Verwaltungsverfahren
VwGO § 75; ThürVerf Art. 42 Abs. 5 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsverfahren; Verzögerung; Rechtsschutzgarantie
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie durch zögerliches Verwaltungsverfahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
A. I. Der Verfassungsbeschwerdeführer wendet sich gegen die Aussetzung seines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, mit dem er im Wege der Untätigkeitsklage Ansprüche nach dem Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsgesetz verfolgt. 1. Das infolge des Umbruchs in der DDR erlassene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) bestimmt, daß entzogene Vermögenswerte, die den im Gesetz näher bezeichneten schädigenden Maßnahmen unterlagen, auf Antrag, der binnen bestimmter Fristen erfolgen mußte, grundsätzlich zurückzuübertragen sind. Anstelle der Rückübertragung gewährt das VermG jedoch in einigen Fällen einen Entschädigungsanspruch, z. B. dann, wenn die Rückgabe des Vermögenswertes unmöglich oder ausgeschlossen ist. Die Höhe dieses Entschädigungsanspruchs ist im 1994 verabschiedeten Entschädigungsgesetz (EntschG) geregelt. Für Vermögenswerte, die durch eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 7. Oktober 1949 in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone entzogen wurden und für die § 1 Abs. 8 lit. a VermG die gegenständliche Rückübertragung ausschließt, werden nach dem ebenfalls 1994 erlassenen Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) Ausgleichsleistungen gewährt. Auf die Rückübertragung derartiger Vermögenswerte gerichtete, bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits gestellte Restitutionsanträge werden als Anträge nach dem AusglLeistG gewertet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG), so daß es insoweit keines neuen Antrags bedarf. 2. a) Der Beschwerdeführer hat im Juni 1993 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Weimar die Rückübertragung von Mobiliar aus der von seinem Großvater bewohnten Weimarer Wohnung sowie ehedem in dessen Inhaberschaft befindlicher Spargelder und Wertpapiere beantragt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) der Stadt Weimar hat die Anträge im November 1993 abgelehnt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Widersprüche hat das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) mit Bescheid vom 7. Februar 1996 zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, der Rückübertragungsantrag des Beschwerdeführers werde, soweit es sich bei den Wertpapieren und Spargeldern um Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage handle, als Antrag auf Ausgleichsleistung nach dem AusglLeistG gewertet; über ihn entscheide das ARoV zu gegebener Zeit in einem gesonderten Verfahren. b) Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Beschwerdeführer am 11. März 1996 Klage erhoben, welche er am 13. Mai 1996 begründet hat. Das Verwaltungsgericht Weimar hat hierüber am 17. März 1999 mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein Rückübertragungsbegehren aufrecht erhalten; soweit das LARoV sich gemäß seinem Bescheid vom 7. Februar 1996 einer Entscheidung enthalten hat, hat der Beschwerdeführer seine Klage als sog. Untätigkeitsklage auf § 75 VwGO gestützt. Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Hilfsantrags bezüglich der Wertpapiere und des Sparguthabens abgetrennt und die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom selben Tage im übrigen abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer Rückübertragung von Vermögensgegenständen begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen können. Hinsichtlich der Wertpapiere scheitere die Rückübertragung daran, daß sie auf besatzungsrechtlicher
es Beschwerdeführers mit Urteil vom selben Tage im übrigen abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer Rückübertragung von Vermögensgegenständen begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen können. Hinsichtlich der Wertpapiere scheitere die Rückübertragung daran, daß sie auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Die Rückübertragung des Sparguthabens habe der Beschwerdeführer nicht innerhalb der für unbewegliche Sachen am 31. Dezember 1992 endenden Frist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) beantragt. Darüber, ob dem Beschwerdeführer für den Verlust von Wertpapieren und unverbrieften Forderungen Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen zustünden, werde - so das Verwaltungsgericht - im abgetrennten Verfahren gesondert entschieden. c) In dem abgetrennten Verfahren hat das Verwaltungsgericht im Juli 1999 bei dem Bekl. des Ausgangsverfahrens, dem Freistaat Thüringen, angefragt, aus welchen Gründen über den Antrag des Kl. auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung noch nicht entschieden worden sei, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne und warum eine frühere Entscheidung über den Antrag des Kl. nicht möglich erscheine. aa) Der Freistaat Thüringen hat hierzu mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 mitgeteilt, die Bearbeitung des Antrags erfordere einen hohen Rechercheaufwand und setze die Mitwirkung des Kl., des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV), verschiedener Banken und des zuständigen Lastenausgleichsamtes voraus. Einer Bescheidung stehe derzeit allein schon entgegen, daß der Beschwerdeführer den erforderlichen Erbnachweis nicht geführt habe. Sofern eine bisher noch nicht zweifelsfrei belegte Vermögensschädigung festgestellt werde und die Rechtsnachfolge geklärt sei, müsse anschließend die sog. Würdigkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfolgen. Angesichts des hohen Ermittlungsaufwands und der Kompliziertheit der Materie lasse sich weder ein konkreter Termin für den Erlaß des begehrten Bescheids nennen noch könne gesagt werden, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen überhaupt führten. Wegen des Vorrangs der Klärung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz habe der Schwerpunkt der Arbeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen bis vor kurzem noch bei den Rückübertragungsanträgen gelegen. Erst im Zuge der Abarbeitung von Rückübertragungsverfahren würden nach und nach personelle Kapazitäten für die Bearbeitung der Verfahren nach dem EntschG und AusglLeistG frei. Dennoch habe sich insgesamt an der Belastungssituation noch nichts wesentliches geändert, da zwischenzeitlich die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aufgelöst worden seien und deren Aufgaben mit einem wesentlich geringeren Personalbestand durch das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu bewältigen seien. Das Entschädigungsverfahren des Beschwerdeführers sei auch nicht bevorzugt zu behandeln. Neben diesem warteten weitere Antragsteller auf ihren Entschädigungshöhenbescheid, die bereits seit mehreren Jahren einen Entschädigungsgrundlagenbescheid in Händen hielten. Die Abarbeitung erfolge in der Reihenfolge der bestandskräftigen Entschädigungsgrundlagenbescheide, jedoch unter Berücksichtigung des Prioritätenkatalogs des BARoV. Nach diesem seien nur Ansprüche, bei denen die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bereits vorliege, bzw. klare
ngsgrundlagenbescheid in Händen hielten. Die Abarbeitung erfolge in der Reihenfolge der bestandskräftigen Entschädigungsgrundlagenbescheide, jedoch unter Berücksichtigung des Prioritätenkatalogs des BARoV. Nach diesem seien nur Ansprüche, bei denen die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bereits vorliege, bzw. klare Ablehnungsfälle vorrangig zu bearbeiten. Bei der Bearbeitungsreihenfolge seien insbesondere Antragsteller zu berücksichtigen, die ursprünglich selbst geschädigt worden seien. Danach sei der Antrag des Beschwerdeführers nicht vorrangig zu bearbeiten.
bb) pp.
cc) Am 1. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren bis Ende Juni 2001 auszusetzen. Zur Begründung ist ausgeführt: Es liege ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 3 VwGO dafür vor, daß über den begehrten Verwaltungsakt noch nicht entschieden worden sei. Es sei für das Gericht nachvollziehbar und als Grund für die Verzögerung hinreichend entschuldigend, daß angesichts der Vielzahl von Anträgen nach dem Vermögensgesetz diese bevorzugt bearbeitet worden seien und Anträge nach dem EntschG und AusglLeistG demgegenüber hätten zurücktreten müssen. Auch an der "Priorisierung" von Antragstellern, die im Gegensatz zum Kl. selbst geschädigt worden seien, bestünden keine Bedenken, da es sich insofern meist um ältere Antragsteller handle, die noch einen persönlichen Bezug zu den ihnen entzogenen Vermögenswerten hätten. Schließlich dürften nach Auffassung des Gerichts aufgrund der besonderen Problematik der Rückübertragung und Entschädigung für nicht rückübertragbare Vermögensgegenstände aufgrund der deutschen Einheit nicht dieselben Maßstäbe im Bereich des Vermögensgesetzes oder des EntschG und AusglLeistG angelegt werden wie dies in anderen Rechtsgebieten der Fall sei. Da es sich um eine Sondersituation handle und ein Ende der Bearbeitung von Vermögensrückübertragungsanträgen oder Anträgen auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung absehbar sei, könne dem Staat auch nicht zugemutet werden, Personal in beliebiger Anzahl einzustellen, da dies weder haushaltstechnisch noch hinsichtlich der Verwendung des Personals nach Beendigung dieses auslaufenden Rechtsgebiets vertretbar erscheine. Die gewählte Frist von ca. eineinhalb Jahren erscheine, auch unter Berücksichtigung der Prioritätenliste des Bekl., angemessen und ausreichend, um nunmehr über den Antrag des Kl. zu entscheiden. Am Ende des Beschlusses heißt es: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 6 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz i. V. m. § 37 Abs. 2 VermG." Der Aussetzungsbeschluß ist dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 1999 zugestellt worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung Bedeutung und Tragweite des verfassungsmäßigen Rechts auf wirksamen Rechtsschutz durch Entscheidung innerhalb angemessener Zeit verkannt. I. Die gegen den Aussetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf an sich statthaft und fristgemäß erhoben. Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 31 Abs. 3 ThürVerfGHG) ist genügt: Der angegriffene Beschluß ist unanfechtbar. Insoweit hat das Gericht § 6 Abs. 2 AusglLG i. V. m. § 37 Abs. 2 VermG angegeben, wonach - in Abweichung von § 146 Abs. 2 VwGO - die - hier allein in Betracht kommende - Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung ausgeschlossen ist. Daß dieser Rechtsmittelausschluß auch für die angegriffene Aussetzungsentscheidung gilt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß v. 26. Mai 1999 - 8 B 120.99 -) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse v. 11. August 1999 - 2 VO 497/99 - und v. 14. März 2001 - 2 VO 220/98) zu § 37 Abs. 2 VermG, wonach diese Vorschrift - vorbehaltlich der in Satz 2 geregelten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen - alle Arten von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im sachlichen Zusammenhang erfaßt (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 VermG vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 28. August 1996 - 1 BvR 283/94 -; NJW 1996, 2722, 2723 = ZOV 1996, 415). Unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung folgt dasselbe Ergebnis aus § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Es besteht auch kein Ansatzpunkt für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht kommt, wenn die gerichtliche Entscheidung "jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist". Dies ist hier nicht der Fall. 2. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann sich mit der Begründetheit der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen befassen. Der Verfassungsgerichtshof ist dadurch, daß der geltend gemachte Verfassungsverstoß dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung von Bundesrecht, nämlich der Verwaltungsgerichtsordnung, unterlaufen sein soll, nicht an einer Sachprüfung gehindert. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345, 364 ff.) entschieden hat, können die Verfassungsgerichte der Bundesländer, falls bei ihnen die Individualverfassungsbeschwerde statthaft ist, das von den Gerichten des jeweiligen Bundeslandes im Einzelfall durchgeführte Verfahren daraufhin überprüfen, ob die konkrete Verfahrensgestaltung in der Landesverfassung gewährleistete Grundrechte verletzt hat, sofern das Landesverfassungsrecht inhaltlich mit dem Grundgesetz deckungsgleich ist. Diese Deckungsgleichheit besteht für die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Thüringer Verfassung, soweit dort in Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ebenso wie in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wird, daß demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, der Rechtsweg offensteht. Diese Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist über das bloße Zurverfügungstellen einer gerichtlichen Nachprüfung hinaus die Grundlage des sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt durch die Verfassung auferlegten Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. z. B.
ntliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, der Rechtsweg offensteht. Diese Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist über das bloße Zurverfügungstellen einer gerichtlichen Nachprüfung hinaus die Grundlage des sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt durch die Verfassung auferlegten Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. z. B. BVerfGE 37, 150, 153; 54, 39, 41; 60, 253, 296 ff.; 84, 34, 49). Sie schließt ständiger Rechtsprechung des BVerfG zufolge zugunsten der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht ein, innerhalb angemessener Frist eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. z. B. BVerfGE 55, 349, 367). Dieses Gebot ist in gleicher Weise in Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf enthalten (vgl. Jutzi/Linck/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 42 Rdn. 81). Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf kann vom Verfassungsgerichtshof als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, obwohl der Beschwerdeführer diese Vorschrift nicht ausdrücklich gerügt hat. Denn seine Rüge ist inhaltlich dementsprechend zu verstehen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die auf § 75 Satz 3 VwGO gestützte Entscheidung verletzt das in Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz und damit das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist. 1. Wirkungsvoller Rechtsschutz im Sinne dieser Verfassungsbestimmung erfordert nicht nur die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277, 291). Hinzu kommt, daß strittige Rechtsverhältnisse - nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit - in angemessener Zeit geklärt werden müssen (vgl. BVerfGE 88, 118, 124). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 6. Februar 1995 - 1 BvR 54/94 -). Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß mit zunehmender Dauer des Prozesses die Rechtsschutzintensität sinkt. Oftmals ermöglicht gar erst die Unverzüglichkeit der gerichtlichen Entscheidung eine effektive Durchsetzung materieller Rechte, die andernfalls durch Zeitverzug wesentlich entwertet würden oder leerzulaufen drohten, insbesondere in Fällen, in denen es um die wirtschaftliche Existenz eines Beteiligten geht oder die Betroffenen ein hohes Lebensalter haben. In diesem Zusammenhang ist auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen. Sie besitzt in der deutschen Rechtsordnung auf Grund ihrer innerstaatlichen Anwendung nach Art. 59 Abs. 2 GG zwar nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, begründet aber einen inhaltlichen Mindeststandard europäischen Menschenrechtsschutzes, der von allen Staatsorganen zu beachten ist. Daher ist auch bei der Auslegung der Thüringer Verfassung der Stand europäischen Menschenrechtsschutzes zugrunde zu legen, der sich aus dem klaren Wortlaut der EMRK sowie aus der ständigen Rechtsprechung der Europäischen Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt (vgl. BVerfGE 74, 358, 370). Nach Art. 6 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird. Ob die Dauer des Verfahrens angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Kriterien, insbesondere der
ann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird. Ob die Dauer des Verfahrens angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Kriterien, insbesondere der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer (vgl. EGMR, Slg. 1 996-lV, S. 1172-73 Nr. 48 - Süßmann/Deutschland). Weder aus der EMRK noch aus der Verfassung läßt sich allerdings ein Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Bei den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls ist auch die Gesamtdauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen. Mit zunehmender Verfahrensdauer insgesamt verdichtet sich die verfassungsmäßige Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Rechtsstreits und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -). Ausprägung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren § 75 VwGO, der verhindern soll, daß die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Bei der Entscheidung über die mögliche Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO wegen Vorliegens eines zureichendes Grundes für die behördliche Untätigkeit muß der Richter dem verfassungsmäßigen Recht des Betroffenen auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit Rechnung tragen. Dabei ist zwar die Auslegung und Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO grundsätzlich Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Verfassungsgericht entzogen. Allerdings überprüft der Verfassungsgerichtshof, ob das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat. 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite des in der Thüringer Verfassung enthaltenen Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verkannt (a). Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht (b). a) Das Verwaltungsgericht hat einen zureichenden Grund dafür, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, aufgrund verschiedener Umstände angenommen, die weder allein noch in ihrer Gesamtschau die behördliche Untätigkeit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Es hat ausgeführt, aufgrund der "besonderen Problematik" der Rückübertragung und Entschädigung für nicht rückübertragbare Vermögensgegenstände aufgrund der deutschen Einheit dürften nicht dieselben Maßstäbe im Bereich des VermG oder des EntschG bzw. AusglLeistG angelegt werden, wie dies in anderen Rechtsgebieten der Fall sei. Die angegriffene Entscheidung enthält jedoch keine mit der Thüringer Verfassung zu vereinbarenden Gründe, die die Annahme einer Sondersituation stützen mögen. Schon die dem Beschluß zugrunde liegende Annahme, die Bearbeitung von Anträgen nach dem EntschG bzw. AusglLeistG sei nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Behandlung von Anträgen nach dem VermG, trägt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Für das noch von der ehemaligen DDR erlassene VermG, das gemäß dem Einigungsvertrag nach der Wiedervereinigung als partielles
ie Bearbeitung von Anträgen nach dem EntschG bzw. AusglLeistG sei nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Behandlung von Anträgen nach dem VermG, trägt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Für das noch von der ehemaligen DDR erlassene VermG, das gemäß dem Einigungsvertrag nach der Wiedervereinigung als partielles Bundesrecht in Kraft blieb, war zu berücksichtigen, daß zunächst die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Rückübertragungsanträge geschaffen werden mußten. Im Unterschied dazu existierte eine derart schwierige Ausgangslage bei dem erst 1994 erlassenen EntschG bzw. AusglLeistG nicht; dessen Erlaß war bereits im VermG angelegt, so daß sich der Staat - zudem nach dem langen Gesetzgebungsverfahren - hinreichend darauf einstellen und für die erforderlichen organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen sorgen konnte. Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang anführt, angesichts der Vielzahl von Anträgen nach dem Vermögensgesetz seien diese bevorzugt bearbeitet worden, und Anträge nach dem EntschG bzw. AusglLeistG hätten demgegenüber zurücktreten müssen, kann dieser Umstand - selbst wenn er verfassungsrechtlich unbedenklich wäre - die behördliche Untätigkeit jedenfalls ab Oktober 1999 nicht mehr rechtfertigen. Denn der Bekl. des Ausgangsverfahrens hat mit Stellungnahme vom 25. Oktober 1999 ausgeführt, daß der Arbeitsschwerpunkt der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen lediglich "bis vor kurzem" (also bis Oktober 1999) bei den Rückübertragungsanträgen gelegen habe. Auch die Ausführungen des Gerichts, es könne dem Staat nicht zugemutet werden, Personal in beliebiger Anzahl einzustellen, da dies weder haushaltstechnisch noch hinsichtlich der Verwendung des Personals nach Beendigung dieses auslaufenden Rechtsgebietes vertretbar erscheine, zumal ein Ende der Bearbeitung von Anträgen absehbar sei, genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Es obliegt dem Staat, die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung gesetzgeberischer Regelungen zu schaffen, wenn sie die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erfordern. Andernfalls besteht die Gefahr, daß die Bestimmungen leerlaufen und der Wille des Gesetzgebers mißachtet wird. Hier waren mit dem bei den Vermögensämtern seinerzeit vorhandenen Personal Fachkräfte vorhanden, die jedenfalls im Zuge der Abarbeitung der Rückübertragungsangelegenheiten für die Bearbeitung der Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsanträge hätten eingesetzt werden können. Wenn der Freistaat Thüringen demgegenüber das Personal verringert - ohne daß seiner Stellungnahme im Fachgerichtsverfahren vom 25. Oktober 1999 dafür ein sachlicher Grund zu entnehmen oder sonst erkennbar ist -, so hat er sich eines wesentlichen Mittels für die zeitgerechte Abarbeitung der Anträge begeben. Darauf zurückzuführende zeitliche Verzögerungen in der Durchführung des Verwaltungsverfahrens fallen daher in seinen Verantwortungsbereich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde vor, steht daher mit der Verfassung nicht im Einklang. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Prioritätenkatalog, wonach die Anträge derjenigen Betroffenen, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer selbst geschädigt wurden, bevorzugt bearbeitet würden, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn der Prioritätenkatalog verfassungsrechtlich unbedenklich ist, setzt dessen
ssung nicht im Einklang. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Prioritätenkatalog, wonach die Anträge derjenigen Betroffenen, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer selbst geschädigt wurden, bevorzugt bearbeitet würden, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn der Prioritätenkatalog verfassungsrechtlich unbedenklich ist, setzt dessen verfassungsmäßige Anwendung voraus, daß ausreichend Fachpersonal zur Verfügung steht, was hier - wie gesehen - gerade nicht der Fall ist. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, der Bekl. des Ausgangsverfahrens habe über mehrere Jahre keinerlei Anstalten unternommen, die EntschG- bzw. AusglLeistG-Anträge überhaupt zu bearbeiten, und die zusätzliche Arbeitsbelastung der Behörden sei auch nicht unvorhersehbar gewesen, hat sich das Gericht sachlich nicht auseinandergesetzt - obwohl dies verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre -, sondern hat sich auf die nicht weiter begründete Aussage beschränkt, dies ändere nichts daran, daß gleichwohl ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 3 VwGO vorliege. b) Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen die Aussetzungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht. Dies gilt insbesondere für die übrigen Gründe der Stellungnahme des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1999 im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, die das Verwaltungsgericht in der Begründung der Aussetzungsentscheidung nicht aufgegriffen hat. Soweit der Freistaat Thüringen darin mitgeteilt hat, daß die Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers einen "hohen Rechercheaufwand" erfordere, genügt dieser nicht weiter begründete Hinweis verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Denn aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, daß nach Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 1996 bis zum Aussetzungsbeschluß überhaupt irgendwelche Nachforschungsarbeiten angestellt worden wären. Allein die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 1999 veranlaßte das (damalige) Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, bei der Außenstelle Rudolstadt nach dem Sachstand nachzufragen. Erst daraufhin wurde festgestellt, daß sich die für die Bearbeitung erforderlichen Verwaltungsakten noch beim Verwaltungsgericht befanden, dem sie am 1. April 1996 zum Rückübertragungsverfahren übersandt worden waren. Selbst wenn die Behörde vor der Entscheidung über den Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsantrag des Beschwerdeführers die Bestandskraft des Urteils zu seinem Rückübertragungsbegehren abwarten wollte, schließt das nicht aus, in der Zwischenzeit bereits die für die Entscheidung über den Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsantrag erforderlichen Sachverhaltsermittlungen anzustellen oder sonst das Verfahren fördernde Maßnahmen einzuleiten. Noch unter dem 4. Oktober 1999 jedoch teilte die Außenstelle dem Staatlichen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf dessen Anfrage vom 27. August 1999 mit, daß von Amts wegen einige Recherchen notwendig seien, um das Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsverfahren durchführen zu können, und daß mit der Bearbeitung "begonnen" (!) werde, sollten alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Unter diesen Umständen kann sich die Behörde und nach ihr auch nicht das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 75 Satz 3 VwGO darauf berufen, daß die Angelegenheit einen "hohen Rechercheaufwand" erfordere. Auch soweit das Staatliche Vermögensamt anführt, daß zur Antragsbearbeitung die Mitwirkung des Kl. und die Zuarbeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
kann sich die Behörde und nach ihr auch nicht das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 75 Satz 3 VwGO darauf berufen, daß die Angelegenheit einen "hohen Rechercheaufwand" erfordere. Auch soweit das Staatliche Vermögensamt anführt, daß zur Antragsbearbeitung die Mitwirkung des Kl. und die Zuarbeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen sowie des zuständigen Lastenausgleichsamtes erforderlich sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Daß sich der Beschwerdeführer die Untätigkeit anderer Behörden, um deren verwaltungsverfahrensmäßige Mitwirkung die zuständige Stelle nachsucht, grundsätzlich nicht entgegenhalten muß, liegt auf der Hand. Soweit es um die Mitwirkung des Beschwerdeführers geht, konnte ihm die Behörde die Erfüllung entsprechender Auflagen aufgeben und - sollte er dem nicht nachkommen - seinen Antrag nötigenfalls ablehnen. Was den von der Behörde für erforderlich angesehenen Erbnachweis anbelangt, so ist nicht aktenkundig, daß der Beschwerdeführer vom Vermögensamt jemals zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden wäre. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Mai 1998, in der er um Nachweis der Rechtsnachfolge nach W. G. gebeten worden war, dem das Verwaltungsgericht am 30. November 1998 Kopien entsprechender Unterlagen vorgelegt, die ausweislich der Gerichtsakte auch an den Bekl. übermittelt wurden. Die Behörde konnte die Rechtsnachfolge also prüfen; eine Untätigkeit ist auch insoweit nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für den pauschalen Hinweis auf die "Kompliziertheit der Materie". Ebensowenig kommt der Behörde zugute, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf hilfsweise Gewährung einer Ausgleichsleistung erst in der mündlichen Verhandlung am 17. März 1999 gestellt hat. Denn eines derartigen ausdrücklichen Antrags bedurfte es im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nicht, wonach bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem VermG, die nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem AusglLeistG gewertet werden. Andere Umstände, die die Annahme eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO gerechtfertigt hätten, sind weder aus der Gerichtsakte noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Anregung des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 12. April 1999, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 EntschG vorzulegen oder das Verfahren im Hinblick auf dazu bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Denn Grund für die Untätigkeit der Behörde war nicht, daß sie die Zweifel des Beschwerdeführers an der Verfassungsmäßigkeit des EntschG - die im übrigen mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (vgl. Urteil v. 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. -) - geteilt hätte, sondern er lag in den oben beschriebenen Umständen. Da die Verfassungsbeschwerde aus den dargestellten Gründen erfolgreich ist, bedarf weder die Frage, ob gegen die Bemessung der Aussetzungsfrist von 1 1/2 Jahren verfassungsrechtlich etwas zu erinnern ist - das Verwaltungsgericht hat nicht näher ausgeführt, auf welcher Grundlage es zu dieser Fristbestimmung gekommen ist -, noch die Frage, ob auch der vom Beschwerdeführer angeführte Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) verletzt ist, einer Erörterung.
Der angegriffene Beschluß war gemäß § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.