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Verwaltungsrechtsweg für Klage gegen Sozialamt aus Mietgarantie

LG Berlin64 T 32/0004.07.2000GE 2000, 1255

GVG § 13

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für einen Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, die Kosten der Unterkunft für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen, ist in der Regel der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses. Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen ist, daß die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten Aufgaben auch in der Form und mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (BVerwG NJW 1994, 1169).

Die von einem Sozialhilfeträger an einen Vermieter gerichtete rechtsverbindliche Kostenübernahmeerklärung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter, kann eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Willenserklärung darstellen. Für einen Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, die Kosten der Unterkunft für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar zu überweisen, ist in der Regel der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben (BVerwG NJW 1994, 2968).

Im Hinblick darauf, daß der Sozialhilfeträger sich bei der Abgabe einer derartigen "Miet(Zahlungs)garantie"-Erklärung an den das Sozialhilferecht prägenden Grundsätzen orientieren und sie folglich unter dem Vorbehalt vorgängiger Feststellung und Bewilligung entsprechender Sozialhilfeleistungen stellen müsse, wird angenommen, die Akzessorität zum Sozialhilfeanspruch des Mieters gebe auch der Mietgarantieerklärung gegenüber dem Vermieter ein öffentlich-rechtliches Gepräge mit der Folge, daß der Vermieter seine Ansprüche aus der Mietgarantie im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen habe (BVerwG NJW 1994, 1169).

Wie aus der Erklärung des Bekl. hervorgeht, sieht sich der Bekl. an diese Erklärung nur solange gebunden, wie bei dem sozialhilfebedürftigen Mieter diese sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit andauert. Somit steht diese Übernahmeerklärung von Anfang an unter dem Vorbehalt, daß ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht (§ 12 Abs. 1 BSHG). Dieser Sozialhilfeanspruch des hilfesuchenden Mieters und die Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter stehen damit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die Annahme, daß der Sozialhilfeträger mit der Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht verlassen will und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen Leistungsversprechens gewählt hat.

Verpflichtungserklärungen des Sozialhilfeträgers nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Alt. 2 BGB weisen eine entsprechende Struktur nicht auf. Sie sind zivilrechtlicher Natur. Sie werden mit Rücksicht auf konkret feststehende Mietschulden abgegeben, um die Erhaltung der angemieteten Wohnung durch Abwehr von fristloser Kündigung und Räumungsklage zu sichern. Sie weisen - anders als eine Mietgarantie - nicht in die Zukunft, sondern befriedigen einen gegenwärtigen Bedarf des Mieters und bedürfen deshalb nicht des Vorbehalts andauernder sozialhilferechtlicher Rechtfertigung. Somit fehlen hier prägende öffentlich-rechtliche Vorgaben. Ein entsprechender Vorbehalt wäre auch nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Alt. 2 BGB nicht zulässig, denn die dort vorgesehene Verpflichtungserklärung ist bedingungsfeindlich (BVerwG NJW 1994, 1169).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte vom Sozialamt eine Mietgarantie erhalten, was ihn zur Überlassung der Wohnung an den Sozialhilfeempfänger veranlaßte. Als das Sozialamt später nicht zahlen wollte, klagte der Vermieter vor dem ordentlichen Gericht - jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin stellt in seinem Beschluß vom 4. Juli 2000 fest, daß für eine solche Klage die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Es konnte sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1994, 2968) stützen. Allerdings hatte kurz vorher derselbe Senat (GE 1994, 407) eine Entscheidung des OVG Berlin (GE 1993, 55) bestätigt, wonach für eine Klage des Vermieters aus einer Verpflichtungserklärung des Sozialamtes, Mietrückstände zur Räumungsvermeidung zu übernehmen, der Zivilrechtsweg gegeben ist. Ähnlich auch das Urteil des LG Berlin GE 1999, 905. Damit soll also bei einer Übernahme von bestehenden Mietschulden der Zivilrechtsweg und bei einer Garantie für zukünftige Mietzahlungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein. Diese Differenzierung mag verstehen, wer will.