Verwaltungsvermögen
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsvermögen; Parkplatz; Postvermögen; Sondervermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maßgeblich für die Qualifikation eines Vermögenswertes als Verwaltungsvermögen ist vorrangig die tatsächliche Nutzung. Ein Parkplatz, der nur den Behördenangehörigen offensteht, ist Verwaltungsvermögen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Teilfläche des im Grundbuch von Berlin Mitte, Flur ..., verzeichneten Flurstücks 46 (Gesamtfläche: 8.097 qm).
Das streitbefangene Grundstück ist durch Vereinigung von insgesamt zehn Flurstücken entstanden, die im Voreigentum des Deutschen Reichs - Deutsche Reichspost - standen. 1961 wurden die Grundstücke aufgrund der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindeeigentums vom 11. Oktober 1961 in Volkseigentum umgeschrieben; als Rechtsträger wurde die Verwaltung der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrates der DDR eingesetzt. Die unbebaute, gegenüber dem an der W.-Straße (vormals: O.-G.-Straße) Ecke L.-Straße gelegene Liegenschaft wurde im Oktober 1989 und 1990 als Parkplatz für Mitarbeiter des Hauses der Ministerien und am 25. Dezember 1993 als Parkplatz für Mitarbeiter der Treuhandanstalt und der Außenstelle des Bundesfinanzministeriums genutzt. Der Parkplatz ist durch eine Schranke gesichert, die nur mit einem Schlüssel geöffnet werden kann. Schlüssel werden ausschließlich an Bedienstete der Treuhandanstalt/BVS sowie des Bundesministeriums der Finanzen ausgegeben.
Im Februar 1994 beantragte die Beigeladene, im Mai 1994 die Kl. die Zuordnung des fraglichen Flurstücks. Mit Bescheid vom 8. Januar 1996, der Kl. zugestellt am 12. Januar 1996, ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin eine Teilfläche A des fraglichen Grundstücks einvernehmlich der Kl. und die (hier umstrittene) Teilfläche B der Beigeladenen (Bundesrepublik Deutschland) zu. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Die Teilfläche B sei aufgrund ihrer Nutzung als Verwaltungsvermögen anzusehen. Zu den Gegenständen des internen Verwaltungsgebrauchs gehörten u. a. Behördenparkplätze. Der Umstand, daß sich zwischen dem Verwaltungsgebäude und dem Parkplatz eine Straße befinde, stehe dem nicht entgegen.
Mit ihrer am 24. Januar 1996 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Anliegen weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EV wird das zum Sondervermögen Deutsche Post zählende Eigentum Vermögen der Bundesrepublik Deutschland und mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt. Zum Sondervermögen Deutsche Post zählen gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV auch die Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Bestandteil des Sondervermögens Deutsche Reichspost waren. Nach § 17 Satz 2 VZOG kann, soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Eigentum im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EV auch auf juristische Personen übertragen werden, die - wie die Kl. - aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen sind.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks, der ablehnende Bescheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 8. Januar 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dabei kann offenbleiben, ob das streitbefangene Grundstück tatsächlich Bestandteil des Sondervermögens der Deutschen Post war oder ist. Denn jedenfalls ist die Zuordnung des Grundstücks an die Kl. gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen, weil das Grundstück am 25. Dezember 1993 für eine öffentliche Aufgabe genutzt wurde, für deren Erfüllung nicht die Kl. zuständig war oder ist.
War das Grundstück nicht (mehr) Bestandteil des Sondervermögens, könnte die Kl. es von vornherein nur im Wege der Restitution gemäß § 21 Abs. 2 VZOG i. V. m. Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV beanspruchen und sähe sich dem Ausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG gegenüber. Das gleiche gilt, wenn das Grundstück zum Sondervermögen zu rechnen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche als Restitutionsansprüche zu behandeln sind oder Ansprüche sui generis darstellen, denn die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG gilt für das in Art. 27 EV beschriebene Sondervermögen gemäß § 17 Satz 1 VZOG jedenfalls entsprechend. Dies entspricht dem Vorrang des Funktionalprinzips vor dem Restitutionsgrundsatz, der den Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes insgesamt zugrunde liegt (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. März 1999 - BVerwG 3 B 2.99 - und vom 16. April 1999 - BVerwG 3 B 142.99, jeweils zu den gleichgelagerten Fällen des Sondervermögens nach Art. 26 EV).
Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VZOG liegen hier vor. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes ausgeschlossen, wenn dieser am 25. Dezember 1993 für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Art. 21 EV genutzt wurde. Mit dieser Bezugnahme auf Art. 21 EV verweist § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht auf die in Art. 21 Abs. 1 und 2 EV vorgenommene Aufteilung des Verwaltungsvermögens auf Bund, Länder und Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Restitutionsausschluß ohne Belang ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 13), sondern auf die in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV niedergelegte Begriffsbestimmung des Verwaltungsvermögens. Die "Nutzung für eine öffentliche Aufgabe" i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist damit gleichbedeutend mit der Nutzung als Verwaltungsvermögen i. S. von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, die dann gegeben ist, wenn ein Vermögensgegenstand "unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient", wobei aus Gründen der Klarstellung darauf hinzuweisen ist, daß es in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG - anders als bei Art. 21 Abs. 1 EV - auf die Nutzung am 25. Dezember 1993 ankommt.
Mit seiner Definition des Verwaltungsvermögens knüpft Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV an die herkömmliche Aufteilung des Staatsvermögens in Verwaltungs- und Finanzvermögen an, wonach zum Verwaltungsvermögen dasjenige öffentliche Vermögen gehört, das durch seinen Gebrauchswert - und nicht durch seinen Ertragswert - der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient und dessen zweckentsprechende Verwendung offentlich rechtlich gesichert ist (vgl. dazu z. B. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1959 - BVerfG 2 BvF 1.59, BVerfGE 10, 20, 37; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 1997 - BGH X ZR 35/95 - BGHZ 137, 350 m. w. N.; Schmidt/Leitschuh, in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen- Rechtshandbuch-, Stand 11/98, Art. 21 EV Rz. 1 ff.; Stern, Staatsrecht, Bd. 2, S. 1260). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist dabei allein für die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens vom Finanzvermögen bedeutsam, das nach Art. 22 Abs 1 EV das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienende (sonstige) Vermögen umfaßt. Es kann entgegen der Auffassung der Kl. nicht dahingehend verstanden werden, daß das zu Verwaltungszwecken genutzte Vermögen nur dann im Rechtssinne zum Verwaltungsvermögen zählt, wenn ein (besonders) direkter, naher Bezug zur Verwaltungsaufgabe besteht. Ebensowenig ist das Kriterium der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Nutzung eines Vermögensgegenstandes geeignetes Abgrenzungskriterium zum Finanzvermögen. Entsprechend kommt es nach der ständigen, aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG abgeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Rückgabe eines für eine öffentliche Aufgabe genutzten Vermögenswertes wegen seiner "qualifizierten Verwaltungsnutzung" (Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 158.95 - Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 14 S. 24) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wahrgenommenen Aufgabe führen würde (Urteil vom 21. Mai 1997, a. a. O. Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 7; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 11).
Maßgeblich für die Qualifikation eines Vermögenswertes als Verwaltungsvermögen ist nach alledem vorrangig dessen tatsächliche Nutzung, wobei das Merkmal der Nutzung für eine öffentliche "Aufgabe" darauf verweist, daß die Nutzung eine zulässigerweise vom Verwaltungsträger wahrgenommene Tätigkeit darstellen muß. Innerhalb dieses weiten Rahmens kann die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Ausgehend hiervon stellte das streitbefangene Grundstück am maßgeblichen Stichtag, dem 25. Dezember 1993, Verwaltungsvermögen dar.
Zu den öffentlichen Aufgaben, die eine Behörde legitimerweise wahrnimmt, gehört neben den außengerichteten Tätigkeiten auch die innere Verwaltung der Behörde. Diese umfaßt außer der Personalverwaltung sowie der Verwaltung der Sachmittel auch die Unterhaltung von Einrichtungen, die im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Beschäftigten bzw. als Kundendienst gegenüber den Besuchern der Behörde geschaffen und dieser Bestimmung entsprechend genutzt werden. Auch dabei kommt es - wie bereits allgemein dargelegt - nicht darauf an, ob derartige Einrichtungen für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig sind. Es ist im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums allein Sache des Trägers der jeweiligen Behörde festzulegen, in welcher Weise Dienstaufgaben wahrgenommen und ob mitarbeiter- bzw. benutzerorientierte Einrichtungen der vorgenannten Art geschaffen werden. Der gebotene Zusammenhang zur Verwaltungsnutzung ist danach bei einem Behördenparkplatz dann zu bejahen, wenn er überwiegend den Mitarbeitern und Besuchern der Behörde und nicht dem Gemeingebrauch offensteht. Voraussetzung hierfür ist wiederum, daß die vorgesehene Nutzung als Behördenparkplatz in geeigneter Weise sichergestellt ist. Dies war hier der Fall. Der fragliche Parkplatz war ausschließlich Behördenmitarbeitern vorbehalten, die nur über eine durch ein Schloß gesicherte Schranke auf den Platz gelangen konnten. Selbst wenn es sich bei dem fraglichen Gelände um einen mit Wissen und Willen der zuständigen (Landes-) Behörden im Gemeingebrauch befindlichen Parkplatz gehandelt hätte, würde § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG der beantragten Vermögenszuordnung entgegenstehen. Denn die Deckung des allgemeinen Bedarfs an öffentlichen Einrichtungen wie Parkplätzen ist ebenfalls eine unter § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG fallende (hier allerdings von der Kommune im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrzunehmende) Verwaltungsaufgabe.
Soweit die Kl. die Eigenschaft der streitbefangenen Liegenschaft als Verwaltungsvermögen mit Rücksicht darauf in Frage stellt, daß es am unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Parkplatzes zum zugehörigen Verwaltungsgebäude fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Verwaltungsvermögen wird nicht durch Kriterien wie örtliche Lage oder räumlicher Zusammenhang, sondern allein durch seine Funktion - das Dienen für eine öffentliche Aufgabe im Sinne von Art. 21 des EV - gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13 - Lehr- und Versuchsanstalt außerhalb des zuordnungsberechtigten Bundeslandes). Der erforderliche funktionale Zusammenhang besteht hier, obwohl das fragliche Gelände vom Dienstgebäude, zu dem es gehört, durch eine Straße getrennt ist.
Das Grundstück war den früheren DDR Ministerien auch mit Willen der zuständigen Organe der ehemaligen DDR zur Verfügung gestellt worden und somit dem Verwaltungszweck gewidmet. Einer förmlichen Widmung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Verwaltungsnutzung bereits während des Bestehens der ehemaligen DDR begonnen wurde, weil der Rechtsordnung der ehemaligen DDR das Institut der Widmung fremd war. Es kann deshalb nur darauf abgestellt werden, daß der jeweilige Vermögensgegenstand dem Verwaltungsträger von den zuständigen Organen der ehemaligen DDR zur Verfügung gestellt wurde (BVerwG, Beschluß vom 9. März 1999 - BVerwG 3 B 2.99 - Abdr. S. 4). Dies wird hier durch die Bestellung der Verwaltung der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrats der DDR als Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks dokumentiert. (Mitgeteilt von RA Dr. STÖHR)
Anmerkung: Ebenso hat das Gericht den Fall einer Wäscherei der Charité entschieden, Urteil vom 25. Juni 1999 - VG 3 A 24.96 -, nicht veröffentlicht.