Verwaltungsverfahren
VwVfG §§ 20, 21; VwGO §§ 108, 132
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwaltungsverfahren; Befangenheit einer Behörde
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die §§ 20 und 21 VwVfG regeln nur den Ausschluß und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern; eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Daß eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, ist daher nicht zu beanstanden (wie Urteil vom 25. August 1955 ‑ 4 C 18.54 - Buchholz 445.2 § 12 Nr. 1 = BVerwGE 3, 1 und Beschluß vom 24. August 1987 ‑ 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 Nr. 12 S. 3).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts dient. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.
4 Die Beschwerde meint, es sei eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, ob die Befangenheit einer einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die Aufhebung des die klagende Partei in ihren Rechten verletzenden Verwaltungsaktes zumindest dann bewirkt, wenn weder die Bindung an Recht und Gesetz noch die Kontrolle des Verwaltungsgerichts die Frage der Interessenkollision verhindert haben und keine Gemeinwohlbelange betroffen sind. Insbesondere erscheine klärungsbedürftig, ob die Kollision die Vermögensinteressen selbständiger juristischer Personen am Standort der Behörde einbeziehe, die mit der Behörde nachdrücklich, wenn auch nicht unmittelbar fiskalisch verflochten seien.
5 Entgegen der Annahme der Beschwerde kennt die Rechtsordnung eine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG nur den Ausschluß und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Daß eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 25. August 1955 - BVerwG 4 C 18.54 -, BVerwGE 3, 1 [10] und Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12 S. 3 [5 ff.] m. w. N.; die gegen den Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, BVerfG, Kammerbeschluß vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523). Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Diese Rechtsprechung, die Ermessensentscheidungen und insbesondere auch Planungsentscheidungen betrifft, gilt erst recht für Behördenentscheidungen bei Anwendung zwingenden Rechts wie im vorliegenden Fall.
6 Die angegriffene Entscheidung der Bekl. ist hier durch die Widerspruchsbehörde und durch das Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden. Inwiefern sich dabei ausgewirkt hätte, daß die Bekl. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte, legt die Beschwerde nicht dar. (...)