verwaltungsrechtliche Rehabitierung
VerwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
verwaltungsrechtliche Rehabitierung; Vermögenszugriff; Bodenreformgrundstück; Kreisverbot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG findet keine Anwendung in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der sog. Bodenreform begehrt wird.
2. Bei den Vermögenszugriffen als notwendige Folge des sog. Kreisverbots steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 1 VwGO liegen nicht vor.
2 Der Kl. begehrt Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen der gegen ihn bzw. seine Mutter im Jahr 1945 gerichteten Maßnahmen der sog. Bodenreform, die zum Verlust verschiedener Landgüter und infolge der Enteignung zu einer gesundheitlichen Schädigung führten. Anders als in früheren Verfahren begehrt der Kl. im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr die Rehabilitierung wegen der Vermögensentziehungen, sondern allein wegen der Ausweisung seiner Mutter aus dem Wohnsitz und dem Verbot der Rückkehr (sog. Kreisverbot); diese Maßnahmen der politischen Verfolgung seien nach § 1 VwRehaG aufzuheben. Eine Rehabilitierung gemäß § 1 a VwRehaG macht der Kl. ausdrücklich nicht geltend. (...)
10 2. Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt ebenfalls nicht zu der begehrten Revision. Zwar wird in der Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt, daß die Rechtsprechung des beschließenden Senats bisher zum Gegenteil dessen gelangt sei, was der Gesetzgeber des Einigungsvertrages gewollt habe, und daher zu überprüfen und zu korrigieren sei. Den umfangreichen Ausführungen ist sinngemäß zu entnehmen, daß es die Beschwerde im wesentlichen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
- ob § 1 und § 1 a VwRehaG nach Verwaltungs- bzw. Realakten unterscheiden,
- ob bei § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG der einheitliche Lebenssachverhalt "Bodenreform" in einzelne Verwaltungs- bzw Realakte getrennt werden darf, die Norm also personen- oder aktbezogen ist,
- ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG die Anwendbarkeit des Gesetzes für Opfer von besatzungshoheitlichen Konfiskationen sperrt.
11 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten läßt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluß vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 -, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluß vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 - juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
12 In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der sog. Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 -, Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = ZOV 2001, 427 = VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 -, ZOV 2002, 178; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, BVerwGE 116, 42 = ZOV 2002, 178 = VIZ 2002, 272, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, juris und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -). Diese Enteignungen sind jedoch im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen sowie Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. -, BVerfGE 84, 90 [126, 129]; vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. -, BVerfGE 103, 195 = ZOV 2001, 21 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. - BVerfGE 102, 254 [297 ff.] = ZOV 2001, 21). Durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen kommt mittelbar zugleich zum Ausdruck, daß die Bundesrepublik Deutschland die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen als großes Unrecht und daher als mißbilligenswert ansieht; das stellt zugleich eine sog. moralische Rehabilitierung dar. Damit sind die von der Beschwerde im wesentlichen aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung immer wieder aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluß vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -, ZOV 2003, 304). Die Behauptung, die Rechtsprechung sei falsch, führt nicht zu der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung, weil keine erheblichen Gründe vorgetragen werden, welche die bisherige Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt hat. 13 Auch das Vorbringen, daß es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädigungslose Enteignungen, sondern um Vermögenseinziehungen als notwendige Folge des sog. Kreisverbots gehandelt habe, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Auch in diesen Fällen steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen (vgl. Beschluß vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -). Soweit eine sog. moralische Rehabilitierung wegen des sog. Kreisverbots begehrt wird, ist diese gemäß § 1 a VwRehaG möglich, sofern darauf nicht, wie hier, ausdrücklich verzichtet wird. Warum diese Vorschrift, wie der Kl. meint, nur für besitzlose Vertriebene gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der beschließende Senat hat ausdrücklich klargestellt, daß es sich bei einer Kreisverweisung um eine eigenständige behördliche Maßnahme handele, die selbst allerdings zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt habe (Beschluß vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 -, VIZ 2003, 375). Dies bedeutet aber auch, daß eine Kreisverweisung als selbständige Maßnahme einer Rehabilitierung gemäß § 1 a VwRehaG zugänglich ist. (...)