Verwaltungsrechtsweg
VZOG § 6 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsrechtsweg; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; Vergleich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben sich die Parteien als Beteiligte eines Vermögenszuordnungsverfahrens über die Zuordnung von Grundstücken geeinigt, die anderenfalls nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgt wäre, ist für darauf gestützte Zahlungsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. und die Bekl. waren Parteien eines Vermögenszuordnungsverfahrens. Sie schlossen am 31. August 1998/9. Juli 1999 - nachdem Vermögenszuordnungsbescheide bereits ergangen waren, die Kl. jedoch die Wiederaufnahme des Vermögenszuordnungsverfahrens beantragt hatte und ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig war - Vereinbarungen, in welchen die Kl. der Zuordnung näher bezeichneter Grundstücke auf die Bekl. zustimmte und sich zur Rücknahme der Klage bei dem Verwaltungsgericht und des Wiederaufnahmeantrags verpflichtete; die Bekl. übernahm die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags und einer Nachzahlung.
2 Wegen des ihr hieraus nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungsanspruchs hat die Kl. Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 19. Mai 2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 2 der Bekl. hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl.
II. 3 Das Beschwerdegericht meint, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz handele, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könne sich aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben. Der gesamte Inhalt der Vereinbarungen sei als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, zumal sich auf beiden Seiten Träger der öffentlichen Verwaltung auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften über das Eigentum an Gegenständen des öffentlichen Vermögens und damit zusammenhängender Fragen geeinigt hätten.
4 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17 a Abs. 4 Satz 4-6 GVG) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
6 Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:
7 Die Kl. und die Bekl. als Beteiligte eines Vermögenszuordnungsverfahrens haben sich über die Zuordnung von Grundstücken geeinigt, die anderenfalls nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgt wäre. Eine solche Einigung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz möglich und hat zur Folge, dass ein ihr entsprechender Zuordnungsbescheid ergeht (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG). Über Inhalt und Umfang der Einigung können die Beteiligten frei disponieren. Sie ist nicht auf die Beseitigung von Zweifeln über die Anwendung der gesetzlichen Zuordnungsregeln beschränkt (Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VZOG Rdn. 15).
8 Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung haben die Kl. und die Bekl. nicht lediglich die Rechtsfolgen der bereits durchgeführten Vermögenszuordnung geregelt. Vielmehr haben sie sich in dem bei Abschluss der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz über die Zuordnung der Grundstücke geeinigt und erst damit die Bestandskraft der vorher ergangenen Zuordnungsbescheide herbeigeführt. Einen Vertrag außerhalb des Zuordnungsverfahrens haben sie somit nicht geschlossen. 9 Aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1997 (VIZ 1999, 288) kann die Kl. entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die dortige Kl. hat bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht bzw. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Diese gehören selbstverständlich vor die Zivilgerichte. Hier stützt die Kl. jedoch ihren Zahlungsanspruch auf die in dem Zuordnungsverfahren getroffene Einigung. Für diese Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG).