seiner Beratungen das ursprünglich vorgesehene Wort "ist" ersetzt, nachdem die amerikanische Militärregierung durch das Gesetz Nr. 19 vom 20. April 1949 (ABl Ausgabe N S. 9) Reichsvermögen an Länder übertragen hatte. Die neue Formulierung sollte angesichts der Ungewißheit über die Wirksamkeit der besatzungsrechtlichen Übertragung sicherstellen, daß dieses Vermögen in die Regelung über das Reichsvermögen einzubeziehen war, also die von Art. 134 Abs. 1 GG vorausgesetzte Vermögenslage jedenfalls hergestellt werden konnte. Demgemäß bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorschaltgesetzes, daß eine nach dem 19. April 1949 auf gesetzlicher Grundlage vorgenommene Übertragung von Reichsvermögen auf ein Land als nicht erfolgt gilt. Diese Regelung wäre überflüssig, würde Reichsvermögen ungeachtet einer wirksamen Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt von Art. 134 GG erfaßt. Wenn schon Zweifel an der Wirksamkeit einer besatzungsrechtlichen Vermögensübertragung Anlaß einer gesetzlichen Regelung waren, durch welche die verfassungsgemäße Überleitung des Reichsvermögens sichergestellt werden sollte, kann nicht angenommen werden, daß eine wirksame Verfügung die Eigenschaft als Reichsvermögen im Sinne des Art. 134 GG unberührt läßt.
Auch in der DDR ist über das Reichsvermögen in einer Weise verfügt worden, durch die ihm diese Eigenschaft abhanden gekommen ist, so daß es in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zutreffend als "früheres" Reichsvermögen bezeichnet worden ist. Da die DDR eine staatsrechtliche Kontinuität oder gar Identität mit dem Deutschen Reich ablehnte und vom Untergang des Deutschen Reichs ausging (vgl. OG, Urteil vom 31. Oktober 1951, NJ 1951, 222), konnte sie allerdings dessen Vermögen, das ihr nach Aufhebung der durch SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 angeordneten Sequestration zur Verfügung gestellt wurde, nicht als Vermögen eines in anderer Form fortbestehenden Staates behandeln. Dementsprechend übertrug sie es als "das Vermögen des früheren Deutschen Reichs" ihren Organen und Behörden (Abschnitt I der Anordnung Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Oktober 1950, abgedr. in: Die Haushaltsreform in der Deutschen Demokratischen Republik, Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft, Heft 9 [1950], S. 107). Die Regelung beruhte auf der Vorstellung, daß das frühere Reichsvermögen nunmehr Volkseigentum war (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens vom 15. Dezember 1950 [GBl DDR Nr. 142 S. 1201]). Schon in der Übernahme des von der Besatzungsmacht freigegebenen Reichsvermögens als volkseigenes Vermögen ist daher der Wechsel des Zuordnungssubjekts und damit die konstitutive "Verfügung" über das Reichsvermögen zu sehen, die es einer Anwendung des Art. 134 Abs. 1 GG entzogen hat. Der späteren Eigentumsumschreibung aufgrund der nicht zur Veröffentlichung bestimmten "Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens" vom 11. Oktober 1961 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand: 1994, Anh. I 10 a) kommt hiernach nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Von der Wirksamkeit der Überführung des Reichsvermögens in Eigentum des Volkes geht der Einigungsvertrag aus (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV). Da hiernach im Beitrittsgebiet schon seit 1950 kein Reichsvermögen mehr vorhanden war, wird das streitbefangene Grundstück von Art. 134 GG nicht erfaßt.
b) Für eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Grundgesetzes über die Verteilung des Reichsvermögens auf solches Vermögen, das vor seiner Überführung in Volkseigentum Reichsvermögen war, aber ursprünglich im Eigentum der Länder stand, ist nach dem Einigungsvertrag mangels Regelungslücke kein Raum. Die in dessen Kapitel VI über öffentliches Vermögen und Schulden getroffenen Regelungen erstrecken sich auf das gesamte bei Wirksamwerden des Beitritts vorhandene Volkseigentum. Die Zuordnung des öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger richtet sich, soweit der Einigungsvertrag keine Sonderregelungen enthält (vgl. Art. 23 ff. EV), nach Art. 21, 22 EV. Das von diesen Bestimmungen erfaßte volkseigene Vermögen wird als Verwaltungsvermögen und als Finanzvermögen lückenlos auf die Träger öffentlicher Aufgaben verteilt. Die Verteilungsregelung knüpft ausschließlich an die Eigenschaft als öffentliches Vermögen der DDR oder ihrer Rechtsträger, also an das als Volkseigentum vorgefundene öffentliche Vermögen an. Das gilt auch für dasjenige volkseigene Vermögen, das am 8. Mai 1945 im Eigentum des Reichs stand und in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV dem Bund zugeordnet wird. Wegen der besonderen Vermögensverhältnisse bei Wirksamwerden des Beitritts, die durch Übergang früheren Staatsvermögens in zur Privatisierung bestimmte Unternehmen sowie dadurch gekennzeichnet waren, daß früheres Reichs-, Landes- und Kommunalvermögen unterschiedslos in Volkseigentum aufgegangen war, wurde mit Art. 21, 22 EV bewußt eine von Art. 134 GG abweichende Regelung getroffen (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 218). Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift unterlaufen werden.
3. Die Verteilung des früheren Reichsvermögens nach den Regeln der Art. 21, 22 EV und des Vermögenszuordnungsgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; deswegen ist für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen kein Raum. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, soweit sie nicht schon aus Art. 23 Satz 2 GG a.F. abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 84, 133 [148]; 85, 360 [374]), kraft Natur der Sache daraus, daß das von der DDR hinterlassene frühere Reichsvermögen im Wege der Vermögensnachfolge auf den Bund übergegangen ist. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, das von der DDR in Volkseigentum überführte frühere Reichsvermögen getreu dem in Art. 134 GG vorgezeichneten Muster zu verteilen. Bei Regelungen zur Bewältigung von Kriegsfolgen und zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Staatsunrechts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 2, 181 [193]; 41, 126 [150 ff.]; 84, 90 [125 f.]). Seine Gestaltungsfreiheit ist im Fall eines Staatsbankrotts, der die rechtliche Neuordnung des Staatsvermögens erforderlich macht, jedenfalls nicht geringer. Denn dabei geht es nicht primär um den Ausgleich staatlicher Eingriffe in subjektive Rechtspositionen Dritter, sondern um die Verteilung der Aktiva und Passiva innerhalb des staatlichen Bereichs. Die Zuordnung des öffentlichen Vermögens dient nicht der Abrechnung mit der Vergangenheit; sie soll die Grundlage einer geordneten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Zukunft schaffen (vgl. BVerfGE 15, 126 [141]; Urteil des Senats vom 8. Juli 1994 BVerwG 7 C 36.93 -, BVerwGE 96, 231 [233]). Die Bereinigung des Staatsbankrotts hat daher von der jeweils gegebenen konkreten Situation auszugehen und das hinterlassene öffentliche Vermögen auf die Träger öffentlicher Aufgaben in einer Weise zuzuordnen, die ihnen die Erfüllung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermöglicht.
Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 konnte sich die Regelung der vermögensrechtlichen Folgen des staatlichen Systemwechsels darauf beschränken, das Reichsvermögen entsprechend der bundesstaatlichen Gliederung auf die neuen Träger öffentlicher Aufgaben zu verteilen, da sich die öffentliche Zweckbestimmung des Vermögens regelmäßig nicht geändert hatte. In dieser Situation lag es nahe, das Eigentum wieder dem ursprünglichen Aufgabenträger einzuräumen, dem es vor Übernahme von Verwaltungsaufgaben der Länder durch das Reich im Zuge der Gleichschaltungsgesetze und anderen unentgeltlich erfolgten Vermögensverschiebungen zugestanden hatte, sowie daran anzuknüpfen, daß Teile des Reichsvermögens bereits für nach dem Grundgesetz den Ländern zugewiesene Verwaltungsaufgaben genutzt wurden. Beim Untergang der DDR stellte sich nur insofern eine vergleichbare Aufgabe, als abermals die vermögensrechtlichen Folgen eines staatlichen Systemwechsels zu regeln waren. In der bei Wirksamwerden des Beitritts gegebenen Situation hatte der Gesetzgeber daher allein das in Volkseigentum überführte öffentliche Vermögen einschließlich des früheren Reichsvermögens aufgabengerecht zuzuordnen. Zur Rückabwicklung der Vermögensverschiebungen aus der Zeit des Nationalsozialismus war er nicht verpflichtet, da diese nach dem erneuten Systemwechsel durch Überführung des Reichsvermögens in Volkseigentum sowie durch vielfältige Änderungen seiner Zweckbestimmung der Sache nach erledigt waren. Daß das Grundgesetz nicht gebietet, auch früheres Reichsvermögen beim Beitritt der DDR nach dem Modell des Art. 134 GG zu verteilen, wird durch Art. 135 a Abs. 2 GG belegt, der die Ermächtigung zur Beschränkung von Verbindlichkeiten des Reichs auf solche der DDR erstreckt hat. Wenn der Verfassungsgeber damit bezüglich der Verbindlichkeiten des Reichs und der DDR eine übereinstimmende Regelung getroffen hat, ohne zugleich die Bestimmungen des Art. 134 GG zur Überleitung des Reichsvermögens auf in Volkseigentum überführtes früheres Reichsvermögen zu erstrecken, rechtfertigt das den Umkehrschluß, daß die Verteilung früheren Reichsvermögens nach dem Untergang der DDR nicht dem Verteilungsmodell des Art. 134 GG zu folgen hat, sondern einer eigenständigen Regelung des Gesetzgebers zugänglich ist.
b) Auch dem Bundesstaatsprinzip läßt sich keine Pflicht des Gesetzgebers entnehmen, in Volkseigentum überführtes früheres Reichsvermögen, das am maßgeblichen Stichtag Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 EV war, dem Land als ursprünglichem Eigentümer zu übertragen.
Der vom Kl. angenommene Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser Grundsatz regelmäßig über ein allgemeines Gebot der Zusammenarbeit von Bund und Ländern, allgemeine Pflichten gegenseitiger Abstimmung und Rücksichtnahme und das allgemeine Verbot einer mißbräuchlichen Interessenwahrnehmung nicht hinausgeht (vgl. BVerfGE 61, 149 [205]) und gegenüber speziellen Ausprägungen des Bundesstaatsprinzips zurücktritt. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Auffassung des Kl., Art. 23 Satz 2 GG a.F., wonach das Grundgesetz in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft zu setzen war, habe den Verfassungsauftrag begründet, für die beigetretenen neuen Bundesländer dieselben verfassungsrechtlichen Bedingungen herzustellen wie für die alten Bundesländer. Als in diesem Sinne spezielleres bundesstaatliches Element ist der Grundsatz föderativer Gleichheit heranzuziehen, der jedoch ebenfalls nicht verletzt ist.
Der Kl. sieht den Verstoß darin, daß den neuen Ländern im Gegensatz zu den alten Ländern das ehemals "verreichlichte" Vermögen ohne sachlichen Grund vorenthalten werde. Er setzt damit voraus, solches Vermögen sei ungeachtet der Tatsache, daß es im Jahre 1990 als öffentliches Vermögen der DDR kein Reichsvermögen mehr war, dem im Jahre 1949 zugeordneten Reichsvermögen als im wesentlichen gleich zu erachten. Bereits diese Annahme geht fehl, da sie die für eine aufgabengerechte Verteilung des öffentlichen Vermögens maßgebliche Ausgangssituation unberücksichtigt läßt, die rechtliche Entwicklung des früheren Reichsvermögens in den vier Jahrzehnten des Bestehens der DDR ausblendet und rechtsirrig davon ausgeht, die Vermögenszuordnung diene der Wiederherstellung des Besitzstands vor dem 8. Mai 1945. Jedenfalls ist es nicht sachwidrig, daß der Gesetzgeber früheres Reichsvermögen, das nicht den Verwaltungsaufgaben eines Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dient, dem Bund zugeordnet hat.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Länder führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Grundsatz ist Ausdruck der im Bundesstaat bestehenden Solidargemeinschaft von Bund und Ländern und des bündischen Prinzips des Einstehens füreinander, gehört also zur bundesstaatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 86, 148 [264 f.] m.w.N.). Ihm läßt sich eine Pflicht des Bundes entnehmen, das von der DDR hinterlassene öffentliche Vermögen dergestalt zu verteilen, daß den Ländern in Zukunft das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Vermögen zusteht. Die insoweit erforderliche Prognose des Gesetzgebers ist unter den obwaltenden Umständen und nach den verfügbaren Erkenntnissen vertretbar; ihre Richtigkeit ist durch das Vorbringen des Kl. jedenfalls nicht widerlegt. Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht dadurch nachgekommen, daß das Verwaltungsvermögen praktisch uneingeschränkt nach dem Funktionsprinzip zugeordnet wurde. Zusätzlich steht den Ländern ein Restitutionsanspruch auf das Altvermögen zu, das ihnen nach dem 8. Mai 1945 ohne Gegenleistung entzogen wurde. Darüber hinaus werden Grundstücke der Justizverwaltung, der Finanzverwaltung und der Polizeiverwaltung, die vor dem 9. Mai 1945 ohne Gegenleistung in Reichseigentum übergegangen sind, aus dem Vermögen des Bundes unentgeltlich den Ländern übereignet, wenn sie diese Grundstücke bis zum 31. Dezember 1995 der ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zuführen (vgl. Haushaltsvermerk Nr. 21 zu Kapitel 0807 Titel 131 01 des Bundeshaushaltsplans 1994). Durch diese Regelungen ist gewährleistet, daß die Länder das für ihre Aufgaben benötigte Verwaltungsvermögen ungeachtet eines Durchgangserwerbs des Bundes im Wege der Restitution früheren Reichsvermögens in vollem Umfang erhalten.
Dem Anspruch der Länder auf aufgabengerechte Vermögensausstattung unterfällt dagegen nicht dasjenige frühere Reichsvermögen und derzeitige Finanzvermögen, das die Länder ursprünglich für ihre Verwaltungsaufgaben genutzt oder dem Reich ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hatten, aber seit Wirksamwerden des Beitritts nicht zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben genutzt haben und auch in absehbarer Zeit für solche Aufgaben nicht benötigen. Nach der einigungsvertraglichen Verteilungsregel unterliegt das als Finanzvermögen einzustufende volkseigene Vermögen, von den in Art. 22 EV geregelten Ausnahmen abgesehen, der treuhänderischen Verwaltung durch den Bund, bis es durch künftiges Bundesgesetz zwischen dem Bund einerseits und den neuen Ländern einschließlich Berlin nach dem in Art. 22 Abs. 1 Satz 6 bestimmten Maßstab andererseits wertmäßig je zur Hälfte verteilt wird. Das bedeutet, daß insoweit zwar nicht der historische Besitzstand der Länder vor den Vermögensverschiebungen im Zuge der Gleichschaltung mit dem Reich wiederhergestellt wird, den Ländern aber ein nach ihrer Einwohnerzahl bemessener Anspruch auf den halben Wert des gesamten Finanzvermögens eingeräumt wird. Diese pauschalierte Regelung ist jedenfalls insoweit, als sie mit der hier in Rede stehenden Alternative der Übertragung früheren Reichsvermögens zu vergleichen ist, unter dem Gesichtspunkt bundesstaatlich gebotener Vermögensausstattung der Länder nicht zu beanstanden. Etwa verbleibende Defizite an Finanzvermögen auszugleichen, war das Ziel erheblicher finanzieller Leistungen vor allem des Bundes an die neuen Länder, insbesondere der Zuweisungen aus dem Fonds Deutsche Einheit, und ist nunmehr Sache des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern.