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Verwaltungsvermögen

VG Frankfurt (Oder)6 K 535/9926.01.2005ZOV 2005, 325

EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; Art. 22 Abs. 1; TreuhG § 1 Abs. 1 Satz 3; Kommunalvermögensgesetz § 1 , § 2 Abs. 2 , § 6 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Freizeitgrundstück

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen setzt voraus, daß das Vermögen unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und die zweckentsprechende Verwendung öffentlich-rechtlich gesichert ist.

2. Ein Grundstück stellt kommunales Finanzvermögen dar, wenn die Gemeinde mit seiner Hilfe für die Schaffung örtlicher Freizeitmöglichkeiten gesorgt hat, die den Freizeit- und Erholungswert auch für den bloßen Betrachter erhöhten, auch wenn der Grundstückszugang der Allgemeinheit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über einen Verein eröffnet war, dessen Mitgliedschaft allen offen stand.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung des Grundstücks. Dieses unmittelbar am Scharmützelsee gelegene, 8.022 m2 große Flurstück stand ursprünglich im Eigentum des Berliner Yachtclubs, wurde durch SMAD-Befehl 124/64 enteignet und seit 1948 im Grundbuch als Eigentum des Volkes geführt. Rechtsträger war der Rat der Gemeinde Saarow, später der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow. Seit 1951 wurde das Grundstück auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durch die Sportgemeinschaft Bad Saarow-Pieskow bzw. Scharmützelsee genutzt. Hierbei handelt es sich um einen Segelclub, der das eingezäunte Grundstück sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 ausschließlich nutzte. Den Antrag der Kl. auf Vermögenszuordnung vom 24. Juni 1991 lehnte die Bekl. durch Bescheid vom 15. Februar 1999 ab und stellte zugleich fest, daß die Beigeladene das Eigentum an dem Grundstück übertragen erhalten habe. Zur Begründung führte sie aus, die vertragliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks durch den Saarower Segel-club als Klubhaus, Geräteschuppen und Freifläche führe nicht zu einer Zuordnung des Grundstücks an die Kl. Dieses sei nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen, weil es infolge der Nutzung und Verwaltung durch ein Rechtssubjekt des Privatrechts an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Verwendungszwecks fehle. Es stelle auch nicht kommunales Fi-nanzvermögen dar. Bei dem Segelclub handele es sich nicht um eine Ein-richtung der kommunalen Daseinsvorsorge. Nach der gegenwärtigen Verkehrsanschauung könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Einrichtung eines Segelsportclubs einem Grundbedürfnis breiter Bevölkerungskreise entspreche. Eine "diesbezügliche Pflicht zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung" liege "im Rahmen der Daseinsvorsorge" nicht vor. Die Kl. hat am 13. März 1999 Klage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bekl. vom 15. Februar 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, ihr steht ein Anspruch auf Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Flurstücks zu (vgl § 113 Abs 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Zwar folgt - entgegen der Auffassung der Kl. - der Zuordnungsanspruch nicht schon aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Einigungsvertrag (EV). Nach Abs. 1 Satz 1 vorbezeichneter Norm wird das Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen nicht nach dieser Bestimmung Bundesvermögen wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist (Abs. 2). Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in diesem Regelungsgefüge mit dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet. Es setzt also voraus, daß das Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und demgemäß die zweckentsprechende Verwendung öffentlich-rechtlich gesichert ist (ständige Rechtsprechung BVerwG, s. etw. Urteile vom 18.3.1993 - 7 C 13.93 - BVerwGE 92, 215, 218 = ZOV 1993, 192 sowie vom 15.12.1994 - 7 C 57/93 - BVerwGE 97, 240, 241). Eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Verwendungszwecks in Form einer Widmung setzt dabei grundsätzlich einen Rechtsakt in Form eines Rechtssatzes, eines Verwaltungsaktes oder eines nach außen erkennbaren inneradministrativen Inventarisierungsvorgangs voraus. Soweit aber - wie etwa in der damaligen DDR - Vorschriften hierzu fehlen, kann die Widmung auch durch konkludentes behördliches Handeln vollzogen werden. Voraussetzung ist insoweit, daß der Wille der betreffenden Behörde erkennbar wird, daß die Sache öffentlichen Zwecken dienen soll (vgl. insoweit Salzwedel, in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1991, § 46 Rdn. 2 ff., 6; Urteil der Kammer vom 12.7.2000 - 6 K 129/97 -; VG Berlin, Urteil vom 16.7.1999 - 3 A 20 96 - ZOV 1999, 458). An einer solchen öffentlich-rechtlichen Sicherung des Verwendungszwecks fehlt es hier. Denn die Nutzung des Grundstücks durch die Sportgemeinschaft Scharmützelsee war allein zivilrechtlich vorgesehen. Die Nutzung erfolgte auf Grund eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages. Ist der Vermögenswert aber infolge eines solchen privatrechtlichen Vertrages von der Nutzungsbefugnis der Kommune ausgeschlossen, ist für eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Nutzungszwecks kein Raum (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 26.1.2000 - 6 K 580/94 - S. 7 des Umdrucks).

Der Zuordnungsanspruch der Kl. folgt indessen aus Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 3 Treuhandgesetz, § 1 des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz). Das verfahrensgegenständliche Flurstück stellt kommunales Finanzvermögen dar. Zum kommunalen Finanzvermögen zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren. Der Einigungsvertrag geht im Grundsatz davon aus, daß das ehemals volkseigene Vermögen, das nicht dem Verwaltungsvermögen unterfällt, der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt, bis es durch Bundesgesetz wertmäßig zur Hälfte zwischen dem Bund und den fünf neuen Ländern sowie dem Land Berlin aufgeteilt wird. An dem Länderanteil sind die Gemeinden und Gemeindeverbände angemessen zu beteiligen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 3, 4 EV). Abweichend von diesem Grundsatz sollten die Kommunen bereits mit Wirksamwerden des Beitritts Eigentümer des Finanzvermögens werden, das kommunalen Zwecken und Aufgaben dient. Grund und Ziel der die Kommunen begünstigenden Ausnahmeregelung ist es, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften bereits vor Erlaß des Aufteilungsgesetzes mit dem Vermögen auszustatten, das sie zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Die Ausstattung mit kommunalen Finanzvermögen ist deshalb ebenso wie die Zuordnung von Verwaltungsvermögen streng aufgabenakzessorisch. Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen mithin nur dadurch, daß die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert war (zu alledem insb. BVerwG, Urteile vom 15.12.1994 - 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 ff. sowie vom 13.9.2001 - 3 C 31/00 - BVerwGE 115, 97 ff. = ZOV 2002, 94 f.). Der Bereich des kommunalen Finanzvermögens ist danach entsprechend dem Kreis der Angelegenheiten zu bestimmen, die der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG unterfallen. Diese ge-währleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Be-dürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschluß vom 23.11.1998 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127, 151 f.). Hilfsmittel für die Bestimmung der örtlichen Angelegenheiten ist dabei der jeweilige status quo gemeindlich erfüllter Aufgaben und die historische Entwicklung (Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG Kom-mentar, 5. Aufl., 2001, Art. 28 Rdn. 45). Für die Bestimmung dessen, was in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt, können ferner die Regelungen der nach Art. 9 EV fortgeltenden §§ 2, 72 Kommunalverfassung und des § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz herangezogen werden (Urteil der Kammer vom 26.1.2000 - 6 K 580/94 - S. 5 des Umdrucks; s. auch Schmidt/Leitschuh, RVI, Band II, Art. 21 EV Rdn. 17). Nach § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung

mmunalen Selbstverwaltung fällt, können ferner die Regelungen der nach Art. 9 EV fortgeltenden §§ 2, 72 Kommunalverfassung und des § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz herangezogen werden (Urteil der Kammer vom 26.1.2000 - 6 K 580/94 - S. 5 des Umdrucks; s. auch Schmidt/Leitschuh, RVI, Band II, Art. 21 EV Rdn. 17). Nach § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung gehören zu den Selbstverwaltungsaufgaben vor allem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung sowie Entsorgung des Siedlungsmülls, die Verbesserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten öffentlichen Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie des kulturellen Lebens, der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Nach § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz sind volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben u. a. gemäß § 2 Kommunalverfassung benötigt werden, in der Regel Verkehrsbetriebe des öffentlichen Nahverkehrs, Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser sowie zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung, Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, und Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen. Das verfahrensgegenständliche Flurstück wurde unmittelbar für kommunale Zwecke und Aufgaben im vorbezeichneten Sinne genutzt. Die Kl. erfüllte mit der Überlassung des Grundstücks zur unentgeltlichen Nutzung an die Sportgemeinschaft Bad Saarow-Pieskow, später Scharmützelsee, unmittelbar eine wesentliche soziale örtliche Funktion. Diese lag in einer Förderung des Sports und der Jugend sowie des Vereinswesens bzw. von Vereinen (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 3 C 31/00 - aaO.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 9.11.1994 - 2 A 706/93 - VIZ 1995, 305; VG Berlin, Urteil vom 21.8.1996 - VG 1 A 352.94 - ZOV 1997, 361). Die Förderung des Sports und von Sportvereinen, zu denen die vorbezeichnete Sportgemeinschaft der Sache nach zählte, stellt eine im Interesse des sozialen und gesundheitlichen Wohls auch der Gemeindeeinwohner zu erbringende kommunale Aufgabe dar (s. auch VG Berlin, Urteile vom 10.8.1994 - 15 A 514.93 - und vom 7.12.1994 - 15 A 42.93 - jeweils zitiert nach juris mit umfangreichen Nachweisen). Dabei liegt zunächst auf der Hand, daß in der - hier durchgängig erfolgten - unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des in den zwischen dem Rat der Gemeinde und der Sportgemeinschaft geschlossenen Verträgen auch ausdrücklich als "Sportgrundstück", "Sportstätte" oder "Sportanlage" bezeichneten Vermögenswerts eine Förderung der Sportgemeinschaft, etwaig von ihr zu

zunächst auf der Hand, daß in der - hier durchgängig erfolgten - unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des in den zwischen dem Rat der Gemeinde und der Sportgemeinschaft geschlossenen Verträgen auch ausdrücklich als "Sportgrundstück", "Sportstätte" oder "Sportanlage" bezeichneten Vermögenswerts eine Förderung der Sportgemeinschaft, etwaig von ihr zu erbringender Aufgaben und zugleich des Segelsports zu sehen ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 9.11.1994 - 2 A 706/93 - aaO.). Die Tätigkeit der Gemeinde war damit vom kommunalen Förderwillen getragen, gerade nicht erwerbswirtschaftlich und unterschied sich wesentlich von auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten. Eine Sport- und Vereinsförderung erfolgte vorliegend darüber hinaus dadurch, daß durchgängig ein wesentlicher Beitrag zur Unterhaltung der Segelsportanlage geleistet wurde. Bereits in den ersten beiden 1951 und 1956 mit der Sportgemeinschaft abgeschlossenen Nutzungsverträgen hatte sich der Rat der Gemeinde u. a. dazu verpflichtet, "die Unterhaltung des Grundstücks (größere Reparaturen) im Rahmen der Haushaltsmittel zu tragen" bzw. "alle größeren Reparaturen und Instandsetzungen, sowie Um- und Neubauten an Gebäuden und Hafenanlagen (...) im Rahmen des Investitionsplanes über den Rat der Gemeinde (...) zum Rat des Bezirkes (...), Abt. Komitee für Körperkultur und Sport, (...)" einzuplanen und zu beantragen. Obwohl nach § VI des 1969 geschlossenen und auch im Zeitpunkt der Stichtage fortgeltenden Vertrages die Sportgemeinschaft zur Instandhaltung, zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie zur Planung und Beantragung aller größeren Werterhaltungsmaßnahmen verpflichtet war, erfolgten diese nach wie vor im Rahmen des Investitionsplanes über den Rat der Gemeinde zum Rat des Bezirks. Daß dementsprechend größere Instandsetzungsmaßnahmen tatsächlich auch über die Gemeinde finanziert wurden, folgt beispielhaft aus den glaubhaften Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten 2. Vorsitzenden des SG Scharmützelsee e. V. zu dem in den 80er Jahren vorgenommenem Decken des Daches des Vereinshauses. Entgegen der Auffassung der Bekl. kommt es dabei nicht darauf an, ob die Einrichtung eines Segelsportclubs dem Grundbedürfnis breiter Bevölkerungskreise entspricht oder nicht. Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen, daß eine entsprechende Eingrenzung vorzunehmen ist (so auch VG Schwerin, Urteil vom 9.11.1994 - 2 A 706/93 - aaO.). Deswegen ist auch nicht darauf abzustellen, ob der Vermögenswert für kommunale Zwecke im üblichen Rahmen vorgesehen war (so aber VG Schwerin, Urteil vom 9.11.1994 - 2 A 706/93 - aaO.; Schmidt-Leitschuh, RVI, Band II, Stand: Juli 2004, Art. 22 EV Rdn. 10). Gegen eine solche Eingrenzung spricht weiter, daß bei der Bestimmung des Bereichs der kommunalen Selbstverwaltung neben der historischen Entwicklung die örtlichen Besonderheiten Berücksichtigung finden sollen und den Gemeinden ein Entscheidungsspielraum einzuräumen ist, ob und ggf. welchen Sport sie auf welche Art und Weise fördern (so auch VG Schwerin, Urteil vom 9.11.1994 - 2 A 706/93 - aaO.). Unschädlich ist deshalb - anders als die Bekl. meint -, daß eine ",diesbezügliche Pflicht zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Daseinsvorsorge" nicht vorliegt. Auch die Einwände der Bekl., die Förderung durch die Bereitstellung eines Grundstücks sei unüblich, es sei zweifelhaft, ob bei einem Grundstück, das als Zugang zum Wasser genutzt werde, von einer Sportanlage

rs als die Bekl. meint -, daß eine ",diesbezügliche Pflicht zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Daseinsvorsorge" nicht vorliegt. Auch die Einwände der Bekl., die Förderung durch die Bereitstellung eines Grundstücks sei unüblich, es sei zweifelhaft, ob bei einem Grundstück, das als Zugang zum Wasser genutzt werde, von einer Sportanlage gesprochen werden könne, führt nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. In den von der kommunalen Selbstverwaltung gewährleisteten Bereich eigenverantwortlicher Wahrnehmung fällt - wie bereits erwähnt - auch die Frage nach dem "Wie" einer Aufgabenerledigung. Maßgeblich ist dementsprechend allein, daß - wie aus den dargestellten, in den Nutzungsverträgen selbst enthaltenen Bezeichnungen folgt - die Vertragsparteien die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Grundstücks als Überlassung einer Sportstätte begriffen, Sportförderung dadurch und auch im übrigen tatsächlich erfolgte und diese eine dem sozialen und gesundheitlichen Wohl auch der Gemeindeeinwohner dienende kommunale Selbstverwaltungsaufgabe darstellt. Dem Umstand, daß der Grundstückszugang der Allgemeinheit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über den Verein eröffnet war, vermag die Kammer vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Vereinsmitgliedschaft stand allen offen, anders als bei exklusiven Vereinen mit hohen Anforderungen an die Mitglieder wie überhöhten Aufnahmegebühren, Besitzanforderungen beispielsweise bezüglich eines Segelbootes o. ä. Danach erschiene es auch nicht ausgeschlossen, hier - anders als etwa bei "marinas" - gerade auch wegen der Fortführung des bereits zur Zeit der damaligen DDR gepflegten allgemeinen Zugangs einen solchen breiter Bevölkerungskreise anzunehmen. Mit Hilfe des verfahrensgegenständlichen Grundstücks wurde vorliegend zugleich auch die Aufgabe der Jugendförderung verwirklicht. Nach den unbestrittenen Angaben des SG Scharmützelsee e. V. war Bedingung der kostenlosen Grundstücksüberlassung die Verpflichtung der Sportgemeinschaft zur Leistung aktiver Jugendarbeit. Der Beitritt zur Sportgemeinschaft war dabei auch bei geringem Mitgliedsbeitrag allen Jugendlichen eröffnet, denen zudem Boote zur Verfügung gestellt wurden. Daß - wie die Bekl. einwendet - die Jugendarbeit die Tätigkeit der Sportgemeinschaft nicht geprägt habe, spielt nach Auffassung der Kammer keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, daß aus gemeindlicher Sicht die Grundstücksüberlassung unmittelbar mit der Verpflichtung zur Leistung von Jugendarbeit einherging und diese damit wesentlicher - und auch prägender - Vertragsbestandteil war. Die Gemeinde hat mithin mit Hilfe des Grundstücks für die Schaffung örtlicher Freizeitmöglichkeiten gesorgt, die zudem den Freizeit- und Erholungswert des Seengebiets auch für den bloßen Betrachter erhöhten, und dadurch unmittelbar legitime kommunale Aufgaben wahrgenommen (s. auch BVerwG, Beschluß vom 3.12.2002 - 3 B 133.02 - ZOV 2003, 123; VG Berlin, Urteil vom 12.4.1996 - 31 A 304.94 - O 170). (...)